Zunächst kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Arbeitsverhältnis über Initiative und im Interesse der beklagten Arbeitgeberin aufgelöst wurde. Von einem "Vergleich" kann schon deshalb keine Rede sein, weil hier weder strittige noch zweifelhafte Ansprüche bereinigt wurden. Daher kann die ausnahmsweise anerkannte Zulässigkeit eines Verzichtes auf unabdingbare Ansprüche nicht aus einem Vergleich abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0029958). Inhalt der schriftlich festgelegten Vereinbarung war insbesondere der Verzicht des Klägers auf sämtliche aus dem Arbeitsverhältnis und aus dessen Beendigung entstandenen Ansprüche. Dieser Verzicht war, soweit er die hier geltend gemachte unabdingbare Abfertigung betraf, deren Anspruch erst mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen konnte (Arb 9.999), nach § 40 AngG unwirksam. Der Verzicht wurde nämlich - wenn auch in der Auflösungsphase - noch während des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit des Anspruches erklärt (9 ObA 56/95 = ecolex 1995,825 = RdW 1996, 128 = Arb 11.405 ua; 9 ObA 33/91, jeweils mwN). Entscheidend war dabei, dass das Arbeitsverhältnis wirtschaftlich noch nicht beendet und die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers noch aufrecht war (9 ObA 56/95). Die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Vorteilsbetrachtung überzeugt nicht, zumal der Weiterbeschäftigung des Klägers dessen weiter aufrechte Arbeitspflicht gegenüberstand. Darüber hinaus ist auch nicht zu erkennen, inwieweit der Kläger gegen Treu und Glauben gehandelt hätte. Nach den Feststellungen wurde im Oktober 1999 wohl schon über die Beendigung gesprochen, nicht jedoch erklärt, dass eine Arbeitgeberkündigung zum nächstmöglichen Termin bevorstehe. Damit kann dem Kläger, welcher eine Weiterbeschäftigung "um drei, besser vier Monate" wollte, nicht unterstellt werden, dass er damit eine gezielte Verzögerung zwecks Erreichung einer Dienstzeit bewirken wollte, welche ihm einen Anspruch auf Abfertigung verschaffte. Im Zeitpunkt des konkreten Vertragsschlusses über die Auflösung hätte die beklagte Partei aber eine vertragskonforme Kündigung nur mehr zum 29. 2. 2000, dh mit Erreichen einer dreijährigen Dienstzeit des Klägers, aussprechen können. Der Geltendmachung von Ansprüchen, auf die nicht wirksam verzichtet wurde, haftet somit kein Missbrauch an.Zunächst kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Arbeitsverhältnis über Initiative und im Interesse der beklagten Arbeitgeberin aufgelöst wurde. Von einem "Vergleich" kann schon deshalb keine Rede sein, weil hier weder strittige noch zweifelhafte Ansprüche bereinigt wurden. Daher kann die ausnahmsweise anerkannte Zulässigkeit eines Verzichtes auf unabdingbare Ansprüche nicht aus einem Vergleich abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0029958). Inhalt der schriftlich festgelegten Vereinbarung war insbesondere der Verzicht des Klägers auf sämtliche aus dem Arbeitsverhältnis und aus dessen Beendigung entstandenen Ansprüche. Dieser Verzicht war, soweit er die hier geltend gemachte unabdingbare Abfertigung betraf, deren Anspruch erst mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen konnte (Arb 9.999), nach Paragraph 40, AngG unwirksam. Der Verzicht wurde nämlich - wenn auch in der Auflösungsphase - noch während des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit des Anspruches erklärt (9 ObA 56/95 = ecolex 1995,825 = RdW 1996, 128 = Arb 11.405 ua; 9 ObA 33/91, jeweils mwN). Entscheidend war dabei, dass das Arbeitsverhältnis wirtschaftlich noch nicht beendet und die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers noch aufrecht war (9 ObA 56/95). Die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Vorteilsbetrachtung überzeugt nicht, zumal der Weiterbeschäftigung des Klägers dessen weiter aufrechte Arbeitspflicht gegenüberstand. Darüber hinaus ist auch nicht zu erkennen, inwieweit der Kläger gegen Treu und Glauben gehandelt hätte. Nach den Feststellungen wurde im Oktober 1999 wohl schon über die Beendigung gesprochen, nicht jedoch erklärt, dass eine Arbeitgeberkündigung zum nächstmöglichen Termin bevorstehe. Damit kann dem Kläger, welcher eine Weiterbeschäftigung "um drei, besser vier Monate" wollte, nicht unterstellt werden, dass er damit eine gezielte Verzögerung zwecks Erreichung einer Dienstzeit bewirken wollte, welche ihm einen Anspruch auf Abfertigung verschaffte. Im Zeitpunkt des konkreten Vertragsschlusses über die Auflösung hätte die beklagte Partei aber eine vertragskonforme Kündigung nur mehr zum 29. 2. 2000, dh mit Erreichen einer dreijährigen Dienstzeit des Klägers, aussprechen können. Der Geltendmachung von Ansprüchen, auf die nicht wirksam verzichtet wurde, haftet somit kein Missbrauch an.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.