Rechtssatz RS0028523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028523
Entscheidungsdatum
16.11.1988
Norm
ABGB §863 GI
ABGB §1162 II
ABGB §1162c
AngG §25
AngG §26
AngG §27 B
AngG §32
Rechtssatz
Erklärt der Arbeitnehmer im Zuge einer Auseinandersetzung (über das Verlangen des Arbeitgebers auf Verlegung eines bewilligten Kuraufenthaltes) "dann gehe ich" und stellt unmittelbar danach die Frage, ob er morgen auf Tour fahren müsse, dann ist sein Verhalten so widersprüchlich, daß ihm kein objektiver Erklärungswert im Sinn der Ausübung eines sofortigen Lösungsrechtes beigemessen werden kann. Beantwortet der Arbeitgeber die Frage des Arbeitnehmers mit der das Gespräch beendenden Erklärung "Sie gehen", dann ist dies nicht als "Annahme" der nicht wirksam erklärten Lösung durch den Arbeitnehmer, sondern als Entlassung zu werten. Das sich der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Erklärung "dann gehe ich" um Klarstellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses bemühte und seine Arbeitsbereitschaft erklärte, kann diese Erklärung nicht als Provokation der Entlassung gewertet werden und zu einer Minderung der Ansprüche des Arbeitnehmers gemäß § 32 AngG führen.Erklärt der Arbeitnehmer im Zuge einer Auseinandersetzung (über das Verlangen des Arbeitgebers auf Verlegung eines bewilligten Kuraufenthaltes) "dann gehe ich" und stellt unmittelbar danach die Frage, ob er morgen auf Tour fahren müsse, dann ist sein Verhalten so widersprüchlich, daß ihm kein objektiver Erklärungswert im Sinn der Ausübung eines sofortigen Lösungsrechtes beigemessen werden kann. Beantwortet der Arbeitgeber die Frage des Arbeitnehmers mit der das Gespräch beendenden Erklärung "Sie gehen", dann ist dies nicht als "Annahme" der nicht wirksam erklärten Lösung durch den Arbeitnehmer, sondern als Entlassung zu werten. Das sich der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Erklärung "dann gehe ich" um Klarstellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses bemühte und seine Arbeitsbereitschaft erklärte, kann diese Erklärung nicht als Provokation der Entlassung gewertet werden und zu einer Minderung der Ansprüche des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 32, AngG führen.
Schlagworte
SW: vorzeitige Auflösung, gesetzlicher Entlassungsgrund,
Austrittsgrund, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Auslegung,
Interpretation, Willenserklärung, Verschuldensausgleichung,
Kulpakompensation
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028523
Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBA00267_8800000_001