Nach § 1 Abs 1 AngG gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Für höhere, nicht kaufmännische Dienste wird eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis sowie überwiegend nicht manuelle Arbeiten und eine gewisse Einsicht in den Produktionsprozess (Arbeitsablauf) gefordert, wobei betont wird, dass auch diese Kriterien bloße Indizien sind und keineswegs im Einzelfall zur Gänze vorliegen müssen. Als höhere Dienstleistung kommt jede Arbeit in Betracht, die - ohne dass gerade ein bestimmter Studiengang vorausgesetzt wird - doch in die Richtung der Betätigung entsprechender Vorkenntnisse gehen und Schulung, Vertrautheit mit den Arbeitsaufgaben und eine gewisse fachliche Durchdringung derselben verlangt, also nicht rein mechanisch ausgeübt wird und nicht von einer zufälligen Ersatzkraft geleistet werden kann. An den Begriff der höheren, nicht kaufmännischen Dienste darf aber kein unverhältnismäßig strengerer Maßstab angelegt werden, als an den der kaufmännischen Dienste (8 ObA 200/00w; SZ 71/106; RIS-Justiz RS0028051 und RS0027992). Werden Mischtätigkeiten verrichtet (höhere nicht kaufmännische und nicht in dieser Richtung qualifizierte Arbeiten), dann entscheidet im allgemeinen das zeitliche Überwiegen. Hat jedoch die höher qualifizierte Tätigkeit für den Arbeitgeber die ausschlaggebende Bedeutung, ist - unabhängig vom Ausmaß der qualifizierten Tätigkeit - dieser Umstand - entscheidend (9 ObA 242/93; 9 ObA 165/94; 9 ObA 17/95m ua).Nach Paragraph eins, Absatz eins, AngG gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Für höhere, nicht kaufmännische Dienste wird eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis sowie überwiegend nicht manuelle Arbeiten und eine gewisse Einsicht in den Produktionsprozess (Arbeitsablauf) gefordert, wobei betont wird, dass auch diese Kriterien bloße Indizien sind und keineswegs im Einzelfall zur Gänze vorliegen müssen. Als höhere Dienstleistung kommt jede Arbeit in Betracht, die - ohne dass gerade ein bestimmter Studiengang vorausgesetzt wird - doch in die Richtung der Betätigung entsprechender Vorkenntnisse gehen und Schulung, Vertrautheit mit den Arbeitsaufgaben und eine gewisse fachliche Durchdringung derselben verlangt, also nicht rein mechanisch ausgeübt wird und nicht von einer zufälligen Ersatzkraft geleistet werden kann. An den Begriff der höheren, nicht kaufmännischen Dienste darf aber kein unverhältnismäßig strengerer Maßstab angelegt werden, als an den der kaufmännischen Dienste (8 ObA 200/00w; SZ 71/106; RIS-Justiz RS0028051 und RS0027992). Werden Mischtätigkeiten verrichtet (höhere nicht kaufmännische und nicht in dieser Richtung qualifizierte Arbeiten), dann entscheidet im allgemeinen das zeitliche Überwiegen. Hat jedoch die höher qualifizierte Tätigkeit für den Arbeitgeber die ausschlaggebende Bedeutung, ist - unabhängig vom Ausmaß der qualifizierten Tätigkeit - dieser Umstand - entscheidend (9 ObA 242/93; 9 ObA 165/94; 9 ObA 17/95m ua).
Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Die dagegen in der Revision vorgebrachten Beispiele aus der Rechtsprechung sind mit der Tätigkeit des Klägers nicht vergleichbar. Zu Recht hat das Berufungsgericht vor allem auf seine Unterrichtstätigkeit verwiesen, zu der aber eine Reihe von anderen Aufgaben treten (ua auch Prüfungs-, Aufsichts- und Koordinationstätigkeiten; Erstellung des Lehrplans, Mitverantwortung im Aufnahmeverfahren), die die Wertung der zweiten Instanz rechtfertigen.
Im Zusammenhang mit der Einstufung des Klägers bestreitet die Beklagte nicht mehr, dass die Ablegung der Meisterprüfung kein zwingendes Kriterium für die von ihm gewünschte Einstufung darstellt. Sie weist selbst darauf hin, dass unter M II auch Meister fallen, die - anders als der Kläger - keinen Fachschulabschluss haben. Allerdings meint sie, dass sich der Kläger für seinen Standpunkt ausschließlich auf seinen Fachschulabschluss berufen könne, was allenfalls zu einer Einstufung nach M I, nicht aber zur vom Kläger gewünschten Einstufung führen könne. Dem ist jedoch nicht zu folgen: Die dazu in der Revision vorgetragenen Argumente über die Tätigkeit des Klägers werden den Feststellungen der Vorinstanzen nicht gerecht; seine besonderen Aufgabenbereiche, vor allem seine Aufgaben im Bereich des Aufnahmeverfahrens und der Ausbildung und insbesondere seine Lehr- und Prüfungstätigkeit, bleiben völlig unerwähnt.Im Zusammenhang mit der Einstufung des Klägers bestreitet die Beklagte nicht mehr, dass die Ablegung der Meisterprüfung kein zwingendes Kriterium für die von ihm gewünschte Einstufung darstellt. Sie weist selbst darauf hin, dass unter M römisch zwei auch Meister fallen, die - anders als der Kläger - keinen Fachschulabschluss haben. Allerdings meint sie, dass sich der Kläger für seinen Standpunkt ausschließlich auf seinen Fachschulabschluss berufen könne, was allenfalls zu einer Einstufung nach M römisch eins, nicht aber zur vom Kläger gewünschten Einstufung führen könne. Dem ist jedoch nicht zu folgen: Die dazu in der Revision vorgetragenen Argumente über die Tätigkeit des Klägers werden den Feststellungen der Vorinstanzen nicht gerecht; seine besonderen Aufgabenbereiche, vor allem seine Aufgaben im Bereich des Aufnahmeverfahrens und der Ausbildung und insbesondere seine Lehr- und Prüfungstätigkeit, bleiben völlig unerwähnt.
Zu einer vergleichbaren kollektivvertraglichen Regelung hat der Oberste Gerichtshof in Arb 7297 ausgeführt, dass in die Verwendungsgruppe M II jene Meister einzustufen sind, die ihre Arbeiten zwar nach allgemeinen Weisungen, aber weitgehend selbständig, verantwortungsvoll und auf Grund besonderer Fachkenntnisse ausüben. Diese Überlegungen können auch für die hier zu treffende Entscheidung nutzbar gemacht werden.Zu einer vergleichbaren kollektivvertraglichen Regelung hat der Oberste Gerichtshof in Arb 7297 ausgeführt, dass in die Verwendungsgruppe M römisch zwei jene Meister einzustufen sind, die ihre Arbeiten zwar nach allgemeinen Weisungen, aber weitgehend selbständig, verantwortungsvoll und auf Grund besonderer Fachkenntnisse ausüben. Diese Überlegungen können auch für die hier zu treffende Entscheidung nutzbar gemacht werden.
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die Verantwortung für die Ausbildung eines Lehrling (oder allenfalls auch mehrerer Lehrlinge) für sich allein im Allgemeinen nicht zur hier von der zweiten Instanz angenommenen Einstufung führen kann. Der hier zu beurteilende Fall ist jedoch besonders gelagert, weil der Kläger nicht nur für die Ausbildung einzelner Lehrlinge sondern für ein komplexes Ausbildungssystem Verantwortung trug und dabei weitgehend selbständig, verantwortungsvoll und unter Einsatz besonderer Fachkenntnisse tätig war. Dass er dabei auf Grund allgemeiner Vorgaben des Werksleiters tätig wurde, steht im Sinne der zitierten Vorentscheidung der von ihm gewünschten Einstufung nicht entgegen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.