Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nur dann vor, wenn es an Gründen mangelt, nicht aber schon dann, wenn die Entscheidung mangelhaft begründet ist (vgl die in MGA ZPO14 zu § 477 E 114 angegebene Judikatur). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist zwar eingehend begründet, das Berufungsverfahren ist aber mangelhaft geblieben (§ 503 Z 2 ZPO), da entscheidende Feststellungen des Erstgerichts trotz Rüge durch die Klägerin nicht überprüft wurden.Nach ständiger Rechtsprechung liegt der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nur dann vor, wenn es an Gründen mangelt, nicht aber schon dann, wenn die Entscheidung mangelhaft begründet ist vergleiche die in MGA ZPO14 zu Paragraph 477, E 114 angegebene Judikatur). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist zwar eingehend begründet, das Berufungsverfahren ist aber mangelhaft geblieben (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO), da entscheidende Feststellungen des Erstgerichts trotz Rüge durch die Klägerin nicht überprüft wurden.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist auch die Untätigkeit des Arbeitnehmers, der trotz Kenntnis der Rechtslage durch viele Jahre nichts unternimmt, um den Arbeitgeber auf seine Säumnis im Hinblick auf die Anmeldung zur Sozialversicherung hinzuweisen, als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten und damit als ein Mitverschulden des Arbeitnehmers im Sinne des § 1304 ABGB zu werten.Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist auch die Untätigkeit des Arbeitnehmers, der trotz Kenntnis der Rechtslage durch viele Jahre nichts unternimmt, um den Arbeitgeber auf seine Säumnis im Hinblick auf die Anmeldung zur Sozialversicherung hinzuweisen, als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten und damit als ein Mitverschulden des Arbeitnehmers im Sinne des Paragraph 1304, ABGB zu werten.
Wer bewußt zum Verlust seiner Ansprüche beigetragen hat, ist weniger
schutzwürdig und muß sich einen Teil des Schadens selbst zurechnen
lassen (vgl Arb 9770 = DRdA 1980/1 mwH [zust Koziol]; auch SZ 8/195;
SZ 9/20; SZ 14/101; Arb 6944 = SZ 31/125 = EvBl 1959/53; ZAS 1978/17
[Schuhmacher]; DRdA 1992/39 [Apathy] ua). Insoferne kommt dem Unterschied zwischen einer ausdrücklichen Zustimmung und einem jahrelangen Untätigbleiben des Arbeitnehmers trotz Kenntnis der Meldepflicht, aus dem der Arbeitgeber auf eine Zustimmung zur Meldungsunterlassung schließen konnte, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (vgl. E.Gruber, Der Schadenersatz aus Meldepflichtverletzungen [zum Mitverschulden des Arbeitnehmers], DRdA 1984, 119 ff, 124 ff, 128).[Schuhmacher]; DRdA 1992/39 [Apathy] ua). Insoferne kommt dem Unterschied zwischen einer ausdrücklichen Zustimmung und einem jahrelangen Untätigbleiben des Arbeitnehmers trotz Kenntnis der Meldepflicht, aus dem der Arbeitgeber auf eine Zustimmung zur Meldungsunterlassung schließen konnte, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu vergleiche E.Gruber, Der Schadenersatz aus Meldepflichtverletzungen [zum Mitverschulden des Arbeitnehmers], DRdA 1984, 119 ff, 124 ff, 128).
Die Klägerin brachte vor, daß sie erst im Zuge der Erhebung der Versicherungszeiten im Jahre 1989 erfahren habe, daß sie der Beklagte von Oktober 1972 bis September 1978 nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe. Das Erstgericht stellte demgegenüber fest, daß der Klägerin bekannt gewesen sei, daß sie der Beklagte für diesen Zeitraum nicht angemeldet habe. Die Klägerin rügte diese entscheidende Feststellung und die weitere Feststellung, daß ihr der Beklagte keine Krankenscheine ausfolgte, bereits in ihrer Berufungsbeantwortung (S 175) und wiederholt die Beweisrüge zulässigerweise in der Revision (vgl Fasching ZPR2 Rz 1785; SZ 51/137 ua). Da das Berufungsgericht zu den bekämpften Feststellungen nicht Stellung nahm, ist das Berufungsverfahren mangelhaft, so daß die angefochtene Entscheidung schon aus diesem Grunde aufzuheben ist.Die Klägerin brachte vor, daß sie erst im Zuge der Erhebung der Versicherungszeiten im Jahre 1989 erfahren habe, daß sie der Beklagte von Oktober 1972 bis September 1978 nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe. Das Erstgericht stellte demgegenüber fest, daß der Klägerin bekannt gewesen sei, daß sie der Beklagte für diesen Zeitraum nicht angemeldet habe. Die Klägerin rügte diese entscheidende Feststellung und die weitere Feststellung, daß ihr der Beklagte keine Krankenscheine ausfolgte, bereits in ihrer Berufungsbeantwortung (S 175) und wiederholt die Beweisrüge zulässigerweise in der Revision vergleiche Fasching ZPR2 Rz 1785; SZ 51/137 ua). Da das Berufungsgericht zu den bekämpften Feststellungen nicht Stellung nahm, ist das Berufungsverfahren mangelhaft, so daß die angefochtene Entscheidung schon aus diesem Grunde aufzuheben ist.
Die Feststellungen darüber, ob die Klägerin von ihrer Nichtanmeldung gewußt hat, sind aber auch noch aus rechtlichen Erwägungen ergänzungsbedürftig (Fasching aaO Rz 1774). Für die Prüfung des Mitverschuldenseinwandes im aufgezeigten Sinn ist nämlich nicht der Umstand allein entscheidend, ob der Klägerin die Tatsache der Nichtanmeldung bekannt war, sondern auch, ob sie die Rechtslage kannte, die eine solche Anmeldung erforderlich gemacht hätte, ob sie also von der Meldepflicht des Beklagten oder ihrem Melderecht wußte (vgl Koziol aaO 35; E.Gruber aaO 121 ff). Dabei wird weiter zu differenzieren und zu klären sein, ab welchem konkreten Zeitpunkt die Klägerin von ihrer Nichtanmeldung erfuhr und seit wann sie von der Rechtslage Kenntnis hatte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist eine viele Jahre andauernde Untätigkeit des Arbeitnehmers, der seine Nichtanmeldung in Kenntnis der Rechtslage hinnimmt, als schwerwiegendere Sorglosigkeit zu werten als die Hinnahme einer kurzfristigen Nichtanmeldung, bei der der Arbeitnehmer noch annehmen kann, der Arbeitgeber werde seiner Anmeldepflicht schon noch nachkommen. Dazu bedarf es aber noch näherer Feststellungen. Da die Arbeitsrechtssache zufolge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 510 Abs 1 ZPO), hat dieses das Verfahren auch in den mit den bekämpften Feststellungen zusammenhängenden Fragen zu ergänzen.Die Feststellungen darüber, ob die Klägerin von ihrer Nichtanmeldung gewußt hat, sind aber auch noch aus rechtlichen Erwägungen ergänzungsbedürftig (Fasching aaO Rz 1774). Für die Prüfung des Mitverschuldenseinwandes im aufgezeigten Sinn ist nämlich nicht der Umstand allein entscheidend, ob der Klägerin die Tatsache der Nichtanmeldung bekannt war, sondern auch, ob sie die Rechtslage kannte, die eine solche Anmeldung erforderlich gemacht hätte, ob sie also von der Meldepflicht des Beklagten oder ihrem Melderecht wußte vergleiche Koziol aaO 35; E.Gruber aaO 121 ff). Dabei wird weiter zu differenzieren und zu klären sein, ab welchem konkreten Zeitpunkt die Klägerin von ihrer Nichtanmeldung erfuhr und seit wann sie von der Rechtslage Kenntnis hatte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist eine viele Jahre andauernde Untätigkeit des Arbeitnehmers, der seine Nichtanmeldung in Kenntnis der Rechtslage hinnimmt, als schwerwiegendere Sorglosigkeit zu werten als die Hinnahme einer kurzfristigen Nichtanmeldung, bei der der Arbeitnehmer noch annehmen kann, der Arbeitgeber werde seiner Anmeldepflicht schon noch nachkommen. Dazu bedarf es aber noch näherer Feststellungen. Da die Arbeitsrechtssache zufolge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO), hat dieses das Verfahren auch in den mit den bekämpften Feststellungen zusammenhängenden Fragen zu ergänzen.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.