Rechtssatz RS0114997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114997
Entscheidungsdatum
28.05.2015
Norm
ABGB §6
ABGB §7
VBO Wien 1995 §17 Abs1
Wr BesoldungsO §33 Abs2
Wr BesoldungsO §33 Abs3
Rechtssatz
Der beschlussmäßigen "Festsetzung" von Nebengebühren durch den Wiener Stadtsenat kommt im Hinblick auf den Charakter als generelle Norm und die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien die Eigenschaft einer Verordnung zu, weshalb die Auslegungsregeln der §§ 6, 7 ABGB anzuwenden sind.Der beschlussmäßigen "Festsetzung" von Nebengebühren durch den Wiener Stadtsenat kommt im Hinblick auf den Charakter als generelle Norm und die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien die Eigenschaft einer Verordnung zu, weshalb die Auslegungsregeln der Paragraphen 6, 7, ABGB anzuwenden sind.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 93/01v
Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 93/01v
- 8 ObA 8/04s
Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 ObA 8/04s
Auch; Beisatz: Beschlussmäßigen Festsetzungen von Nebengebühren durch den Wiener Stadtsenat sind mangels entsprechender einfachgesetzlicher Kundmachungsvorschriften "ortsüblich" kundzumachen. (T1)
Beisatz: Die bloße Wiedergabe eines Sitzungsprotokolles im Amtsblatt der Stadt Wien stellt keine gehörige Kundmachung eines Beschlusses des Stadtsenates dar. (T2)
Beisatz: Die unzureichende Kundmachung hat die Rechtsunwirksamkeit der Nebengebührenkataloge zur Folge. (T3)
- 9 ObA 26/06y
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 26/06y
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 8 ObA 8/04s ausgesprochen hat, handelt es sich bei der Frage, ob eine als Rechtsverordnung zu qualifizierende beschlussmäßige Festsetzung von Nebengebühren - hier einer „Ausgleichszulage" - ordnungsgemäß kundgemacht wurde, um eine Rechtsfrage, die - im Falle einer ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge - vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist. Damit kann auch in der erstmals im Revisionsverfahren erfolgten Berufung einer Prozesspartei auf die Unwirksamkeit einer Verordnung mangels gehöriger Kundmachung keine unzulässige Neuerung liegen. Eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung ist von den Gerichten nicht anzuwenden, weil sie als (allgemein verbindliche) Rechtsnorm nicht entstanden ist. (T4)
- 9 ObA 53/11a
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 53/11a
Auch
- 9 ObA 55/15a
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 55/15a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114997
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
JJR_20010425_OGH0002_009OBA00093_01V0000_001