Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Unter diesem Revisionsgrund rügt die Revisionswerberin, daß von ihr in der Berufung gerügte Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zu Unrecht verneint worden seien. Da die im § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht auch solche des Berufungsverfahrens sind, ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden (vgl. SZ 22/106; ÖBl. 1984, 109; EFSlg. 49.387; SSV-NF 1/32; 9 Ob A 104/88).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Unter diesem Revisionsgrund rügt die Revisionswerberin, daß von ihr in der Berufung gerügte Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zu Unrecht verneint worden seien. Da die im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht auch solche des Berufungsverfahrens sind, ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden vergleiche SZ 22/106; ÖBl. 1984, 109; EFSlg. 49.387; SSV-NF 1/32; 9 Ob A 104/88).
Mit ihrer Rechtsrüge ist die Revisionswerberin auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).Mit ihrer Rechtsrüge ist die Revisionswerberin auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
Der Auffassung der Revisionswerberin, der Wille des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, sei mit der von den Vorinstanzen festgestellten Erklärung nicht klar zum Ausdruck gebracht worden, sodaß eine Entlassungserklärung nicht vorliege, kann nicht beigepflichtet werden. Die Verwendung des Wortes "Entlassung" in einer Entlassungserklärung ist nicht erforderlich; es genügt, daß die ernste und zweifelsfreie Absicht des Arbeitgebers, das Dienstverhältnis für die Zukunft sofort zu beenden, für den Arbeitnehmer klar erkennbar ist (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 11; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht I3, 302; ZAS 1977/24; zuletzt 9 Ob A 153/87; 9 Ob A 16/88). Mit der Erklärung "das ist eine Arbeitsverweigerung, Sie können den Mantel ausziehen und gehen" brachte der zuständige Bedienstete der beklagten Partei den Willen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus wichtigem Grund sofort zu lösen, klar und unmißverständlich zum Ausdruck, weil darin ein Entlassungsgrund ausdrücklich genannt ist und die folgenden Worte "Sie können den Mantel ausziehen und gehen" daher nur dahin verstanden werden können, daß der Arbeitgeber aus dem genannten Entlassungsgrund die Konsequenz der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zieht. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Auffassung der Revisionswerberin, der Wille des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, sei mit der von den Vorinstanzen festgestellten Erklärung nicht klar zum Ausdruck gebracht worden, sodaß eine Entlassungserklärung nicht vorliege, kann nicht beigepflichtet werden. Die Verwendung des Wortes "Entlassung" in einer Entlassungserklärung ist nicht erforderlich; es genügt, daß die ernste und zweifelsfreie Absicht des Arbeitgebers, das Dienstverhältnis für die Zukunft sofort zu beenden, für den Arbeitnehmer klar erkennbar ist vergleiche Kuderna, Das Entlassungsrecht 11; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht I3, 302; ZAS 1977/24; zuletzt 9 Ob A 153/87; 9 Ob A 16/88). Mit der Erklärung "das ist eine Arbeitsverweigerung, Sie können den Mantel ausziehen und gehen" brachte der zuständige Bedienstete der beklagten Partei den Willen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus wichtigem Grund sofort zu lösen, klar und unmißverständlich zum Ausdruck, weil darin ein Entlassungsgrund ausdrücklich genannt ist und die folgenden Worte "Sie können den Mantel ausziehen und gehen" daher nur dahin verstanden werden können, daß der Arbeitgeber aus dem genannten Entlassungsgrund die Konsequenz der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zieht. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.