Die Revision ist im Sinne des in ihrem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages (SZ 48/19; Ris-Justiz RS0041774) berechtigt.
Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung ist ein selbständiger
Erfüllungsanspruch (Kuderna, UrlG § 9 Rz 3 mwN, SZ 68/213), der
darauf gerichtet ist, die in natura nicht mehr erfüllbaren
Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers in Ansehung des Urlaubsentgelts
zu wahren (SZ 52/75 = Arb 9.781 = DRdA 1981, 239 [Jabornegg] = EvBl
979/203 = IndS 1979, 1150 = JBl 1980, 439 = ZAS 1980/3 [Schrank], Arb
10.143 = EvBl 1982/189, Arb 10.275 = JBl 1985, 251 = RdW 1984, 116,
WBl 1988, 371, ARD 4808/33/97). Nach der einhelligen Rechtsprechung
des Obersten Gerichtshofes umfaßt das Urlaubsentgelt - und damit die
im vollen Ausmaß des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes zustehende
Urlaubsentschädigung - nicht nur laufende Bezüge im Sinn von während
des Urlaubs fortzuzahlenden Bezügen, sondern auch die zu einem
bestimmten Zeitpunkt fällig werdenden, auf die Zeit des nicht
verbrauchten Urlaubs entfallenden Anteile an Sonderzahlungen (SZ
52/75 = Arb 9.781 = DRdA 1981, 239 [Jabornegg] = EvBl 1979/203 = IndS
1979, 1150 = JBl 1980, 439 = ZAS 1980/3 [Schrank]; SZ 61/254; SZ
63/191 = ecolex 1991,115 = RdW 1991, 150; zuletzt - in Verfahren, an
denen die hier Beklagte beteiligt war - 9 ObA 75/97p = ecolex
1997,687; 9 ObA 80/97y und 8 ObA 78/97x).
Die hier zu beurteilende Frage, ob auch dann anteilige Sonderzahlungen bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung zu berücksichtigen sind, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Jahres endet, die Sonderzahlungen aber bereits für das gesamte Jahr ausgezahlt wurden, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, weil die näheren Umstände der Zahlung der auf die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses entfallenden Sonderzahlungen - insbesondere die Rechtsgrundlage dieser Zahlungen und allenfalls maßgebende einzel- oder kollektivvertragliche Normen - völlig ungeklärt sind. Das Erstgericht qualifizierte diese Zahlung - ohne sich allerdings auf entsprechende Feststellungen oder auch nur Behauptungen stützen zu können - als "freiwillige" Leistung der Beklagten. Demgegenüber verwies die Klägerin (erstmals) in ihrer Berufung auf eine der Zahlung zugrunde liegende Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 4 und § 109 ArbVG und - hinsichtlich der Urlaubsbeihilfe - auf kollektivvertragliche Normen. Die Beklagte nahm zu diesem Vorbringen in der Berufungsbeantwortung inhaltlich nicht Stellung, brachte aber vor, niemals die "Freiwilligkeit" der in Rede stehenden Zahlungen behauptet zu haben. Damit sind die näheren Umstände der über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus geleisteten Sonderzahlungen völlig ungeklärt, sodaß eine abschließende Beurteilung der Sache nicht möglich ist. Aus (nicht näher begründeten) Regel - Ausnahme - Verhältnissen abgeleitete Behauptungs- und Beweislastregeln, wie sie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage der Rückforderbarkeit der in Rede stehenden Zahlungen ableitete - können die notwendigen Klarstellungen nicht ersetzen.Die hier zu beurteilende Frage, ob auch dann anteilige Sonderzahlungen bei der Berechnung der Urlaubsentschädigung zu berücksichtigen sind, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Jahres endet, die Sonderzahlungen aber bereits für das gesamte Jahr ausgezahlt wurden, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, weil die näheren Umstände der Zahlung der auf die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses entfallenden Sonderzahlungen - insbesondere die Rechtsgrundlage dieser Zahlungen und allenfalls maßgebende einzel- oder kollektivvertragliche Normen - völlig ungeklärt sind. Das Erstgericht qualifizierte diese Zahlung - ohne sich allerdings auf entsprechende Feststellungen oder auch nur Behauptungen stützen zu können - als "freiwillige" Leistung der Beklagten. Demgegenüber verwies die Klägerin (erstmals) in ihrer Berufung auf eine der Zahlung zugrunde liegende Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 109, ArbVG und - hinsichtlich der Urlaubsbeihilfe - auf kollektivvertragliche Normen. Die Beklagte nahm zu diesem Vorbringen in der Berufungsbeantwortung inhaltlich nicht Stellung, brachte aber vor, niemals die "Freiwilligkeit" der in Rede stehenden Zahlungen behauptet zu haben. Damit sind die näheren Umstände der über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus geleisteten Sonderzahlungen völlig ungeklärt, sodaß eine abschließende Beurteilung der Sache nicht möglich ist. Aus (nicht näher begründeten) Regel - Ausnahme - Verhältnissen abgeleitete Behauptungs- und Beweislastregeln, wie sie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage der Rückforderbarkeit der in Rede stehenden Zahlungen ableitete - können die notwendigen Klarstellungen nicht ersetzen.
Verfahren und Feststellungen erweisen sich daher als ergänzungsbedürftig, wobei es zur Schaffung der erforderlichen Tatsachengrundlage einer Verhandlung erster Instanz bedarf, in der das Erstgericht den Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern und sie zu zweckdienlichem Vorbringen anzuleiten haben wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.