Entscheidungsgründe:
Die Klägerin - eine gebürtige Ungarin - war seit 1973 beim Kuratorium für Verkehrssicherheit beschäftigt. Dessen Präsident kam im Zuge geschäftlicher Aktivitäten in Ungarn, bei denen er sich der Mitarbeit der Klägerin bediente, in Kontakt mit der Beklagten, einer in Ungarn tätigen Bank. Deren damaliger Vorstandsvorsitzender Dr. P***** war von den Fähigkeiten der Klägerin beeindruckt und versuchte - zumal die Beklagte zu dieser Zeit beabsichtigte, eine Repräsentanz in Wien zu gründen - die Klägerin als Arbeitnehmerin der Beklagten anzuwerben. Diese war zunächst nicht geneigt, diesem Werben nachzugeben, weil sie bei ihrem bisherigen Dienstgeber eine gesicherte Position erreicht hatte, "die gleichsam mit Unkündbarkeit einherging". Dr. P***** reagierte auf das Zögern der Klägerin mit der Zusicherung, sie werde auch bei der Beklagten bis zum Erreichen des Pensionsalters keine Kündigung zu befürchten haben; dies sichere er der Klägerin kraft seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender zu. Bei einem weiteren Gespräch sagte er: "Etelka, ich verspreche Dir, Du darfst bis zu Deiner Pensionierung bei der P***** bleiben. Das verspreche ich Dir als Direktor." Einwänden der Klägerin, wonach sich das noch junge Unternehmen der Beklagten womöglich als nicht lebensfähig erweisen könnte, begegnete Dr. P***** mit dem Argument, die Klägerin solle sich die Statistiken ansehen; man expandiere in einem Ausmaß, das eine Einstellung der Geschäfte völlig unwahrscheinlich erscheinen lasse. Darauf entschied sich die Klägerin, das Angebot der Beklagten anzunehmen. Wenige Tage später unterfertigte sie einen Dienstvertrag, in den allerdings die Vereinbarung der Unkündbarkeit nicht aufgenommen wurde. Vielmehr ist darin eine Vertragsbestimmung enthalten, nach der das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden kann (Beil /.2).
Die Klägerin war zunächst als Konsulentin des Vorstandsdirektors in der Wiener Geschäftsstelle der Beklagten beschäftigt und übernahm 1995 zusätzlich die Leitung der Wiener Repräsentanz.
Als Folge der Änderung der Machtverhältnisse in Ungarn aufgrund der Wahlen im Jahr 1998 trennte sich die Beklagte von ihrem bisherigen Vorstandsvorsitzenden Dr. P*****, der bis dahin allein "das Sagen" gehabt hatte. Auch seine unmittelbaren Mitarbeiter mussten das Unternehmen verlassen. Die Klägerin wurde im September 1998 dienstfrei gestellt. Schließlich entschied sich die Beklagte für eine Schließung der Geschäftsstelle in Wien, worauf mit Schreiben vom 24. 6. 1999 das Arbeitsverhältnis der Klägerin unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 31. 12. 1999 gekündigt wurde.
Obwohl die Klägerin gegenüber der Beklagten den Standpunkt vertrat, ihr Arbeitsverhältnis sei im Hinblick auf den vereinbarten Kündigungsverzicht aufrecht, versuchte sie eine neue Arbeitsstelle zu finden. Sie ist beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet und nahm an einem vom Arbeitsamt veranstalteten "Job-Coaching" teil, in dessen Verlauf ihr auch Inserate zur Verfügung gestellt wurden. Auf Grund des Alters der Klägerin von nunmehr über 51 Jahren fanden sich jedoch für sie keine geeigneten Dienstposten, da meist ein Alterslimit von 35 Jahren angegeben wird. Die Beklagte bot der Klägerin keine Arbeit in einer ungarischen Filiale an.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten zunächst die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1999 hinaus aufrecht sei, und erweiterte dieses Begehren im Laufe des Verfahrens um das Begehren auf Zahlung von S 731.773 brutto sA (laufendes Entgelt für Jänner bis September 2000 einschließlich einer Sonderzahlung) und auf Feststellung, dass die Beklagte für die weiteren ab Oktober 2000 fällig werdenden Gehälter einschließlich Sonderzahlungen aufgrund des weiterbestehenden Dienstverhältnisses hafte. Sie begründete dies damit, dass die Beklagte durch ihren damaligen Generaldirektor wirksam bis zum Pensionsantritt der Klägerin auf eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verzichtet habe.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe keinen Kündigungsverzicht abgegeben. Ihr früherer Generaldirektor sei zu einem solchen Verzicht auch gar nicht berechtigt gewesen. Zudem habe sie ihre Geschäftstätigkeit in Österreich eingestellt und ihre Wiener Zweigniederlassung geschlossen, wodurch die Geschäftsgrundlage für einen allfälligen Kündigungsverzicht jedenfalls weggefallen sei. Überdies habe es die Klägerin absichtlich versäumt, eine ihr zumutbare, vergleichbar entlohnte Tätigkeit aufzunehmen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Beklagte durch ihren damaligen Vorstandsvorsitzenden der Klägerin die Unkündbarkeit wirksam zugesagt habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kündigungsverzicht in der Vertragsurkunde nicht erwähnt werde und diese den Passus enthalte, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürften. Der Kündigungsverzicht sei für die Klägerin conditio sine qua non gewesen, die Vertragsurkunde zu unterfertigen. Sie hätte ihr früheres Arbeitsverhältnis nicht beendet, wenn ihr nicht eine gleichwertige Position, verbunden mit Unkündbarkeit, zugesichert worden wäre. Im Übrigen widerspreche es den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen mündlich bestimmte Zusagen mache und sich später auf eine damit im Widerspruch stehende Klausel der Vertragsurkunde berufe. Eine Analogie zu gesetzlichen Bestimmungen, wonach die Kündigung geschützter Arbeitnehmer in besonderen Fällen zulässig sei, sei hier nicht geboten. Die Klägerin müsse sich zwar auf das ihr daher weiter zustehende Entgelt anrechnen lassen, was sie durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe. Da es ihr aber trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen sei, eine neue Arbeitsstelle zu finden, könne von einem absichtlichen Versäumen keine Rede sein.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass Punkt 3) des Urteilsspruchs (Feststellung der Haftung der Beklagten für das weiter fällig werdende Entgelt) zu entfallen habe. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und billigte auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Es führte überdies aus, dass die von der Beklagten geforderte Einschränkung des Kündigungsverzichtes auf die Dauer der Geschäftstätigkeit der Beklagten in Österreich im Wortlaut der Vereinbarung keine Deckung finde. Den Parteien könne auch keine derartige Absicht unterstellt werden. Da es der Klägerin um einen ihrer vorherigen Position vergleichbaren Schutz gegangen sei, sei die ihr eingeräumte Rechtsstellung an der Sicherheit des früheren Arbeitsplatzes zu messen. Beim Kuratorium für Verkehrssicherheit wäre sie der Gefahr einer Kündigung nicht ausgesetzt gewesen. Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung bleibe kein Raum. Dafür wäre Voraussetzung, dass nicht feststehe, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt hätten. Davon könne hier keine Rede sein, weil der übereinstimmende Parteiwille darauf gerichtet gewesen sei, der Klägerin bis zu ihrem Pensionsantritt eine ihrer bisherigen Position entsprechende Sicherheit ihres Arbeitsplatzes zu gewähren. Die Frage, ob die Klägerin zu einer Tätigkeit für die Beklagte in Ungarn bereit sei, stelle sich nicht, weil die Beklagte der Klägerin keine Arbeit in einer ungarischen Filiale angeboten habe.
Angesichts der Feststellung, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien über den 31. 12. 1999 hinaus aufrecht sei, bedürfe es keines gesonderten Ausspruchs über die Haftung der Beklagten für das der Klägerin in Zukunft zustehende Arbeitsentgelt. Dieser Teil des Urteilsspruchs habe daher zu entfallen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Klägerin beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.