Die Revision ist zulässig und auch berechtigt. Auf Grund der literarischen Kontroverse und der nicht widerspruchsfreien Rechtsprechung zu den entgeltfortzahlungsfreien Perioden (8 ObA 268/94) liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG vor.Die Revision ist zulässig und auch berechtigt. Auf Grund der literarischen Kontroverse und der nicht widerspruchsfreien Rechtsprechung zu den entgeltfortzahlungsfreien Perioden (8 ObA 268/94) liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG vor.
Zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu den
entgeltfortzahlungsfreien Perioden, nämlich 9 ObA 38/94 (= infas 1994
A 155 = RdW 1994, 405 = Ind 2228 = DRdA 1995/31,336) und 8 ObA 279/94
(= ARD 4624/32/95 = RdW 1995, 143 = ecolex 1995, 201 = JBl 1995, 603)
betreffen insoweit außergewöhnliche Sachverhalte, als in beiden Entscheidungen der Arbeitnehmer in dem letzten Urlaubsjahr überhaupt keinen Entgeltanspruch hatte, auch nicht im Zeitpunkt des Entstehens des Urlaubsanspruches zu Beginn des neuen Urlaubsjahres. Diesen Entscheidungen stimmte Goricnik, Urlaubskürzung wegen Fehlzeiten ohne Entgeltanspruch, RdW 1995, 475, 478 unter dieser besonderen Voraussetzung zu. Auch Wilhelm, Zur jüngsten Urlaubsnovelle und deren Rückwirkung, ecolex 1996, 6 bezeichnete die Argumentation mit dem allgemeinen funktionellen Leistungssynallagma als methodologisch unanfechtbar.
Die dritte Entscheidung 8 ObA 268/94 (= ARD 4610/20/94 = WBl 1995, 34
= infas 1995 A 9 = RdW 1995, 147 = DRdA 1995/19, 251) hingegen hat
den Umstand, daß der Urlaubsanspruch zu Beginn des neuen (zweiten und weiteren) Urlaubsjahres im vollen Ausmaß gemäß § 2 Abs 2 zweiter Satz UrlG entsteht, außer acht gelassen. Es gibt keinen Grund dafür, daß ein bereits entstandener Urlaubsanspruch durch einen nachfolgenden längeren Krankenstand während dieses Urlaubsjahres gekürzt werde. Der Entfall einer Urlaubsentschädigung bzw deren anteilige Kürzung wegen längerer Perioden ohne Entgeltanspruch in einem Urlaubsjahr, in dem zu Beginn ein Entgeltanspruch bestand, kann - unabhängig von den verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Urlaubsgesetznovelle 1994 und deren Rückwirkung (Wilhelm, aaO, 6 und 19) nicht mit den beiden zuvor genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und ihren deutlichen Einschränkungen begründet werden.den Umstand, daß der Urlaubsanspruch zu Beginn des neuen (zweiten und weiteren) Urlaubsjahres im vollen Ausmaß gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz UrlG entsteht, außer acht gelassen. Es gibt keinen Grund dafür, daß ein bereits entstandener Urlaubsanspruch durch einen nachfolgenden längeren Krankenstand während dieses Urlaubsjahres gekürzt werde. Der Entfall einer Urlaubsentschädigung bzw deren anteilige Kürzung wegen längerer Perioden ohne Entgeltanspruch in einem Urlaubsjahr, in dem zu Beginn ein Entgeltanspruch bestand, kann - unabhängig von den verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Urlaubsgesetznovelle 1994 und deren Rückwirkung (Wilhelm, aaO, 6 und 19) nicht mit den beiden zuvor genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes und ihren deutlichen Einschränkungen begründet werden.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Wenn die Klägerin zu Beginn ihres letzten Urlaubsjahres noch bis 10. Mai 1994 - gleichgültig ob der Beginn dieses Urlaubsjahres mit 1. März 1994 oder infolge der verfehlten Umstellung mit 1.Jänner 1994 angenommen wird - einen Entgelt(fortzahlungs)anspruch hatte, tritt eine Aliquotierung eines Urlaubsanspruches durch den nachfolgenden Krankenstand wegen des noch vollen Entgeltanspruches im Zeitpunkt des Entstehens des Urlaubsanspruches nicht ein.
Bei dieser Beurteilung handelt es sich um eine Klarstellung der Rechtsprechung und nicht um eine Anwendung des dem § 2 Abs 2 UrlG durch Art III Z 1 Sozialrechtsänderungsgesetz 1995 (SRÄG 1995, BGBl 832) angefügten Satzes, weshalb es sich erübrigt, auf den von Wilhelm, aaO, aufgezeigten Verstoß gegen den Gleichheitssatz einzugehen (siehe auch Andexlinger, Gegenreform im Urlaubsrecht, ecolex 1996, 39).Bei dieser Beurteilung handelt es sich um eine Klarstellung der Rechtsprechung und nicht um eine Anwendung des dem Paragraph 2, Absatz 2, UrlG durch Artikel römisch drei, Ziffer eins, Sozialrechtsänderungsgesetz 1995 (SRÄG 1995, Bundesgesetzblatt 832) angefügten Satzes, weshalb es sich erübrigt, auf den von Wilhelm, aaO, aufgezeigten Verstoß gegen den Gleichheitssatz einzugehen (siehe auch Andexlinger, Gegenreform im Urlaubsrecht, ecolex 1996, 39).
Demzufolge gebührt der Klägerin für das letzte Urlaubsjahr, zu dessen Beginn sie noch einen ungeschmälerten Entgeltanspruch hatte - unabhängig von ihrem Eventualvorbringen, ihr stehe ein Urlaubsrest von fünf Werktagen aus der verfehlten, gegen § 2 Abs 4 UrlG verstoßenden Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr zu - eine restliche Urlaubsentschädigung für 17,5 Werktage (für 12,5 Werktage hat die beklagte Partei eine Teilzahlung geleistet) im Ausmaß des (vollen) Klagebegehrens.Demzufolge gebührt der Klägerin für das letzte Urlaubsjahr, zu dessen Beginn sie noch einen ungeschmälerten Entgeltanspruch hatte - unabhängig von ihrem Eventualvorbringen, ihr stehe ein Urlaubsrest von fünf Werktagen aus der verfehlten, gegen Paragraph 2, Absatz 4, UrlG verstoßenden Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr zu - eine restliche Urlaubsentschädigung für 17,5 Werktage (für 12,5 Werktage hat die beklagte Partei eine Teilzahlung geleistet) im Ausmaß des (vollen) Klagebegehrens.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO; eine Pauschalgebühr für die Berufung der Klägerin ist nicht zuzusprechen (vgl Anm 5 zu TP 2 des GGG, in arbeitsrechtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz besteht bei einem Berufungsinteresse bis 20.000 S Gebührenfreiheit).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO; eine Pauschalgebühr für die Berufung der Klägerin ist nicht zuzusprechen vergleiche Anmerkung 5 zu TP 2 des GGG, in arbeitsrechtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz besteht bei einem Berufungsinteresse bis 20.000 S Gebührenfreiheit).