Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0028523×

Rechtssatz RS0028523

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028523

Geschäftszahl

9ObA267/88

Entscheidungsdatum

16.11.1988

Norm

ABGB §863 GI
ABGB §1162 II
ABGB §1162c
AngG §25
AngG §26
AngG §27 B
AngG §32

Rechtssatz

Erklärt der Arbeitnehmer im Zuge einer Auseinandersetzung (über das Verlangen des Arbeitgebers auf Verlegung eines bewilligten Kuraufenthaltes) "dann gehe ich" und stellt unmittelbar danach die Frage, ob er morgen auf Tour fahren müsse, dann ist sein Verhalten so widersprüchlich, daß ihm kein objektiver Erklärungswert im Sinn der Ausübung eines sofortigen Lösungsrechtes beigemessen werden kann. Beantwortet der Arbeitgeber die Frage des Arbeitnehmers mit der das Gespräch beendenden Erklärung "Sie gehen", dann ist dies nicht als "Annahme" der nicht wirksam erklärten Lösung durch den Arbeitnehmer, sondern als Entlassung zu werten. Das sich der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Erklärung "dann gehe ich" um Klarstellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses bemühte und seine Arbeitsbereitschaft erklärte, kann diese Erklärung nicht als Provokation der Entlassung gewertet werden und zu einer Minderung der Ansprüche des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 32, AngG führen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: vorzeitige Auflösung, gesetzlicher Entlassungsgrund, Austrittsgrund, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Auslegung, Interpretation, Willenserklärung, Verschuldensausgleichung, Kulpakompensation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028523

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_009OBA00267_8800000_001