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Entscheidung 9 ObA 2305/96b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA2305/96b

Entscheidungsdatum

05.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Heinrich Lahounik und DDr.Wolfgang Massl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sylvia S*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Wohnbau K***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen S 12.849,30 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.September 1996, GZ 7 Ra 224/96g-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.Juni 1996, GZ 22 Cga 41/96f-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.248,64 (darin S 541,44 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Klägerin die begehrte restliche Urlaubsentschädigung zusteht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß die vom Berufungsgericht zitierten Aliquotierungsentscheidungen Fälle betrafen, in denen dem Arbeitnehmer weder bei Beginn des Urlaubsjahres noch danach ein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber zustand vergleiche 9 ObA 2299/96w mwH). Im vorliegenden Fall erstreckte sich der entgeltfortzahlungsfreie Krankenstand der Klägerin nach Beginn des Urlaubsjahres nur über Bruchteile zweier Urlaubsjahre, wobei sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder einen Entgeltanspruch gegen die beklagte Partei hatte (so schon 8 ObA 215/96 ua). Insoweit entspricht die nunmehrige Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, UrlG der bisher ständigen Rechtsprechung vergleiche Kuderna, Ergänzungen des UrlG, DRdA 1996, 465 ff, 472 mwH). Rückwirkungsfragen stellen sich somit nicht. Die in der Revision angeführten Entscheidungen betreffen Sonderzahlungen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E45342 09B23056

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA02305.96B.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19970305_OGH0002_009OBA02305_96B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung