Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom Februar 1979 bis August 1987 bei der G***** GmbH beschäftigt. Er wechselte dann zum K***** und wurde mit 1.Jänner 1991 von der G*****, der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei, übernommen.
Mit Dienstzettel Nr 1 der K***** Österreich reg Genossenschaft mbH vom 5.Oktober 1987 wurde dem Kläger folgendes mitgeteilt:
"Herr Walter T*****, geboren am 5.1.1941, tritt in den Dienst der K***** Österreich reg Genossenschaft mbH Region - Ost. Dieses Dienstverhältnis beginnt am 1.10.1987. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Auf das gegenständliche Dienstverhältnis finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes sowie des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs und des Zusatzkollektivvertrages für die Angestellten der Österreichischen Konsumgenossenschaften in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Aufgrund der vorgelegten Dienstzeugnisse erfolgt die Einstufung der o. a. Kollektivverträge in die Beschäftigungsgruppe 0000, im 0000 Berufsjahr mit einem Monatsgrundgehalt von S 46.032 14 1/2 x jährlich. Die Gehaltsabrechnung und -auszahlung erfolgt am letzten des dem Abrechnungszeitraum folgenden Monat, wobei am Letzten des Abrechnungszeitraumes eine Vorauszahlung angewiesen wird."
Mit Schreiben der K***** Österreich reg Genossenschaft mbH vom 16. Oktober 1987 wurde dem Kläger folgendes mitgeteilt:
"Sehr geehrter Genossenschafter!
Ordnungshalber halten wir fest, daß, gemäß dem mit Ihnen getroffenen mündlichen Übereinkommen, eine Verrechnung von Überstunden, zusätzlich zu dem mit Ihnen vereinbarten Gehalt, nicht erfolgen kann, da bei der Festsetzung des Gehaltes auf etwaige zu leistende Überstunden Rücksicht genommen wurde."
Dieses Schreiben hat der Kläger gegengezeichnet; über seinen Inhalt wurde nichts gesprochen.
Während seiner Tätigkeit ab dem Jahre 1987 führte der Kläger - bis auf eine kurze Unterbrechung - Zeitaufzeichnungen, verlangte aber nie die Abgeltung der Überstunden.
Der Kläger leistete im Jahre 1991 folgende Überstunden: im Jänner 34,5, im Februar 33, im März 22, im April 31,5, im Mai 31, im Juni 21,5, im Juli 34,5, im August 56, im September 74, im Oktober 69, im November 63 und im Dezember 66.
Das Monatsbruttogehalt des Klägers betrug im Jahre 1991 54.862 S und im Jahre 1992 57.770 S.
Der Kläger leitete bei der beklagten Partei bzw deren Rechtsvorgängerin anfangs die Bereiche Hardware, Kosmetik und Textilien. Ihm waren acht Warenbereichsleiter unterstellt. Seine Aufgabe war die Bildung und Steuerung der Sortimente in Zusammenarbeit mit dem Einkäufern des K***** Österreich und deren Umsetzung im Vertrieb von 32 Käufhäusern. Der Kläger war auch für die Budgetierung, Verkaufsförderung, Werbung, Präsentation und Mitarbeiterschulung verantwortlich. Ab Mitte 1991 begann er unter Mithilfe einer Beraterfirma den Aufbau eines eigenständigen Einkaufs mit eigenem Bewirtschaftungssystem und eigener Logistik. Ab Oktober 1991 wurde der Kläger Einkaufsbereichsleiter für den aufzubauenden Einkauf "Freizeit" mit sechs Zentraleinkäufern, die direkt dem Vorstand unterstellt waren. Die Aufgabe des Klägers war im wesentlichen die Leitung der Zentraleinkäufer, die Koordination der Waren zur Durchsetzung eines einheitlichen Konzepts in allen Filialen, die Auwahl der benötigten Einkäufer, die Festlegung der Werbung und der Werbeartikel, Kontakte zur Industrie und Suche nach potenten Partnern. Er hatte auch, soweit nötig, die Anforderungen an die angeschlossenen Stellen, wie Logistik, Controlling und Verwaltung zu definieren. Dem Kläger war lediglich ein bestimmtes Budget und ein Umsatzplan vorgegeben. Diesbezüglich gab es im Herbst ein großes Planungsgespräch für das kommende Jahr. Allfällige Abweichungen wurden sodann monatlich besprochen. Es war vorgegeben, daß der Kläger einen bestimmten Umsatz und Wareneingangsrohertrag erzielen mußte, es blieb aber seiner Entscheidung überlassen, wie er diese Ziele erreichte, insbesondere war ihm überlassen, welche Waren zu welchen Spannen er bei welchen Lieferanten einkaufte. Er hatte gemeinsam mit dem Einkäufern zu bestimmen, was eingekauft wird und war persönlich für den Einkauf von 32 Kaufhäusern in ganz Österreich verantwortlich.
Nach einem Vorstandswechsel wurde der Kläger im Jänner 1992 vom weiteren Dienst freigestellt. Das Dienstverhältnis endete am 31.März 1992 durch Dienstgeberkündigung.
Auf das Dienstverhältnis des Klägers mit der beklagten Partei und ihrer Rechtsvorgängerin war der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs anzuwenden.
In der seit 1.Jänner 1989 geltenden Fassung sieht dieser Kollektivvertrag in Abschnitt V "Arbeitszeit" eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38 1/2 Stunden und in Abschnitt VI "Mehrarbeit" vor, daß die Mehrarbeit von 38,5 bis einschließlich 40 Stunden wöchentlich grundsätzlich zuschlagsfrei zu behandeln und auf das wöchentliche Überstundenausmaß nicht anzurechnen ist; zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen. Gemäß Abschnitt VII "Überstunden" gilt als Überstunde jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der aufgrund der Bestimmungen des Abschnittes V jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß Abschnitt VI überschritten wird. Der der Berechnung der Überstundenentlohnung zugrunde liegende Grundstundenlohn beträgt 1/158 des Bruttomonatsgehaltes.In der seit 1.Jänner 1989 geltenden Fassung sieht dieser Kollektivvertrag in Abschnitt römisch fünf "Arbeitszeit" eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38 1/2 Stunden und in Abschnitt römisch sechs "Mehrarbeit" vor, daß die Mehrarbeit von 38,5 bis einschließlich 40 Stunden wöchentlich grundsätzlich zuschlagsfrei zu behandeln und auf das wöchentliche Überstundenausmaß nicht anzurechnen ist; zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen. Gemäß Abschnitt römisch sieben "Überstunden" gilt als Überstunde jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der aufgrund der Bestimmungen des Abschnittes römisch fünf jeweils festgelegten täglichen Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit gemäß Abschnitt römisch sechs überschritten wird. Der der Berechnung der Überstundenentlohnung zugrunde liegende Grundstundenlohn beträgt 1/158 des Bruttomonatsgehaltes.
In Abschnitt VII Punkt 1 lit e wird folgendes bestimmt:In Abschnitt römisch sieben Punkt 1 Litera e, wird folgendes bestimmt:
"Die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen."
In der seit 1.Jänner 1991 gültigen Fassung sieht der Kollektivvertrag in lit f der Gehaltstafel für bestimmte Warenhäuser, darunter auch die der K***** Österreich reg Genossenschaft mbH als höchstes Monatsgehalt (Beschäftigungsgruppe VI im 18.Berufsjahr) ein Entgelt von 30.605 S vor.In der seit 1.Jänner 1991 gültigen Fassung sieht der Kollektivvertrag in Litera f, der Gehaltstafel für bestimmte Warenhäuser, darunter auch die der K***** Österreich reg Genossenschaft mbH als höchstes Monatsgehalt (Beschäftigungsgruppe römisch sechs im 18.Berufsjahr) ein Entgelt von 30.605 S vor.
Der Kläger begehrte nach Anerkennung einer Gehaltsdifferenz von 8.267,69 S und Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles über diesen Betrag noch restliche 186.213,10 S brutto sA an Überstundenentgelten sowie zufolge Einbeziehung dieser Überstundenentgelte an erhöhter Urlaubsentschädigung und Abfindung. Mit dem vereinbarten Gehalt seien lediglich 22 Überstunden pro Monat pauschal abgegolten worden.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Mit dem Kläger sei vereinbart worden, daß mit seinem Bruttomonatsgehalt die gesamte über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung abgegolten sei. Der Kläger sei Prokurist und ab 1.Jänner 1991 als Leiter der Bereiche Hartwaren, Kosmetik und Textilien Mitglied der operativen Geschäftsleitung gewesen. Ab 1.Oktober 1991 sei er als Leiter des Einkaufsbereiches "Freizeit" ausschließlich dem Vorstand unterstellt gewesen. Der Kläger sei daher leitender Angestellter im Sinne des AZG gewesen. Gehe man von der höchsten Gehaltsstufe des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs im Jahre 1991 von 30.605 S aus, ergebe sich für dieses Jahr eine monatliche Überzahlung von 24.257 S, so daß sich bei einem Teiler von 158 ein Mindeststundenlohn von 193,70 S ergebe und 83,5 Überstunden monatlich durch die Überzahlung gedeckt seien.
Nach Abweisung des Klagebegehrens im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit einem Betrag von 139.927,41 S brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von 46.285,69 S brutto sA ab. Entsprechend der vom Berufungsgericht überbundenen Rechtsansicht ging es dabei davon aus, daß Gegenstand der Pauschalvereinbarung nur das nach § 7 AZG höchstzulässige Ausmaß von 22 Überstunden pro Monat sein konnte. Darüber hinausgehende Überstunden seien gesondert zu honorieren.Nach Abweisung des Klagebegehrens im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit einem Betrag von 139.927,41 S brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von 46.285,69 S brutto sA ab. Entsprechend der vom Berufungsgericht überbundenen Rechtsansicht ging es dabei davon aus, daß Gegenstand der Pauschalvereinbarung nur das nach Paragraph 7, AZG höchstzulässige Ausmaß von 22 Überstunden pro Monat sein konnte. Darüber hinausgehende Überstunden seien gesondert zu honorieren.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Der Kläger sei als leitender Angestellter im Sinne des § 1 Abs 2 Z 8 AZG zu qualifizieren, weil ihm weitgehende unternehmerische Entscheidungsbefugnisse eingeräumt worden seien und er direkt dem Vorstand unterstellt gewesen sei. Auf ihn finde daher das AZG nicht Anwendung. Nach dem auch auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwendenden Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs seien die leitenden Angestellten von der Überstundenregelung des Kollektivvertrages nicht ausgenommen. Abschnitt VII Punkt 1 lit e) des Kollektivvertrages sehe ausdrücklich die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber im Rahmen gesetzlich zulässiger Arbeitszeitüberschreitungen vor, Punkt 2 dieser Bestimmung regle das Ausmaß der Überstundenentlohnung. Mangels anderer Vereinbarung sei daher anzunehmen, daß der Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen jener Rahmen sei, von dem redliche Parteien beim Abschluß des Arbeitsvertrages ausgegangen seien. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sei daher dahin auszulegen, daß nur die nach dem AZG zulässigen Überstunden mit dem vereinbarten Entgelt abgegolten werden sollten.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Der Kläger sei als leitender Angestellter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG zu qualifizieren, weil ihm weitgehende unternehmerische Entscheidungsbefugnisse eingeräumt worden seien und er direkt dem Vorstand unterstellt gewesen sei. Auf ihn finde daher das AZG nicht Anwendung. Nach dem auch auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwendenden Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs seien die leitenden Angestellten von der Überstundenregelung des Kollektivvertrages nicht ausgenommen. Abschnitt römisch sieben Punkt 1 Litera e,) des Kollektivvertrages sehe ausdrücklich die Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber im Rahmen gesetzlich zulässiger Arbeitszeitüberschreitungen vor, Punkt 2 dieser Bestimmung regle das Ausmaß der Überstundenentlohnung. Mangels anderer Vereinbarung sei daher anzunehmen, daß der Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüberschreitungen jener Rahmen sei, von dem redliche Parteien beim Abschluß des Arbeitsvertrages ausgegangen seien. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sei daher dahin auszulegen, daß nur die nach dem AZG zulässigen Überstunden mit dem vereinbarten Entgelt abgegolten werden sollten.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Die beklagte Partei macht als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung; der Kläger macht als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt Abänderung im Sinne einer vollen Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird von beiden Parteien ein Aufhebungsantrag gestellt.
Beide Teile beantragen, jeweils der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.