Die Revision der Klägerin ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin bekämpft - zusammengefasst - die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 23/95), wonach der Kündigungsschutz gemäß § 10 Abs 1 MSchG ab dem Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle zum Tragen komme. Der Umstand, dass der Zeitpunkt der Befruchtung bei einer In-vitro-Fertilisation klar feststellbar sei, während bei einer In-utero-Konzeption lediglich mit medizinischen Berechnungsvorgängen ermittelt werden könne, dürfe nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung führen.Die Klägerin bekämpft - zusammengefasst - die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (9 ObA 23/95), wonach der Kündigungsschutz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MSchG ab dem Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle zum Tragen komme. Der Umstand, dass der Zeitpunkt der Befruchtung bei einer In-vitro-Fertilisation klar feststellbar sei, während bei einer In-utero-Konzeption lediglich mit medizinischen Berechnungsvorgängen ermittelt werden könne, dürfe nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung führen.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 23. 11. 2006 zu 8 ObA 39/06b dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 23. 11. 2006 zu 8 ObA 39/06b dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Handelt es sich bei einer Arbeitnehmerin, die sich einer In-vitro-Fertilisation unterzieht, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ihre Eizellen bereits mit den Samenzellen des Partners befruchtet wurden, also Embryonen 'in vitro' vorhanden sind, diese aber noch nicht der Frau eingepflanzt wurden, um eine 'schwangere Arbeitnehmerin' iSd Art 2 lit a erster Halbsatz der RL 92/85/EWG des Rates vom 19. 10. 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Sicherheits- und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie iSd Art 16 Abs 1 der RL 89/391/EWG)?"„Handelt es sich bei einer Arbeitnehmerin, die sich einer In-vitro-Fertilisation unterzieht, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ihre Eizellen bereits mit den Samenzellen des Partners befruchtet wurden, also Embryonen 'in vitro' vorhanden sind, diese aber noch nicht der Frau eingepflanzt wurden, um eine 'schwangere Arbeitnehmerin' iSd Artikel 2, Litera a, erster Halbsatz der RL 92/85/EWG des Rates vom 19. 10. 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Sicherheits- und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie iSd Artikel 16, Absatz eins, der RL 89/391/EWG)?"
Der EuGH hat diese mit Urteil vom 26. 2. 2008, C-506/06, wie folgt beantwortet (veröffentlicht auch in NL Menschenrechte 2008, 113 ff):
„Die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. 10. 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Sicherheits- und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie iSd Art 16 Abs 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und insbesondere das in Art 10 Nr 1 dieser Richtlinie enthaltene Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen sind dahin auszulegen, dass sie nicht eine Arbeitnehmerin erfassen, die sich einer Befruchtung in vitro unterzieht, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Befruchtung ihrer Eizellen mit den Samenzellen ihres Partners bereits stattgefunden hat, sodass in vitro befruchtete Eizellen existieren, diese aber noch nicht in ihre Gebärmutter eingesetzt worden sind.„Die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. 10. 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Sicherheits- und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie iSd Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG) und insbesondere das in Artikel 10, Nr 1 dieser Richtlinie enthaltene Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen sind dahin auszulegen, dass sie nicht eine Arbeitnehmerin erfassen, die sich einer Befruchtung in vitro unterzieht, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Befruchtung ihrer Eizellen mit den Samenzellen ihres Partners bereits stattgefunden hat, sodass in vitro befruchtete Eizellen existieren, diese aber noch nicht in ihre Gebärmutter eingesetzt worden sind.
Jedoch stehen Art 2 Abs 1 und Art 5 Abs 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. 2. 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen der Kündigung einer Arbeitnehmerin entgegen, die sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in einem vorgerückten Behandlungsstadium einer In-vitro-Fertilisation befindet, nämlich zwischen der Follikelpunktion und der sofortigen Einsetzung der in vitro befruchteten Eizellen in ihre Gebärmutter, sofern nachgewiesen ist, dass die Tatsache, dass sich die Betreffende einer solchen Behandlung unterzogen hat, der hauptsächliche Grund für die Kündigung ist."Jedoch stehen Artikel 2, Absatz eins, und Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. 2. 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen der Kündigung einer Arbeitnehmerin entgegen, die sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in einem vorgerückten Behandlungsstadium einer In-vitro-Fertilisation befindet, nämlich zwischen der Follikelpunktion und der sofortigen Einsetzung der in vitro befruchteten Eizellen in ihre Gebärmutter, sofern nachgewiesen ist, dass die Tatsache, dass sich die Betreffende einer solchen Behandlung unterzogen hat, der hauptsächliche Grund für die Kündigung ist."
Nach Vorliegen dieses Urteils, dessen Rechtsauffassung der Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung zugrundezulegen hat (Kohlegger in Fasching/Konecny, ZPO2 Anh § 190 Rz 349 ff und Schragel, aaO § 190 Rz 5 aE; Schima, Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH2 [2004], 97 f; Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht [2007], Rz 859, 860; 1 Ob 26/08t), ist das ausgesetzte Revisionsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen (vgl 10 ObS 94/04b; 10 ObS 46/06x).Nach Vorliegen dieses Urteils, dessen Rechtsauffassung der Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung zugrundezulegen hat (Kohlegger in Fasching/Konecny, ZPO2 Anh Paragraph 190, Rz 349 ff und Schragel, aaO Paragraph 190, Rz 5 aE; Schima, Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH2 [2004], 97 f; Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht [2007], Rz 859, 860; 1 Ob 26/08t), ist das ausgesetzte Revisionsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen vergleiche 10 ObS 94/04b; 10 ObS 46/06x).
Es ist davon auszugehen, dass der Begriff der „Schwangerschaft" gemäß § 10 Abs 1 MSchG nicht abweichend von dem in der „Mutterschutzrichtlinie" verwendeten Begriff der „schwangeren Arbeitnehmerin" zu verstehen ist. Auch entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, den Kündigungsschutz des § 10 MSchG nur einer Frau angedeihen zu lassen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war. Eine vor Beginn der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung wird durch den Kündigungsschutz nicht berührt (9 ObA 8/96; 9 ObA 23/95 = SZ 68/74; RIS-Justiz RS0070722; Langer in Ercher/Stech/Langer, Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz § 10 MSchG Rz 15 mwN; siehe auch Ercher/Stech, Beginn der Schwangerschaft und des Kündigungsschutzes, ASoK 2007, 104 [107]). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich die Klägerin nicht auf den Kündigungsschutz des § 10 Abs 1 MSchG berufen kann, erweist sich damit als zutreffend.Es ist davon auszugehen, dass der Begriff der „Schwangerschaft" gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MSchG nicht abweichend von dem in der „Mutterschutzrichtlinie" verwendeten Begriff der „schwangeren Arbeitnehmerin" zu verstehen ist. Auch entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, den Kündigungsschutz des Paragraph 10, MSchG nur einer Frau angedeihen zu lassen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war. Eine vor Beginn der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung wird durch den Kündigungsschutz nicht berührt (9 ObA 8/96; 9 ObA 23/95 = SZ 68/74; RIS-Justiz RS0070722; Langer in Ercher/Stech/Langer, Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz Paragraph 10, MSchG Rz 15 mwN; siehe auch Ercher/Stech, Beginn der Schwangerschaft und des Kündigungsschutzes, ASoK 2007, 104 [107]). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich die Klägerin nicht auf den Kündigungsschutz des Paragraph 10, Absatz eins, MSchG berufen kann, erweist sich damit als zutreffend.
Die vom EuGH (in seinem 2. Rechtssatz) aufgeworfene Frage eines möglichen verpönten Motives stellt sich für den Obersten Gerichtshof nicht. Die qualifiziert vertretene Klägerin, die den Diskriminierungstatbestand zu behaupten und glaubhaft zu machen hat (vgl Ercher/Stech, Beginn der Schwangerschaft und des Kündigungsschutzes bei In-vitro-Fertilisation, ASoK 2008, 131 [134]), hat nämlich zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass das (hauptsächliche) Motiv für ihre Kündigung die In-vitro-Fertilisationsbehandlung gewesen sei. Zudem ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Klägerin (unstrittig) am 10. 3. 2005 gekündigt wurde und erst (unmittelbar) danach die beklagte Partei von der geplanten „künstlichen Befruchtung" informierte. Der ausschließlich auf § 10 Abs 1 MSchG gestützten Klage kommt daher aus den oben angeführten Gründen keine Berechtigung zu.Die vom EuGH (in seinem 2. Rechtssatz) aufgeworfene Frage eines möglichen verpönten Motives stellt sich für den Obersten Gerichtshof nicht. Die qualifiziert vertretene Klägerin, die den Diskriminierungstatbestand zu behaupten und glaubhaft zu machen hat vergleiche Ercher/Stech, Beginn der Schwangerschaft und des Kündigungsschutzes bei In-vitro-Fertilisation, ASoK 2008, 131 [134]), hat nämlich zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass das (hauptsächliche) Motiv für ihre Kündigung die In-vitro-Fertilisationsbehandlung gewesen sei. Zudem ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Klägerin (unstrittig) am 10. 3. 2005 gekündigt wurde und erst (unmittelbar) danach die beklagte Partei von der geplanten „künstlichen Befruchtung" informierte. Der ausschließlich auf Paragraph 10, Absatz eins, MSchG gestützten Klage kommt daher aus den oben angeführten Gründen keine Berechtigung zu.
Der Revision ist sohin nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 2 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.