Entscheidungsgründe:
Der 1941 geborene Kläger war seit 15. 9. 1980 als geschäftsführender Direktor bei der ***** Molkereigesellschaft W*****reg. Gen. m. b. H beschäftigt. Am 2. 3. 1990 wurde der Dienst- und Pensionsvertrag Beil ./B errichtet, in dem ua ein Kündigungsverzicht des Dienstgebers bis zum 31. 12. des Jahres, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet, vereinbart wurde; dem Kläger wurde zugesagt, dass das Dienstverhältnis nur aus den in § 27 AngG angeführten Gründen aufgelöst werden könne. Ferner wurde ihm das Recht auf "die unentgeltliche Benützung einer Dienstwohnung neben freier Beheizung, Beleuchtung und Telefon sowie Warmwasserbezug ... und Strombenützung im normalen Haushaltsverbrauch" und auf die Benützung der betriebseigenen Personenkraftwagen auch für Privatfahrten und zwar unentgeltlich (für Urlaubsfahrten wurde die Beistellung des Kraftstoffes durch den Dienstnehmer vereinbart) eingeräumt. Ferner wurde im Vertrag vereinbart, dass dem Kläger außerhalb des Einzugs- und Versorgungsgebietes der Dienstgeberin Reisediäten nach Beschluss des Vorstands analog zur Regelung für Bundesbedienstete gebühren und dass im eigenen Einzugs- und Versorgungsgebiet die anfallenden Spesen laut Rechnung - etwaige Barauslagen und Fahrtkosten im vollen Umfang - vergütet werden. Ferner wird im Vertrag festgehalten, dass die Vorschriften des AngG sowie des Kollektivvertrages für Angestellte in den genossenschaftlichen Molkereien in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung gelangen sollen. Darüber hinaus wurde auch eine Pensionszuschussleistung vereinbart.Der 1941 geborene Kläger war seit 15. 9. 1980 als geschäftsführender Direktor bei der ***** Molkereigesellschaft W*****reg. Gen. m. b. H beschäftigt. Am 2. 3. 1990 wurde der Dienst- und Pensionsvertrag Beil ./B errichtet, in dem ua ein Kündigungsverzicht des Dienstgebers bis zum 31. 12. des Jahres, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet, vereinbart wurde; dem Kläger wurde zugesagt, dass das Dienstverhältnis nur aus den in Paragraph 27, AngG angeführten Gründen aufgelöst werden könne. Ferner wurde ihm das Recht auf "die unentgeltliche Benützung einer Dienstwohnung neben freier Beheizung, Beleuchtung und Telefon sowie Warmwasserbezug ... und Strombenützung im normalen Haushaltsverbrauch" und auf die Benützung der betriebseigenen Personenkraftwagen auch für Privatfahrten und zwar unentgeltlich (für Urlaubsfahrten wurde die Beistellung des Kraftstoffes durch den Dienstnehmer vereinbart) eingeräumt. Ferner wurde im Vertrag vereinbart, dass dem Kläger außerhalb des Einzugs- und Versorgungsgebietes der Dienstgeberin Reisediäten nach Beschluss des Vorstands analog zur Regelung für Bundesbedienstete gebühren und dass im eigenen Einzugs- und Versorgungsgebiet die anfallenden Spesen laut Rechnung - etwaige Barauslagen und Fahrtkosten im vollen Umfang - vergütet werden. Ferner wird im Vertrag festgehalten, dass die Vorschriften des AngG sowie des Kollektivvertrages für Angestellte in den genossenschaftlichen Molkereien in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung gelangen sollen. Darüber hinaus wurde auch eine Pensionszuschussleistung vereinbart.
Der ursprüngliche Arbeitgeber des Klägers wurde mit Sacheinlagevertrag vom 16. 5. 1991 in die M*****reg. Gen. m. b. H. eingebracht, diese wiederum mit Sacheinlagevertrag vom 18. 9. 1995 in die Beklagte, die seit einer Änderung des Firmenwortlautes ihre nunmehrige Bezeichnung trägt.
Es ist nicht strittig, dass die Beklagte den oben wiedergegebenen Dienstvertrag des Klägers mit allen Rechten und Pflichten übernommen hat.
Der Kläger erhob das Klagebegehren,
"1) es wird festgestellt, dass a) bis zu seiner Versetzung aus W***** nach Wien im Juli 1996 b) und auch weiterhin mit zeitlicher Wirkung gemäß Punkte III. und XII. des Dienst und Pensionsvertrages vom 2. 3. 1990, zwischen der klagenden Partei als Dienstnehmer und der beklagten Partei als Dienstgeber ein Dienstverhältnis unter subsidiärer Berücksichtigung des Kollektivvertrages für die Angestellten der genossenschaftlichen Molkereien laut schriftlichem Dienst- und Pensionsvertrag vom 2. 3. 1990 in Verbindung mit dem im Pkt. IV. desselben genannten Kollektivvertrag, zuzüglich der kostenfreien Beistellung eines Automobiltelefons auch für private Verwendung, sowie der Dienstwohnung in W*****, samt Gästewohnung, Garage und Garten; Auszahlung von Taggeldern für Fahrten zwischen W***** und Wien; mit folgendem Inhalt bestand bzw. besteht;"1) es wird festgestellt, dass a) bis zu seiner Versetzung aus W***** nach Wien im Juli 1996 b) und auch weiterhin mit zeitlicher Wirkung gemäß Punkte römisch drei. und römisch zwölf. des Dienst und Pensionsvertrages vom 2. 3. 1990, zwischen der klagenden Partei als Dienstnehmer und der beklagten Partei als Dienstgeber ein Dienstverhältnis unter subsidiärer Berücksichtigung des Kollektivvertrages für die Angestellten der genossenschaftlichen Molkereien laut schriftlichem Dienst- und Pensionsvertrag vom 2. 3. 1990 in Verbindung mit dem im Pkt. römisch vier. desselben genannten Kollektivvertrag, zuzüglich der kostenfreien Beistellung eines Automobiltelefons auch für private Verwendung, sowie der Dienstwohnung in W*****, samt Gästewohnung, Garage und Garten; Auszahlung von Taggeldern für Fahrten zwischen W***** und Wien; mit folgendem Inhalt bestand bzw. besteht;
insbesondere
Funktion: die eines Geschäftsführers; Berufstitel "Direktor";
Tätigkeitsbereich: im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Beklagten die selbständige Geschäftsführertätigkeit für dieselbe;
kommerzielle und technische Leitung eines Betriebes; laut Dienstbeschreibung und Organigramm; insbesondere Berechtigung, allenfalls im Einvernehmen mit einem von der Beklagten namhaft zu machenden zweiten, Personal anzustellen, zweckentsprechend einzusetzen bzw. bestehende Dienstverhältnisse zur Lösung zu bringen;
Verantwortlichkeit allein gegenüber der Vertretung der Eigentümer;
umfassende Führungs- und Weisungsbefugnis gegenüber einer Vielzahl nachgeordneter, darunter auch qualifizierter Mitarbeiter; dazu auch Außentätigkeit gegenüber Geschäftspartnern und Behörden;
Bezüge: Grundbezug samt Überstundenpauschale, mit 3 Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Bilanzremuneration je im Frühjahr des Folgejahres), Deputatablöse, Außendienstzulagen (Reisekosten) und Taggelder für Fahrten und Dienstverrichtungen außerhalb des Dienstortes; Dienstwohnung in W*****; Dienstwagen mit Autotelefon; je mit Erhöhungen gemäß Kollektivvertrag der Angestellten der genossenschaftlichen Molkereien; insbesondere:
Dienstwagen: kostenlose Beistellung eines Dienst-PKWs in der Größenklasse eines Mittelklassewagens Audi 100 bzw. A 6 oder ähnlich; unentgeltliche Nutzung auch für Privatfahrten; ausgestattet mit Autotelefon und Übernahme sämtlicher Kosten dafür, auch private Verwendung; Übernahme sämtlicher sonstiger Kosten wie z.B. Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, Reparaturkosten, auch nach Unfällen;
Dienstwohnung: unentgeltliche Beistellung einer Dienstwohnung in W*****, mit freier Beheizung, Beleuchtung und Telefon sowie Warmwasserbezug; Fläche ca. 180 m**2 + 22 m**2 Terrasse;
einschließlich der Gästewohnung (ca. 36 m**2 + 7 m**2 Terrasse) ebenda; weiters Keller (ca 17 m**2); Garagen (ca 30 m**2); und Garten (ca 500 m**2);
Pensionszuschuss: gemäß Punkt XII. zusätzlich zur Pension nach ASVG, Bezahlung eines Zuschuss seitens der Dienstgeberin in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag gemäß Jahresbruttoentgelt und der Pension, wie sie einem Beamten des Amtes der NÖ Landesregierung der Dienstpostengruppe III, Verwendungsgruppe L I (Direktor einer NÖ Landeslehranstalt) zusteht;Pensionszuschuss: gemäß Punkt römisch zwölf. zusätzlich zur Pension nach ASVG, Bezahlung eines Zuschuss seitens der Dienstgeberin in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag gemäß Jahresbruttoentgelt und der Pension, wie sie einem Beamten des Amtes der NÖ Landesregierung der Dienstpostengruppe römisch drei, Verwendungsgruppe L römisch eins (Direktor einer NÖ Landeslehranstalt) zusteht;
sozialversicherungsrechtliche Anmeldung als leitender Angestellter.
b) [richtig: 2)] Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei sämtliche Entgelte und Vorteile aus dem Dienstverhältnis gemäß
a) [richtig: 1)] auch im Falle durch sie insbesondere ohne vom Kläger gesetzter wichtiger Gründe verfügter Dienstfreistellungen unverändert zu erbringen;
und zuhanden des Klagevertreters zu bezahlen einen Betrag von brutto S 226.793,34 samt 4 % Zinsen seit dem Klagstag, dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution."
Der Kläger brachte dazu im wesentlichen folgendes vor:
Er sei als Geschäftsführer mit der kaufmännischen und technischen Leitung des Betriebs befasst gewesen und habe auch die Herstellung von Außenkontakten durchzuführen gehabt. Er habe eine unternehmerische Tätigkeit ausgeführt und über ein für Geschäftsführer übliches und angemessen großes, funktionell und modern eingerichtetes Büro verfügt; es sei ihm auch eine Sekretärin zugeordnet gewesen. Als Dienstort sei mit seinem (ursprünglichen) Dienstgeber W***** vereinbart worden. Dort befinde sich auch - in einem Betriebsnebengebäude - die Dienstwohnung des Klägers und die Gästewohnung, die der Aufnahme der alleinstehenden Mutter des Klägers gedient habe. Die Dienstwohnung diene der Befriedigung der Wohnbedürfnisse des Klägers und seiner Familie.
Ende Februar 1996 sei dem Kläger vom Vorstand der Beklagten mitgeteilt worden, dass die Betriebe im Waldviertel geschlossen werden müssten; der Kläger werde in der Nähe im Waldviertel eine völlig adäquate neue Position angeboten erhalten. Es sei ihm die volle Zuhaltung des bestehenden Vertrages und eine einvernehmliche Neuregelung zugesichert worden. Nach dem Wegfall seiner Aufgabe in W***** habe die Beklagte dem Kläger die "Gesamtkoordination der Milchströme für die gesamte Unternehmensgruppe" angeboten. Der Kläger habe sich auf der Grundlage und unter der Bedingung der Aufrechterhaltung seines Dienst- und Pensionsvertrages damit mündlich einverstanden erklärt und seinen Dienst in Wien angetreten. Tatsächlich habe die Beklagte dem Kläger jedoch nur eine untergeordnete Sachbearbeiterposition eingeräumt und auch Zusagen betreffend Arbeitszimmer, Sekretariat etc nicht eingehalten. Der Kläger habe nicht einmal eine Schreibkraft; er sei auch von den nötigen Informations- und Entscheidungsprozessen sowie von jeglicher beruflichen Weiterbildung ausgeschlossen.
Die Beklagte habe am 31. 7. 1996 mit dem Erwerber des Betriebsgebäudes in W***** die Räumung der Dienstwohnung des Klägers per 30. 6. 1997 vereinbart, ohne vorher mit dem Kläger dazu eine Vereinbarung zu treffen. Trotz einer Zusage vom 4. 12. 1996, die Wohnung weiter benützen zu können, sei er am 13. 6. 1997 aufgefordert worden, die Wohnung zu räumen, ohne dass ihm Ersatz oder Ausgleich angeboten worden sei. Einer einseitigen Kündigung der Dienstwohnung stehe aber der Kündigungsverzicht der Beklagten entgegen. Die Gästewohnung sei mit 1. 8. 1996 von der Beklagten eigenmächtig anderweitig vermietet worden. Der Kläger habe - um Streitigkeiten zu vermeiden - einer Aufforderung, die Gästewohnung zu räumen, Folge geleistet, aber klargestellt, damit nicht auf seinen Anspruch auf diese Wohnung zu verzichten.
Als der Kläger ein Angebot vom 3. 7. 1997 zur Auflösung des Dienstverhältnisses abgelehnt habe, sei er mit Schreiben vom 11. 7. 1997 angewiesen worden, sein Zimmer zu räumen und nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen.
Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte mehrfach gegen seinen Dienstvertrag verstoßen habe und dass ihm die im Begehren genannten Ansprüche zustünden. Das Leistungsbegehren resultiere aus einer Reihe erheblicher finanzieller Nachteile. So habe die Beklagte den Kläger am 3. 9. 1996 zur Rückgabe des ihm - auch zur Privatnutzung - zur Verfügung gestellten Autotelefons aufgefordert. Der Kläger habe diese Aufforderung unter Protest befolgt; der hiedurch entstehende Nutzungsentgang betrage S 1.500,- pro Monat, bislang somit S 16.500,--. Obgleich der Kläger angewiesen worden sei, täglich nach Wien zu fahren (täglich 4 Stunden Fahrt; ca 240 km), erhalte er keine Reisediäten. Insofern mache er S 117.808,- geltend. Außerdem seien ihm Außendienstzulagen von S 35.000,- entgangen. Für den Entzug der Gästewohnung mache er S 4.300,- monatlich, insgesamt daher S 51.600,- geltend. Die Beklagte habe den Kläger nunmehr in Wien zur Sozialversicherung angemeldet, allerdings nicht mehr als Geschäftsführer. Deshalb werde ihm nunmehr Arbeiterkammer- und Betriebsratsumlage in Abzug gebracht. Aus diesem Titel begehre er S 5.885,34.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Da der Standort W***** wegen dringend notwendiger Umstrukturierungen habe aufgelassen werden müssen, sei eine Beschäftigung des Klägers in W***** nicht mehr möglich. Eine ausdrückliche Vereinbarung des Dienstortes W***** sei auch nicht erfolgt. Der Kläger habe den Vorschlag der Beklagten, in Wien tätig zu sein, angenommen und habe bis zu seiner Dienstfreistellung dort gearbeitet. Es bestehe daher kein Bedürfnis mehr, eine Dienstwohnung in W***** aufrecht zu erhalten. Das dort befindliche Betriebsgebäude sei verkauft worden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kilometergeld und Diäten für die Reise nach Wien, weil die Zureise zum Arbeitsplatz nicht auf diese Weise abzugelten sei. Dem Kläger sei auch nie eine bestimmte Reisetätigkeit zugesagt worden; er habe keine Anspruch auf Ersatz nicht mehr anfallender Aufwendungen. Der vom Kläger geforderte Aufgabenbereich sei infolge der gesellschaftsrechtlichen Änderungen weggefallen. Dem Kläger sei eine adäquate Tätigkeit angeboten worden; eine Zusicherung, in einem in einer bestimmten Weise ausgestatteten Vorstandsbüro tätig zu sein oder eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern zu haben, habe er nicht erhalten. Das Dienstfahrzeug stehe ihm zur Verfügung; er benötige aber - weil er nunmehr überwiegend Bürotätigkeiten verrichte - kein Diensttelefon im Auto. Der Kläger habe seinem Arbeitgeber Schaden zugefügt, weil er die Dienstwohnung trotz Verkauf des Objektes nicht geräumt habe. Dem Kläger sei eine Dienstwohnung in Wien angeboten worden, falls es zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit an diesem Standort komme. Da er seine Aufgaben an seinem neuen Arbeitsort nicht entsprechend wahrgenommen habe, sei er schließlich vom Dienst freigestellt worden.
Während des Verfahrens - nämlich mit Schreiben vom 2. 2. 1998 - wurde der Kläger entlassen. Er hat diese Entlassung zu 24 Cga 49/98w des Erstgerichtes angefochten. Über eine vorsichtshalber erfolgte zweite Entlassung ist das Verfahren 32 Cga 105/98i des Erstgerichtes anhängig. Keines der beiden Verfahren ist rechtskräftig erledigt.
Der Käufer des Betriebsgebäudes in W***** hat den Kläger auf Räumung der Dienstwohnung geklagt. Auch dieses Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Das Erstgericht fällte zwei gesondert ausgefertigte Entscheidungen:
Mit "Beschluss" vom 9. 9. 1998 (ON 24) wies es das Feststellungsbegehren, mit Urteil vom 9. 9. 1998 (ON 25) auch das Zahlungsbegehren ab. Über das ebenfalls unter Punkt b) der Klage erhobene Leistungsbegehren (Gewährung sämtlicher im Feststellungsbegehren genannter Vorteile und Entgelte trotz Dienstfreistellung) wurde - ohne dies zu begründen oder eine weitere Entscheidung vorzubehalten - nicht abgesprochen.
Sowohl im "Beschluss" als auch im Urteil stellte das Erstgericht - soweit für diese Entscheidung von Interesse - folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger unterstand in seiner neuen, ab 15. 7. 1996 ausgeübten Funktion (Gesamtkoordination der Milchströme) direkt dem Vorstand und war als Geschäftsführer in der zweiten Hirarchieebene der Beklagten integriert. Er weigerte sich, die Absicht der Beklagten zur Kenntnis zu nehmen, das seine Dienstwohnung enthaltende Betriebsgebäude in W***** zu verkaufen. Trotz einer von der Beklagten gegenüber dem neuen Eigentümer des Objektes abgegebenen Räumungszusage nahm er seine alleinstehende Mutter in seinen Haushalt auf, die in der Folge die Gästewohnung bewohnte. Die Gästewohnung wurde schließlich im August 1996 geräumt. Da sich der Kläger seinem neuen Arbeitgeber gegenüber uneinsichtig für die Umstrukturierungsmaßnahmen zeigte, nicht kooperativ seinen neuen Arbeitsbereich erschloss, sich weigerte, seine Dienstwohnung "vereinbarungsgemäß" zum 30. 6. 1997 zu räumen, unangemessene finanzielle Forderungen stellte und nicht in die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses einwilligte, wurde er mit 15. 7. 1997 dienstfrei gestellt. Bis zum 3. 3. 1998 (Entlassung) erhielt der Kläger seine vollen Bezüge. Kilometergeld und Diäten erhielt er ab Juli 1996 nicht mehr, weil er ab diesem Zeitpunkt keine Außendiensttätigkeit verrichtete.
Den "Beschluss" auf Abweisung des Feststellungsbegehrens begründete das Erstgericht mit dem Fehlen eines Feststellungsinteresses. Grundlage seiner Ansprüche sei der Dienstvertrag Beil ./B, der von der Beklagten nicht bestritten werde. Der Kläger habe den Dienstort Wien akzeptiert. Er habe nur einen Anspruch auf Entgelt, nicht aber einen Anspruch auf Beschäftigung. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf den Titel eines Direktors. Gegen die von ihm geltend gemachte verschlechternde Versetzung hätte er sich mit einer Klage nach dem ArbVG wehren können. Im übrigen sei eine Feststellungsklage zur Interpretation von Verträgen nicht zulässig.
Zum das Zahlungsbegehren abweisenden Urteil führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass die Streitteile nach der Stilllegung des Standortes W***** den Dienstort des Klägers einvernehmlich nach Wien verlegt hätten, sodass dem Kläger keine Reisekosten für die Fahrt nach Wien zustünden. Den Anspruch auf Dienstwohnung habe die Beklagte ermöglicht, weil sie den Kläger aufgefordert habe, sich eine Wohnung zu suchen. Dieser habe der Aufforderung jedoch nicht Folge geleistet. Die Gästewohnung habe der Kläger - im Bewußtsein, keinen Anspruch darauf zu haben - geräumt. Mit dem Wegfall einer Außendiensttätigkeit gebührten dem Kläger auch keine entsprechenden Zulagen mehr. Auch der Entzug des nur für die Außendiensttätigkeit zur Verfügung gestellten Autotelefons sei zu Recht erfolgt. Ob der Kläger Arbeiterkammerumlage zahlen müsse, sei im Verwaltungsverfahren zu klären. Im übrigen sei der Kläger als leitender Angestellter verpflichtet, die wirtschaftlich notwendigen Umstrukturierungen mitzutragen.
Das Berufungsgericht gab dem vom Kläger erhobenen "Rekurs" gegen den das Feststellungsbegehren abweisenden "Beschluss" des Erstgerichtes teilweise nicht Folge und bestätigte diese Entscheidung, soweit sie die Feststellung betrifft, daß der Kläger Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Anmeldung als leitender Angestellter habe, mit der Maßgabe, dass das Begehren auf Feststellung dieses Anspruchs zurückgewiesen wurde. Dieser Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Im übrigen gab das Berufungsgericht sowohl dem "Rekurs" gegen den erstgerichtlichen "Beschluss" als auch der Berufung gegen das Ersturteil iS der Aufhebung der bekämpften Entscheidungen unter Rückverweisung an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung Folge und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Berufungsgericht bejahte ein Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung und verwies dazu auf den Umstand, dass die Beklagte den Kläger zweimal entlassen habe. Das Feststellungsbegehren sei geeignet, das strittige Rechtsverhältnis zu klären und weitere Unsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Wenngleich sich das Erstgericht bislang mit der Verlesung von Urkunden begnügt habe, sei doch erkennbar, dass die Beklagte einseitig von den vertraglichen Vereinbarungen im Dienst- und Pensionsvertrag abgegangen sei, sodass ein Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen sei. Seine Leistungsansprüche resultierten insgesamt aus einer Handlungsweise des Dienstgebers, die der bisherigen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses widerspreche, sodass die Auffassung des Erstgerichtes, sie seien sämtlich abzuweisen, nicht zutreffe. Eine endgültige Beurteilung sei aber nicht möglich, weil das Erstgericht weder die Parteien noch die angebotenen Zeugen vernommen habe. Der Sachverhalt müsse mit den Parteien erörtert und das Beweisverfahren ergänzt werden.
Der Rekurs gegen die Entscheidung über das Feststellungsbegehren sei gemäß § 47 Abs 2 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig. Für die Entscheidung über das Leistungsbegehren seien die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zu bejahen, weil dieses Begehren mit dem Feststellungsbegehren in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehe.Der Rekurs gegen die Entscheidung über das Feststellungsbegehren sei gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig. Für die Entscheidung über das Leistungsbegehren seien die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zu bejahen, weil dieses Begehren mit dem Feststellungsbegehren in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, dass die Klage zurück- bzw. abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, "im Falle der Stattgebung des Rekurses der Klage vollinhaltlich stattzugeben" bzw. dem Rekurs nicht Folge zu geben. Hilfsweise stellt auch er einen Aufhebungsantrag.