Begründung:
Der Kläger begehrte S 325.920 brutto (aus dem Titel der Kündigungsentschädigung, anteiliger Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung, der Abfertigung in Höhe von drei Monatsentgelten und Urlaubsentschädigung) sowie S 5.627 netto an zu Unrecht einbehaltenem Gehalt, jeweils zuzüglich 12 % Zinsen seit 1. 2. 1995. Unmittelbar vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung (AS 115) schränkte der Kläger sein Zinsenbegehren auf 6 % p.a. ein. In dieser Höhe wurde es von der Beklagten außer Streit gestellt.
Das Erstgericht gab dem Hauptklagebegehren zur Gänze, jedoch im Zinsenbegehren lediglich mit 4,5 % statt. Das Urteil enthält weder eine Teilabweisung von Zinsen, noch wird in der Begründung darauf hingewiesen, daß Bedenken gegen einen vollen Zuspruch der Zinsen in der zuletzt begehrten Höhe bestünden. Dieses Urteil wurde der beklagten Partei am 2. 3. 1998 zugestellt. Am 20. 3. 1998 faßte das Erstgericht von Amts wegen einen Beschluß (ON 29), mit welchem es den Spruch des Urteils gemäß § 419 ZPO dahin berichtigte, daß die zugesprochenen Zinsen richtig 6 % und nicht 4,5 % betragen. Lediglich infolge eines Schreibfehlers seien die Zinsen in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils versehentlich mit 4,5 % anstelle mit 6 %, wie sie in der Tagsatzung von 16. 5. 1997 außer Streit gestellt worden seien, angeführt worden. Diesen Beschluß erhielten die Parteienvertreter am 25. 3. 1998 mit der Aufforderung zugestellt, die Urteilsausfertigungen zur Berichtigung vorzulegen. Die beklagte Partei legte ihre Urteilsausfertigung am 26. 3. 1998 dem Erstgericht vor, wobei sie in einem gleichzeitig eingebrachten Schriftsatz darauf hinwies, daß sie "der guten Vorsicht wegen festhalte, daß gemäß der Bestimmung des § 419 ZPO die Rechtsmittelfrist nach Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung neu zu laufen beginne".Das Erstgericht gab dem Hauptklagebegehren zur Gänze, jedoch im Zinsenbegehren lediglich mit 4,5 % statt. Das Urteil enthält weder eine Teilabweisung von Zinsen, noch wird in der Begründung darauf hingewiesen, daß Bedenken gegen einen vollen Zuspruch der Zinsen in der zuletzt begehrten Höhe bestünden. Dieses Urteil wurde der beklagten Partei am 2. 3. 1998 zugestellt. Am 20. 3. 1998 faßte das Erstgericht von Amts wegen einen Beschluß (ON 29), mit welchem es den Spruch des Urteils gemäß Paragraph 419, ZPO dahin berichtigte, daß die zugesprochenen Zinsen richtig 6 % und nicht 4,5 % betragen. Lediglich infolge eines Schreibfehlers seien die Zinsen in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils versehentlich mit 4,5 % anstelle mit 6 %, wie sie in der Tagsatzung von 16. 5. 1997 außer Streit gestellt worden seien, angeführt worden. Diesen Beschluß erhielten die Parteienvertreter am 25. 3. 1998 mit der Aufforderung zugestellt, die Urteilsausfertigungen zur Berichtigung vorzulegen. Die beklagte Partei legte ihre Urteilsausfertigung am 26. 3. 1998 dem Erstgericht vor, wobei sie in einem gleichzeitig eingebrachten Schriftsatz darauf hinwies, daß sie "der guten Vorsicht wegen festhalte, daß gemäß der Bestimmung des Paragraph 419, ZPO die Rechtsmittelfrist nach Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung neu zu laufen beginne".
Die beklagte Partei gab erst am 21. 4. 1998 ihre Berufung zur Post. Auch darin vertritt sie die Auffassung, daß ihr Rechtsmittel rechtzeitig sei, weil ihr der Berichtigungsbeschluß erst am 25. 3. 1998 zugestellt worden und die Berufung daher innerhalb offener Frist erstattet worden sei.
Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Nach ständiger Rechtsprechung beginne der Fristenlauf für die Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine berichtigte Entscheidung dann mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nicht neu zu laufen, wenn auch ohne Berichtigung über den neuerlichen Inhalt der Entscheidung für den Rechtsmittelwerber kein Zweifel habe bestehen können (SZ 27/219, JBl 1974, 102; EvBl 1975/224; 8 Ob 597/88; 2 Ob 2260/96h). Das Erstgericht habe über den Klageanspruch vollständig abgesprochen. Der beklagten Parteien mußte schon anläßlich der Entgegennahme des Berichtigungsbeschlusses klar sein, daß durch die Berichtigung des Zinssatzes um 1,5 % die Entscheidung in der Hauptsache keine Änderung erfahren werde. Der Inhalt der Berufung selbst stehe auch in keinem Zusammenhang mit der Berichtigung des Zinssatzes. Daran könne weder die schon in der Übersendungsnote vom 25. 3. 1998 vertretene Rechtsauffassung der beklagten Partei noch eine unzutreffende Mitteilung des Erstgerichtes vom 26. 3. 1998 über den Lauf der Berufungsfrist etwas ändern. Die Berufungsfrist des § 464 Abs 1 ZPO könne nicht verlängert werden.Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Nach ständiger Rechtsprechung beginne der Fristenlauf für die Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine berichtigte Entscheidung dann mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nicht neu zu laufen, wenn auch ohne Berichtigung über den neuerlichen Inhalt der Entscheidung für den Rechtsmittelwerber kein Zweifel habe bestehen können (SZ 27/219, JBl 1974, 102; EvBl 1975/224; 8 Ob 597/88; 2 Ob 2260/96h). Das Erstgericht habe über den Klageanspruch vollständig abgesprochen. Der beklagten Parteien mußte schon anläßlich der Entgegennahme des Berichtigungsbeschlusses klar sein, daß durch die Berichtigung des Zinssatzes um 1,5 % die Entscheidung in der Hauptsache keine Änderung erfahren werde. Der Inhalt der Berufung selbst stehe auch in keinem Zusammenhang mit der Berichtigung des Zinssatzes. Daran könne weder die schon in der Übersendungsnote vom 25. 3. 1998 vertretene Rechtsauffassung der beklagten Partei noch eine unzutreffende Mitteilung des Erstgerichtes vom 26. 3. 1998 über den Lauf der Berufungsfrist etwas ändern. Die Berufungsfrist des Paragraph 464, Absatz eins, ZPO könne nicht verlängert werden.
Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß ersatzlos aufzuheben und dem Berufungsgericht die Einleitung des Berufungsverfahrens aufzutragen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.