Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Das Erstgericht traf - wenngleich formell im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, aber eindeutig als Sachverhaltswiedergabe erkennbar - die Feststellung, dass der Kläger seinen Urlaubsanspruch aus Vorperioden zur Gänze konsumiert und aus dem laufenden Urlaubsjahr nur mehr die Hälfte der zustehenden Urlaubstage offen hatte. Die Hinweise des Revisionswerbers auf angeblich unrichtig angewendete Beweislastregeln stellen sich demnach als im Revisionsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Beweisrüge dar. In Lehre (Kuderna, Urlaubsgesetz2 Rz 16 zu § 4; Cerny, Urlaubsrecht8 Erl12 zu § 4 UrlG) und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0077424, RS0077394, RS0077450) ist anerkannt, dass auch der Arbeitgeber von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung aus wichtigem Grund zurücktreten kann, wenn dies aus betrieblichen Gründen unumgänglich notwendig ist und daher das Festhalten an der Urlaubsvereinbarung unzumutbar wäre. Im vorliegenden Fall war die Arbeitgeberin bereit, dem Kläger ein - in diesem Umfang für die bloße Teilnahme an der Hochzeit der eigenen Tochter nicht erforderliches - großzügiges Urlaubsmaß einzuräumen, wenn nur die Aufrechterhaltung seiner für den Betrieb notwendigen Funktion gesichert wäre. Da der Ausfall des Vertreters einen Rücktritt der Arbeitgeberin von der Urlaubsvereinbarung gerechtfertigt hätte, kann - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - in der diesen Fall vorwegnehmenden Vereinbarung keine unzulässige Bedingung ersehen werden. Diese Vereinbarung stellte vielmehr den von § 4 Abs 1 1. Satz UrlaubsG gewollten Interessenausgleich zwischen den Erfordernissen des Betriebes und den Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers her. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass sich der Kläger zur Dienstleistung durch seinen Sohn verpflichtet hätte. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht den Verstoß des Klägers nicht im Unterbleiben von Dienstleistungen des Sohnes, sondern darin gesehen, dass er sich beharrlich weigerte, seiner vertraglichen Verpflichtung nachzukommen, im Falle des Ausfalles seines Vertreters den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen. Das festgestellte Verhalten des Klägers lässt auch keinen Zweifel an der für die Erfüllung des Entlassungstatbestandes nach § 82 lit f 2. Tatbestand GewO notwendigen Beharrlichkeit. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass der Kläger auch die bevorstehende Hochzeit seiner Tochter nicht als Rechtfertigung hätte heranziehen können, zumal - wie schon die nachträgliche Urlaubsvereinbarung mit seinem Sohn zeigt - ihm die für die Teilnahme an der Feier erforderliche Urlaubszeit nicht verwehrt worden wäre.Das Erstgericht traf - wenngleich formell im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, aber eindeutig als Sachverhaltswiedergabe erkennbar - die Feststellung, dass der Kläger seinen Urlaubsanspruch aus Vorperioden zur Gänze konsumiert und aus dem laufenden Urlaubsjahr nur mehr die Hälfte der zustehenden Urlaubstage offen hatte. Die Hinweise des Revisionswerbers auf angeblich unrichtig angewendete Beweislastregeln stellen sich demnach als im Revisionsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Beweisrüge dar. In Lehre (Kuderna, Urlaubsgesetz2 Rz 16 zu Paragraph 4,; Cerny, Urlaubsrecht8 Erl12 zu Paragraph 4, UrlG) und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0077424, RS0077394, RS0077450) ist anerkannt, dass auch der Arbeitgeber von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung aus wichtigem Grund zurücktreten kann, wenn dies aus betrieblichen Gründen unumgänglich notwendig ist und daher das Festhalten an der Urlaubsvereinbarung unzumutbar wäre. Im vorliegenden Fall war die Arbeitgeberin bereit, dem Kläger ein - in diesem Umfang für die bloße Teilnahme an der Hochzeit der eigenen Tochter nicht erforderliches - großzügiges Urlaubsmaß einzuräumen, wenn nur die Aufrechterhaltung seiner für den Betrieb notwendigen Funktion gesichert wäre. Da der Ausfall des Vertreters einen Rücktritt der Arbeitgeberin von der Urlaubsvereinbarung gerechtfertigt hätte, kann - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - in der diesen Fall vorwegnehmenden Vereinbarung keine unzulässige Bedingung ersehen werden. Diese Vereinbarung stellte vielmehr den von Paragraph 4, Absatz eins, 1. Satz UrlaubsG gewollten Interessenausgleich zwischen den Erfordernissen des Betriebes und den Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers her. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass sich der Kläger zur Dienstleistung durch seinen Sohn verpflichtet hätte. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht den Verstoß des Klägers nicht im Unterbleiben von Dienstleistungen des Sohnes, sondern darin gesehen, dass er sich beharrlich weigerte, seiner vertraglichen Verpflichtung nachzukommen, im Falle des Ausfalles seines Vertreters den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen. Das festgestellte Verhalten des Klägers lässt auch keinen Zweifel an der für die Erfüllung des Entlassungstatbestandes nach Paragraph 82, Litera f, 2. Tatbestand GewO notwendigen Beharrlichkeit. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass der Kläger auch die bevorstehende Hochzeit seiner Tochter nicht als Rechtfertigung hätte heranziehen können, zumal - wie schon die nachträgliche Urlaubsvereinbarung mit seinem Sohn zeigt - ihm die für die Teilnahme an der Feier erforderliche Urlaubszeit nicht verwehrt worden wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.