Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Es entspricht der Rechtsprechung auch des Obersten Gerichtshofs, dass der beschlussmäßigen Festsetzung von Nebengebühren durch den Wiener Stadtsenat im Hinblick auf den Charakter als generelle Norm die rechtliche Qualifikation einer Verordnung zukommt, die mangels besonderer einfach gesetzlicher Kundmachungsvorschriften „ortsüblich" kundzumachen ist (8 ObA 8/04s). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erkannt, dass Verordnungen des Stadtsenates im Allgemeinen bzw solche nach den § 33 ff Wiener BO 1994 im Besonderen ortsüblich kundzumachen sind, um ihnen Rechtsgeltung zu verschaffen (97/12/0207;97/12/0208). In den zuletzt genannten Entscheidungen wurde weiters ausgesprochen, dass nicht alles, wodurch die Öffentlichkeit Kenntnis über Willensbildungen von Behörden erlange, auch als gehörige Kundmachung angesehen werden könne. Die Veröffentlichung müsse vielmehr derart in Erscheinung treten, dass die davon Angesprochenen - auf eine normative Enunziation schließen könnten. Die Publikationsweise müsse geeignet sein, ihren Adressaten Kenntnis darüber zu vermitteln, dass eine bestimmte Rechtsnorm erlassen wurde. Die Kundmachung müsse also den Einzelnen erkennen lassen, dass er nicht bloß über die Tatsache verschiedener Willensbildungen eines behördlichen Organes informiert wird, sondern dass diese Willensakte damit als für ihn verbindliche - dh im vorliegenden Zusammenhang Rechte oder Pflichten begründende (außenwirksame) - Norm Existenz erlangen. Die Wiedergabe eines Sitzungsprotokolles in einem Publikationsorgan stelle keine derartige Kundmachung dar. Es reiche nicht aus, in einem an sich in Betracht kommenden Publikationsorgan die Niederschrift über die Sitzungen des Stadtsenates mitzuteilen, möge auch jeweils der vollständige Inhalt des Stadtsenatsbeschlusses abgedruckt sein.Es entspricht der Rechtsprechung auch des Obersten Gerichtshofs, dass der beschlussmäßigen Festsetzung von Nebengebühren durch den Wiener Stadtsenat im Hinblick auf den Charakter als generelle Norm die rechtliche Qualifikation einer Verordnung zukommt, die mangels besonderer einfach gesetzlicher Kundmachungsvorschriften „ortsüblich" kundzumachen ist (8 ObA 8/04s). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erkannt, dass Verordnungen des Stadtsenates im Allgemeinen bzw solche nach den Paragraph 33, ff Wiener BO 1994 im Besonderen ortsüblich kundzumachen sind, um ihnen Rechtsgeltung zu verschaffen (97/12/0207;97/12/0208). In den zuletzt genannten Entscheidungen wurde weiters ausgesprochen, dass nicht alles, wodurch die Öffentlichkeit Kenntnis über Willensbildungen von Behörden erlange, auch als gehörige Kundmachung angesehen werden könne. Die Veröffentlichung müsse vielmehr derart in Erscheinung treten, dass die davon Angesprochenen - auf eine normative Enunziation schließen könnten. Die Publikationsweise müsse geeignet sein, ihren Adressaten Kenntnis darüber zu vermitteln, dass eine bestimmte Rechtsnorm erlassen wurde. Die Kundmachung müsse also den Einzelnen erkennen lassen, dass er nicht bloß über die Tatsache verschiedener Willensbildungen eines behördlichen Organes informiert wird, sondern dass diese Willensakte damit als für ihn verbindliche - dh im vorliegenden Zusammenhang Rechte oder Pflichten begründende (außenwirksame) - Norm Existenz erlangen. Die Wiedergabe eines Sitzungsprotokolles in einem Publikationsorgan stelle keine derartige Kundmachung dar. Es reiche nicht aus, in einem an sich in Betracht kommenden Publikationsorgan die Niederschrift über die Sitzungen des Stadtsenates mitzuteilen, möge auch jeweils der vollständige Inhalt des Stadtsenatsbeschlusses abgedruckt sein.
Die in den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ausgesprochene Rechtsmeinung steht mit jener des Verfassungsgerichtshofs im Einklang, der zu einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen hat, dass die bloße Bekanntgabe eines (einen Beschluss enthaltenden) Sitzungsprotokolls des Stadtsenats keine ordnungsgemäße Kundmachung darstelle (VfSlg 3094/1956). Der erkennende Senat hat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, der auch der Revisionsgegner inhaltlich nicht entgegentritt, sondern - neben der unbegründeten Behauptung, eine ausreichende Kundmachung habe stattgefunden - lediglich darauf hinweist, auch die Beklagte sei im bisherigen Verfahren von der Verbindlichkeit des Stadtsenatsbeschlusses ausgegangen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 8 ObA 8/04s ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Frage, ob eine als Rechtsverordnung zu qualifizierende beschlussmäßige Festsetzung von Nebengebühren - hier einer „Ausgleichszulage" - ordnungsgemäß kundgemacht wurde, um eine Rechtsfrage, die - im Falle einer ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge - vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl auch 7 Ob 238/97v). Damit kann auch in der erstmals im Revisionsverfahren erfolgten Berufung einer Prozesspartei auf die Unwirksamkeit einer Verordnung mangels gehöriger Kundmachung keine unzulässige Neuerung liegen. Eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung ist von den Gerichten nicht anzuwenden, weil sie als (allgemein verbindliche) Rechtsnorm nicht entstanden ist (SZ 59/136, 1 Ob 15/95, 9 ObA 77/98h ua).Die in den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ausgesprochene Rechtsmeinung steht mit jener des Verfassungsgerichtshofs im Einklang, der zu einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen hat, dass die bloße Bekanntgabe eines (einen Beschluss enthaltenden) Sitzungsprotokolls des Stadtsenats keine ordnungsgemäße Kundmachung darstelle (VfSlg 3094 aus 1956,). Der erkennende Senat hat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, der auch der Revisionsgegner inhaltlich nicht entgegentritt, sondern - neben der unbegründeten Behauptung, eine ausreichende Kundmachung habe stattgefunden - lediglich darauf hinweist, auch die Beklagte sei im bisherigen Verfahren von der Verbindlichkeit des Stadtsenatsbeschlusses ausgegangen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 8 ObA 8/04s ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Frage, ob eine als Rechtsverordnung zu qualifizierende beschlussmäßige Festsetzung von Nebengebühren - hier einer „Ausgleichszulage" - ordnungsgemäß kundgemacht wurde, um eine Rechtsfrage, die - im Falle einer ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge - vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist vergleiche auch 7 Ob 238/97v). Damit kann auch in der erstmals im Revisionsverfahren erfolgten Berufung einer Prozesspartei auf die Unwirksamkeit einer Verordnung mangels gehöriger Kundmachung keine unzulässige Neuerung liegen. Eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung ist von den Gerichten nicht anzuwenden, weil sie als (allgemein verbindliche) Rechtsnorm nicht entstanden ist (SZ 59/136, 1 Ob 15/95, 9 ObA 77/98h ua).
Die Überprüfung durch den erkennenden Senat hat ergeben, dass eine über die Wiedergabe des Sitzungsprotokolles in der Ausgabe 10/1998 des Amtsblattes der Stadt Wien hinausgehende Veröffentlichung des Verordnungstextes nicht aufgefunden werden kann, sodass im Sinne der Revisionsausführungen keine ordnungsgemäße Kundmachung vorliegt. Der Kläger kann sich damit auf eine allgemeine Wirksamkeit des Beschlusses, aus der er allenfalls Rechte ableiten könnte, nicht berufen. Eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung nach außen kann - entgegen der Auffassung des Revisionsgegners - auch nicht durch die Erstellung eines (internen) Erlasses der Magistratsdirektion ersetzt werden (vgl nur VwGH 97/12/0207, 97/12/0208). Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Kläger nach dem Inhalt des Stadtsenatsbeschlusses Anspruch auf die begehrte Ausgleichszulage hätte.Die Überprüfung durch den erkennenden Senat hat ergeben, dass eine über die Wiedergabe des Sitzungsprotokolles in der Ausgabe 10 aus 1998, des Amtsblattes der Stadt Wien hinausgehende Veröffentlichung des Verordnungstextes nicht aufgefunden werden kann, sodass im Sinne der Revisionsausführungen keine ordnungsgemäße Kundmachung vorliegt. Der Kläger kann sich damit auf eine allgemeine Wirksamkeit des Beschlusses, aus der er allenfalls Rechte ableiten könnte, nicht berufen. Eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung nach außen kann - entgegen der Auffassung des Revisionsgegners - auch nicht durch die Erstellung eines (internen) Erlasses der Magistratsdirektion ersetzt werden vergleiche nur VwGH 97/12/0207, 97/12/0208). Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Kläger nach dem Inhalt des Stadtsenatsbeschlusses Anspruch auf die begehrte Ausgleichszulage hätte.
Soweit sich der Revisionsgegner darauf beruft, er habe sein Begehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt, weshalb alternative Anspruchsgrundlagen für das Klagebegehren zu prüfen (gewesen) wären, ist er einerseits darauf zu verweisen, dass er sich zur Begründung seines Anspruches ausdrücklich auf den Stadtsenatsbeschluss vom 16. 12. 1997 berufen hat, ohne andere denkbare Anspruchsgrundlagen auch nur anzudeuten. Solche sind auch nicht erkennbar, zumal nicht einmal in der Revisionsbeantwortung erklärt wird, aus welchem Grund die Beklagte die - im Wegfall der Nebengebühren liegende - Schmälerung des Entgeltes nicht hätte vornehmen dürfen. Der Kläger hat im gesamten Verfahren die richtige Berechnung des von ihm zuletzt bezogenen Grundentgeltes nie in Frage gestellt. In der erstinstanzlichen Behauptung, er habe wegen der Verringerung seiner Bezüge generell Anspruch auf eine „Ausgleichszahlung", liegt auch keine Berufung auf eine allenfalls unzulässige Versetzung. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch eine Vertragsänderung kraft Betriebsübung nicht in Betracht käme: Ein Abweichen von den gesetzlichen Vorschriften über das Entgelt eines Vertragsbediensteten (vgl § 17 VBO 1995) wäre gemäß § 54 VBO nur in Form eines Sondervertrags möglich, der im vorliegenden Fall schon mangels der erforderlichen Zustimmung der Personalkommission und des zuständigen Gemeinderatsausschusses ersichtlich nicht vorliegt. Das Klagebegehren ist daher mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die gesonderte Erstattung der Schriftsätze ON 8 und 12 war nicht erforderlich.Soweit sich der Revisionsgegner darauf beruft, er habe sein Begehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt, weshalb alternative Anspruchsgrundlagen für das Klagebegehren zu prüfen (gewesen) wären, ist er einerseits darauf zu verweisen, dass er sich zur Begründung seines Anspruches ausdrücklich auf den Stadtsenatsbeschluss vom 16. 12. 1997 berufen hat, ohne andere denkbare Anspruchsgrundlagen auch nur anzudeuten. Solche sind auch nicht erkennbar, zumal nicht einmal in der Revisionsbeantwortung erklärt wird, aus welchem Grund die Beklagte die - im Wegfall der Nebengebühren liegende - Schmälerung des Entgeltes nicht hätte vornehmen dürfen. Der Kläger hat im gesamten Verfahren die richtige Berechnung des von ihm zuletzt bezogenen Grundentgeltes nie in Frage gestellt. In der erstinstanzlichen Behauptung, er habe wegen der Verringerung seiner Bezüge generell Anspruch auf eine „Ausgleichszahlung", liegt auch keine Berufung auf eine allenfalls unzulässige Versetzung. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch eine Vertragsänderung kraft Betriebsübung nicht in Betracht käme: Ein Abweichen von den gesetzlichen Vorschriften über das Entgelt eines Vertragsbediensteten vergleiche Paragraph 17, VBO 1995) wäre gemäß Paragraph 54, VBO nur in Form eines Sondervertrags möglich, der im vorliegenden Fall schon mangels der erforderlichen Zustimmung der Personalkommission und des zuständigen Gemeinderatsausschusses ersichtlich nicht vorliegt. Das Klagebegehren ist daher mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Die gesonderte Erstattung der Schriftsätze ON 8 und 12 war nicht erforderlich.