Rechtssatz RS0038917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038917
Geschäftszahl
8Ob240/66 (8Ob246/66); 9ObA255/99m; 4Ob121/16x
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 228 ZPO verlangt ein Feststellungsbegehren, das nicht nur eine Seite eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hat, sondern das ganze Rechtsverhältnis auf eine so bestimmte Weise klarstellt, daß dadurch künftige Prozesse erspart werden.Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des Paragraph 228, ZPO verlangt ein Feststellungsbegehren, das nicht nur eine Seite eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hat, sondern das ganze Rechtsverhältnis auf eine so bestimmte Weise klarstellt, daß dadurch künftige Prozesse erspart werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 240/66
Entscheidungstext OGH 13.09.1966 8 Ob 240/66
- 9 ObA 255/99m
Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 255/99m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Vermeidung ständig wiederkehrender Streitigkeiten ist eine alsbaldige Klarstellung geboten. (T1)
- 4 Ob 121/16x
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 121/16x
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das rechtliche Interessen an der Feststellung über die Wirkungen einer bestimmten Gerichtsstandsvereinbarung besteht nicht (mehr), wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht worden ist, in dem diese Frage zeitnäher und prozessökonomischer entschieden werden kann. (T2)
Beisatz: Eine vom Standpunkt des Klägers abweichende Rechtsansicht eines ausländischen Gerichts begründet noch kein rechtliches Interesse an der gegenteiligen Feststellung dafür präjudizieller Vorfragen; insoweit wird nämlich versucht, einen prozessualen Vorteil zu erreichen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0038917
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19660913_OGH0002_0080OB00240_6600000_002