IV. Das dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Rechtsmittel:römisch vier. Das dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Rechtsmittel:
Die von der Klägerin erhobene Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes ist aus den vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Die Klägerin bekämpft die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (9 ObA 23/95), wonach der Kündigungsschutz gemäß § 10 Abs 1 MSchG ab dem Zeitpunkt der Befruchtung des Eies zum Tragen komme. Der Umstand, dass der Zeitpunkt der Befruchtung bei einer In-vitro-Fertilisation klar feststellbar sei, während bei einer In-utero-Konzeption lediglich mit medizinischen Berechnungsvorgängen ermittelt werden könne, dürfe nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung führen.Die von der Klägerin erhobene Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes ist aus den vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Die Klägerin bekämpft die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (9 ObA 23/95), wonach der Kündigungsschutz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, MSchG ab dem Zeitpunkt der Befruchtung des Eies zum Tragen komme. Der Umstand, dass der Zeitpunkt der Befruchtung bei einer In-vitro-Fertilisation klar feststellbar sei, während bei einer In-utero-Konzeption lediglich mit medizinischen Berechnungsvorgängen ermittelt werden könne, dürfe nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung führen.
V. Zu den Vorlagefragen:römisch fünf. Zu den Vorlagefragen:
Die hier maßgebliche Regelung des § 10 Abs 1 Mutterschutzgesetz (MSchG) bestimmt, dass Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden können. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 9 ObA 23/95 (neuerlich) klargestellt, dass der besondere Kündigungsschutz des § 10 MSchG nur zum Tragen kommt, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich eingetreten ist; ausgehend davon sprach er aus, dass der der Disposition entzogene Zweck des Mutterschutzes die Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Mutter und des Kindes und im Fall des Kündigungs- und Entlassungsschutzes, der wirtschaftlichen Existenz der Mutter sei. Damit stelle der Gesetzgeber auf den schützenswerten Zustand der Frau, ab der grundsätzlich zu einer Geburt führenden Empfängnis bis zum Eintritt der Geburt ab, weil die Schutzbedürftigkeit für die Dauer dieses veränderten körperlichen Zustandes der Frau unabhängig davon bestehe, ob auch schon eine Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutterschleimhaut (= Nidation) stattgefunden habe und ob der Nachweis der Schwangerschaft leicht zu erbringen sei. Die Einnistung des befruchteten Eis in der Uterusschleimhaut sei nur ein Kettenglied in dem nach herrschender wissenschaftlicher Erkenntnis ab Empfängnis begründeten Stadium der Schwangerschaft und könne nicht für den Bereich des Kündigungsschutzes willkürlich als Zeitpunkt des Beginnes der Schwangerschaft herausgegriffen werden. Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 10 MSchG liegen allerdings ausschließlich Fälle der In-utero-Konzeption (also der natürlichen Empfängnis) zugrunde. Im vorliegend zu entscheidenden Fall handelt es sich um die erste Befassung des Obersten Gerichtshofes mit der Frage, wann der Kündigungsschutz des § 10 MSchG im Fall einer „In-vitro-Fertilisation" beginnt. Entscheidend ist damit, ob hier von einer „Schwangerschaft" iSd § 10 MSchG auszugehen ist. Diese Bestimmung ist nun im Sinn einer richtlinienkonformen Interpretation unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur RL 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Sicherheits- und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie iSd Art 16 Abs 1 der RL 89/391/EWG - im Folgenden: Mutterschutzrichtlinie) auszulegen. In ihren Erwägungsgründen sieht die Mutterschutzrichtlinie unter anderem vor: Die Gefahr aus Gründen entlassen zu werden, die mit ihrem Zustand in Verbindung stehen, kann sich schädlich auf die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen auswirken; daher ist es erforderlich, ihre Kündigung zu verbieten. Nach Art 1 Abs 3 der Mutterschutzrichtlinie lässt sich bei ihrer Umsetzung keine Rechtfertigung für einen Abbau des, den schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen gewährten Schutzes im Vergleich mit der Lage ableiten, die in den einzelnen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie besteht.Die hier maßgebliche Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, Mutterschutzgesetz (MSchG) bestimmt, dass Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden können. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 9 ObA 23/95 (neuerlich) klargestellt, dass der besondere Kündigungsschutz des Paragraph 10, MSchG nur zum Tragen kommt, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich eingetreten ist; ausgehend davon sprach er aus, dass der der Disposition entzogene Zweck des Mutterschutzes die Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Mutter und des Kindes und im Fall des Kündigungs- und Entlassungsschutzes, der wirtschaftlichen Existenz der Mutter sei. Damit stelle der Gesetzgeber auf den schützenswerten Zustand der Frau, ab der grundsätzlich zu einer Geburt führenden Empfängnis bis zum Eintritt der Geburt ab, weil die Schutzbedürftigkeit für die Dauer dieses veränderten körperlichen Zustandes der Frau unabhängig davon bestehe, ob auch schon eine Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutterschleimhaut (= Nidation) stattgefunden habe und ob der Nachweis der Schwangerschaft leicht zu erbringen sei. Die Einnistung des befruchteten Eis in der Uterusschleimhaut sei nur ein Kettenglied in dem nach herrschender wissenschaftlicher Erkenntnis ab Empfängnis begründeten Stadium der Schwangerschaft und könne nicht für den Bereich des Kündigungsschutzes willkürlich als Zeitpunkt des Beginnes der Schwangerschaft herausgegriffen werden. Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 10, MSchG liegen allerdings ausschließlich Fälle der In-utero-Konzeption (also der natürlichen Empfängnis) zugrunde. Im vorliegend zu entscheidenden Fall handelt es sich um die erste Befassung des Obersten Gerichtshofes mit der Frage, wann der Kündigungsschutz des Paragraph 10, MSchG im Fall einer „In-vitro-Fertilisation" beginnt. Entscheidend ist damit, ob hier von einer „Schwangerschaft" iSd Paragraph 10, MSchG auszugehen ist. Diese Bestimmung ist nun im Sinn einer richtlinienkonformen Interpretation unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur RL 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Sicherheits- und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie iSd Artikel 16, Absatz eins, der RL 89/391/EWG - im Folgenden: Mutterschutzrichtlinie) auszulegen. In ihren Erwägungsgründen sieht die Mutterschutzrichtlinie unter anderem vor: Die Gefahr aus Gründen entlassen zu werden, die mit ihrem Zustand in Verbindung stehen, kann sich schädlich auf die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen auswirken; daher ist es erforderlich, ihre Kündigung zu verbieten. Nach Artikel eins, Absatz 3, der Mutterschutzrichtlinie lässt sich bei ihrer Umsetzung keine Rechtfertigung für einen Abbau des, den schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen gewährten Schutzes im Vergleich mit der Lage ableiten, die in den einzelnen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie besteht.
Art 2 lit a der Mutterschutzrichtlinie definiert als „schwangere Arbeitnehmerin" jede schwangere Arbeitnehmerin die den Arbeitgeber gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten von ihrer Schwangerschaft unterrichtet; Auch wenn hier die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber erst nach der Kündigung von der „künstlichen Befruchtung" unterrichtete, ist in Fällen, in denen eine derartige Verständigung vor der Kündigung erfolgt, der Begriff der Schwangerschaft im Sinn der Richtlinie einheitlich auszulegen.Artikel 2, Litera a, der Mutterschutzrichtlinie definiert als „schwangere Arbeitnehmerin" jede schwangere Arbeitnehmerin die den Arbeitgeber gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten von ihrer Schwangerschaft unterrichtet; Auch wenn hier die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber erst nach der Kündigung von der „künstlichen Befruchtung" unterrichtete, ist in Fällen, in denen eine derartige Verständigung vor der Kündigung erfolgt, der Begriff der Schwangerschaft im Sinn der Richtlinie einheitlich auszulegen.
Gemäß Art 10 Nr 1 der Mutterschutzrichtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Kündigung der Arbeitnehmerinnen iSd Art 2 während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubes nach Art 8 Abs 1 zu verbieten; wird einer Arbeitnehmerin iSd Art 2 während der in Nr 1 genannten Zeit gekündigt, muss der Arbeitgeber schriftlich berechtigte Kündigungsgründe anführen (Art 10 Nr 2). Letztere Vorgangsweise wurde im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Der Europäische Gerichtshof hat (EuGH 11. 10. 2001 Rs C-267/99, Christiane Adam verh. Urbing, Slg. 2001 I-07467) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (insbesondere Urteile vom 17. 7. 1997 in der Rs C-130/95, Giloy, Slg. 1997 I-4291, Rnr. 28, und vom 8. 1. 2001 in der Rs C-1/99, Kofisa Italia, Slg. 2001 I-207, Rnr. 32) ausgesprochen, dass, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung eines innerstaatlichen Sachverhalts nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen richten, um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ein klares Interesse der Gemeinschaft daran besteht, dass die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsdivergenzen zu verhindern. Diese Feststellung gilt erst recht dann, wenn die nationalen Rechtsvorschriften, die einen in einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung enthaltenen Begriff verwenden, erlassen wurden, um die Richtlinie, zu der die Bestimmung gehört, in nationales Recht umzusetzen. Folglich ist in einem solchen Fall der Umstand, dass der gemeinschaftsrechtliche Begriff, um dessen Auslegung ersucht wird, im Rahmen des nationalen Rechts unter anderen Voraussetzungen als den in der entsprechenden Gemeinschaftsbestimmung vorgesehenen angewandt werden soll, nicht geeignet, jeden Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits auszuschließen.Gemäß Artikel 10, Nr 1 der Mutterschutzrichtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Kündigung der Arbeitnehmerinnen iSd Artikel 2, während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubes nach Artikel 8, Absatz eins, zu verbieten; wird einer Arbeitnehmerin iSd Artikel 2, während der in Nr 1 genannten Zeit gekündigt, muss der Arbeitgeber schriftlich berechtigte Kündigungsgründe anführen (Artikel 10, Nr 2). Letztere Vorgangsweise wurde im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Der Europäische Gerichtshof hat (EuGH 11. 10. 2001 Rs C-267/99, Christiane Adam verh. Urbing, Slg. 2001 I-07467) unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (insbesondere Urteile vom 17. 7. 1997 in der Rs C-130/95, Giloy, Slg. 1997 I-4291, Rnr. 28, und vom 8. 1. 2001 in der Rs C-1/99, Kofisa Italia, Slg. 2001 I-207, Rnr. 32) ausgesprochen, dass, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung eines innerstaatlichen Sachverhalts nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen richten, um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ein klares Interesse der Gemeinschaft daran besteht, dass die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsdivergenzen zu verhindern. Diese Feststellung gilt erst recht dann, wenn die nationalen Rechtsvorschriften, die einen in einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung enthaltenen Begriff verwenden, erlassen wurden, um die Richtlinie, zu der die Bestimmung gehört, in nationales Recht umzusetzen. Folglich ist in einem solchen Fall der Umstand, dass der gemeinschaftsrechtliche Begriff, um dessen Auslegung ersucht wird, im Rahmen des nationalen Rechts unter anderen Voraussetzungen als den in der entsprechenden Gemeinschaftsbestimmung vorgesehenen angewandt werden soll, nicht geeignet, jeden Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung und dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits auszuschließen.
Zu fragen ist daher, ob das Verbot der Kündigung gemäß Art 10 Nr. 1 der „Mutterschutzrichtlinie" auf eine Arbeitnehmerin anwendbar ist, die eine In-vitro-Fertilisation durchführen lässt, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung zwar ihre mit Samenzellen verschmolzene Eizellen, also Embryonen in-vitro vorhanden sind, diese aber noch nicht in ihren Körper transferiert wurden. Zur Beantwortung dieser Frage ist die Auslegung des Begriffs der schwangeren Arbeitnehmerin iSd Art 2 lit a von ausschlaggebender Bedeutung.Zu fragen ist daher, ob das Verbot der Kündigung gemäß Artikel 10, Nr. 1 der „Mutterschutzrichtlinie" auf eine Arbeitnehmerin anwendbar ist, die eine In-vitro-Fertilisation durchführen lässt, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung zwar ihre mit Samenzellen verschmolzene Eizellen, also Embryonen in-vitro vorhanden sind, diese aber noch nicht in ihren Körper transferiert wurden. Zur Beantwortung dieser Frage ist die Auslegung des Begriffs der schwangeren Arbeitnehmerin iSd Artikel 2, Litera a, von ausschlaggebender Bedeutung.
VI. Zur Verpflichtung zur Vorlage und der Aussetzung:römisch sechs. Zur Verpflichtung zur Vorlage und der Aussetzung:
Bei den hier die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffenden Fragen kann nicht davon ausgegangen werden, dass kein Raum für vernünftige Zweifel verbleibt, sodass der Oberste Gerichtshof verpflichtet ist, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten (vgl dazu etwa Schiemer in Mayer EU- und EG-Vertrag Art 234 Rz 111 ff mwN; etwa EuGH 6. 10. 1982, 283/81 CILFIT, Slg. 1982, 3415; Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren², 116 mwN).Bei den hier die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffenden Fragen kann nicht davon ausgegangen werden, dass kein Raum für vernünftige Zweifel verbleibt, sodass der Oberste Gerichtshof verpflichtet ist, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten vergleiche dazu etwa Schiemer in Mayer EU- und EG-Vertrag Artikel 234, Rz 111 ff mwN; etwa EuGH 6. 10. 1982, 283/81 CILFIT, Slg. 1982, 3415; Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren², 116 mwN).
Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.