Die Revision ist nicht berechtigt.
Zutreffend haben die Vorinstanzen die Erklärung des Klägers "dann gehe ich" angesichts der unmittelbar danach und jedenfalls vor Abschluß des Gespräches gestellten Frage, ob er morgen auf Tour fahren müsse, nicht als Austrittserklärung gewertet. Daraus, daß in den Entscheidungen Arb. 9.217 und Ind 1977/2, 1031 die Äußerung des Arbeitnehmers, er gehe, als Austrittserklärung gewertet wurde, kann die Revisionswerberin für ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil diese Erklärung in beiden Fällen am Schluß des Gespräches fiel und die Auflösungsabsicht durch das sofortige Verlassen des Arbeitsplatzes überdies noch verstärkt bekundet wurde. Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führt, nach der vom Obersten Gerichtshof gemäß § 48 ASGG gebilligten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in RdW 1988, 326, sei das der Willenserklärung des Austretenden folgende Verhalten der Parteien für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Bedeutung, ist ihr zu erwidern, daß auch in diesem Fall der Arbeitnehmer unmittelbar nach seiner Austrittserklärung den Betrieb verließ und die gegenüber seinem Vorgesetzten abgegebene Austrittserklärung erst zu einem Zeitpunkt zu widerrufen versuchte, als sie bereits an dem vom Arbeitgeber bevollmächtigten Personalchef weitergeleitet worden war. Zum Abschluß der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung findet sich hingegen der auf den vorliegenden Fall anzuwendende Rechtssatz, daß der Widerruf der Austrittserklärung nur mit Zustimmung des anderen möglich ist, es sei denn, daß der Widerruf der Lösung im Zuge einer sich an diese unmittelbar anschließenden Auseinandersetzung sofort nachfolgt. Verhält sich - wie im vorliegenden Fall - der die Auflösung mündlich erklärende Vertragspartner angesichts des sogleich hinzugefügten Widerrufs so widersprüchlich, daß seinem Verhalten kein objektiver Erklärungswert im Sinn der Ausübung eines sofortigen Lösungsrechtes beigemessen werden kann, kommt die Auflösungserklärung von vorneherein nicht gültig zustande (siehe Krejci in Rummel ABGB § 1162 Rz 167). Da im Hinblick auf den zugleich hinzugefügten Widerruf gar keine ernstliche Erklärung des Klägers, das Arbeitsverhältnis zu lösen, vorlag, kann entgegen der Ansicht der Revisionswerberin die das Gespräch abschließende Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten "Sie gehen" nicht als Zustimmung zur Erklärung des Klägers gewertet werden; diese Erklärung ist vielmehr, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, als (einseitige) Entlassungserklärung zu werten. Zu Unrecht rügt die Revisionswerberin auch, daß das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers nicht gemäß § 32 AngG gemindert habe. Selbst wenn man davon absieht, daß die Beklagte gar nicht behauptet hat, ihre Entlassungserklärung sei durch das Verhalten des Klägers veranlaßt worden, zumal sie eine Entlassung überhaupt in Abrede stellt und man auch darauf Bedacht nimmt, daß dann, wenn eine Entlassung mangels der Tatbestandsvoraussetzungen ungerechtfertigt ist, die Culpa-Kompensation nicht dazu dient, die den Arbeitgeber wegen der ungerechtfertigten Entlassung treffenden Rechtsfolgen zu mindern (vgl. Kuderna aaO 51 f; Arb. 10.222 sowie Pfeil, Die Mitverschuldensregel bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses, WBl 1987, 176 f), ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin beizupflichten, daß im Hinblick darauf, daß der Kläger seine offenbar unbedachte Äußerung "dann gehe ich" sofort widerrief und sich um Klarstellung des aufrechten Bestehens des Arbeitsverhältnisses bemühte, indem er seine Arbeitsbereitschaft zum Ausdruck brachte, eine Provokation und damit ein nennenswertes Verschulden des Klägers am Zustandekommen der Entlassung nicht angenommen werden kann, sodaß eine Minderung der Ansprüche des Klägers nach § 32 AngG nicht gerechtfertigt wäre (vgl. auch ARD 3846, 5).Zutreffend haben die Vorinstanzen die Erklärung des Klägers "dann gehe ich" angesichts der unmittelbar danach und jedenfalls vor Abschluß des Gespräches gestellten Frage, ob er morgen auf Tour fahren müsse, nicht als Austrittserklärung gewertet. Daraus, daß in den Entscheidungen Arb. 9.217 und Ind 1977/2, 1031 die Äußerung des Arbeitnehmers, er gehe, als Austrittserklärung gewertet wurde, kann die Revisionswerberin für ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil diese Erklärung in beiden Fällen am Schluß des Gespräches fiel und die Auflösungsabsicht durch das sofortige Verlassen des Arbeitsplatzes überdies noch verstärkt bekundet wurde. Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führt, nach der vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 48, ASGG gebilligten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in RdW 1988, 326, sei das der Willenserklärung des Austretenden folgende Verhalten der Parteien für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Bedeutung, ist ihr zu erwidern, daß auch in diesem Fall der Arbeitnehmer unmittelbar nach seiner Austrittserklärung den Betrieb verließ und die gegenüber seinem Vorgesetzten abgegebene Austrittserklärung erst zu einem Zeitpunkt zu widerrufen versuchte, als sie bereits an dem vom Arbeitgeber bevollmächtigten Personalchef weitergeleitet worden war. Zum Abschluß der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung findet sich hingegen der auf den vorliegenden Fall anzuwendende Rechtssatz, daß der Widerruf der Austrittserklärung nur mit Zustimmung des anderen möglich ist, es sei denn, daß der Widerruf der Lösung im Zuge einer sich an diese unmittelbar anschließenden Auseinandersetzung sofort nachfolgt. Verhält sich - wie im vorliegenden Fall - der die Auflösung mündlich erklärende Vertragspartner angesichts des sogleich hinzugefügten Widerrufs so widersprüchlich, daß seinem Verhalten kein objektiver Erklärungswert im Sinn der Ausübung eines sofortigen Lösungsrechtes beigemessen werden kann, kommt die Auflösungserklärung von vorneherein nicht gültig zustande (siehe Krejci in Rummel ABGB Paragraph 1162, Rz 167). Da im Hinblick auf den zugleich hinzugefügten Widerruf gar keine ernstliche Erklärung des Klägers, das Arbeitsverhältnis zu lösen, vorlag, kann entgegen der Ansicht der Revisionswerberin die das Gespräch abschließende Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten "Sie gehen" nicht als Zustimmung zur Erklärung des Klägers gewertet werden; diese Erklärung ist vielmehr, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, als (einseitige) Entlassungserklärung zu werten. Zu Unrecht rügt die Revisionswerberin auch, daß das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers nicht gemäß Paragraph 32, AngG gemindert habe. Selbst wenn man davon absieht, daß die Beklagte gar nicht behauptet hat, ihre Entlassungserklärung sei durch das Verhalten des Klägers veranlaßt worden, zumal sie eine Entlassung überhaupt in Abrede stellt und man auch darauf Bedacht nimmt, daß dann, wenn eine Entlassung mangels der Tatbestandsvoraussetzungen ungerechtfertigt ist, die Culpa-Kompensation nicht dazu dient, die den Arbeitgeber wegen der ungerechtfertigten Entlassung treffenden Rechtsfolgen zu mindern vergleiche Kuderna aaO 51 f; Arb. 10.222 sowie Pfeil, Die Mitverschuldensregel bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses, WBl 1987, 176 f), ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin beizupflichten, daß im Hinblick darauf, daß der Kläger seine offenbar unbedachte Äußerung "dann gehe ich" sofort widerrief und sich um Klarstellung des aufrechten Bestehens des Arbeitsverhältnisses bemühte, indem er seine Arbeitsbereitschaft zum Ausdruck brachte, eine Provokation und damit ein nennenswertes Verschulden des Klägers am Zustandekommen der Entlassung nicht angenommen werden kann, sodaß eine Minderung der Ansprüche des Klägers nach Paragraph 32, AngG nicht gerechtfertigt wäre vergleiche auch ARD 3846, 5).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.