Die Revision ist gemäß § 46 Abs 1 Z 2 iVm § 45 Abs 2 ASGG jedenfalls zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, ASGG jedenfalls zulässig.
Gemäß § 45 Abs 2 Satz 3 ASGG sind die in § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten jedenfalls mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag zu bewerten. Diese Bestimmung verhindert ebenso wie der durch § 502 Abs 3 Z 2 ZPO ersetzte § 500 Abs 2 letzter Satz ZPO (idF vor der WGN 1989) die Beschränkung des Zuganges zum Obersten Gerichtshof durch entsprechend niedrige Bewertung des Entscheidungsgegenstandes für Streitigkeiten, in denen es um Bestandrechte an einer Wohnung und damit in der Regel um existentielle Bedürfnisse des betroffenen Nutzungsberechtigten geht. Mit der Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 45 Abs 2 Satz 3 ASGG auf reine Bestandstreitigkeiten würde der - insbesondere aus § 502 Abs 3 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 klar erkennbaren - Absicht des Gesetzgebers, diesen erhöhten Schutz immer dann zu gewähren, wenn es um die Nutzung einer Wohnung geht, nicht Rechnung getragen, da bei Dienst- und Naturalwohnungen das Rechtsverhältnis insgesamt dem Vertragstyp Arbeitsvertrag zuzuordnen ist (siehe Wachter, Rechtsprobleme der Dienst-, Natural-, Werks- und Mietwohnungen von Arbeitnehmern2, 18 f sowie 24). In analoger Anwendung des § 45 Abs 2 Satz 3 ASGG sind daher Streitigkeiten in Arbeitsrechtssachen, bei denen es (auch) um das Nutzungsrecht an einer dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassenen Wohnung geht, auch dann mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag zu bewerten, wenn es sich nicht um reine Bestandstreitigkeiten handelt.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Satz 3 ASGG sind die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN genannten Streitigkeiten jedenfalls mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag zu bewerten. Diese Bestimmung verhindert ebenso wie der durch Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO ersetzte Paragraph 500, Absatz 2, letzter Satz ZPO in der Fassung vor der WGN 1989) die Beschränkung des Zuganges zum Obersten Gerichtshof durch entsprechend niedrige Bewertung des Entscheidungsgegenstandes für Streitigkeiten, in denen es um Bestandrechte an einer Wohnung und damit in der Regel um existentielle Bedürfnisse des betroffenen Nutzungsberechtigten geht. Mit der Einschränkung des Anwendungsbereiches des Paragraph 45, Absatz 2, Satz 3 ASGG auf reine Bestandstreitigkeiten würde der - insbesondere aus Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989 klar erkennbaren - Absicht des Gesetzgebers, diesen erhöhten Schutz immer dann zu gewähren, wenn es um die Nutzung einer Wohnung geht, nicht Rechnung getragen, da bei Dienst- und Naturalwohnungen das Rechtsverhältnis insgesamt dem Vertragstyp Arbeitsvertrag zuzuordnen ist (siehe Wachter, Rechtsprobleme der Dienst-, Natural-, Werks- und Mietwohnungen von Arbeitnehmern2, 18 f sowie 24). In analoger Anwendung des Paragraph 45, Absatz 2, Satz 3 ASGG sind daher Streitigkeiten in Arbeitsrechtssachen, bei denen es (auch) um das Nutzungsrecht an einer dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassenen Wohnung geht, auch dann mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag zu bewerten, wenn es sich nicht um reine Bestandstreitigkeiten handelt.
Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht mit weniger als 50.000 S verstößt daher gegen das Gesetz. Diese unrichtige Bewertung sowie der bei einer Bewertung mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag gemäß § 45 Abs 1 ASGG nicht vorgesehene Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG gelten als nicht beigesetzt (siehe Kuderna ASGG § 45 Erläuterung 13; RZ 1992/1; 9 Ob A 29/93; 9 Ob A 1005/93; 9 Ob A 1016/93). Die Revision des Beklagten ist daher als ordentliche Revision zu behandeln.Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht mit weniger als 50.000 S verstößt daher gegen das Gesetz. Diese unrichtige Bewertung sowie der bei einer Bewertung mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG nicht vorgesehene Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG gelten als nicht beigesetzt (siehe Kuderna ASGG Paragraph 45, Erläuterung 13; RZ 1992/1; 9 Ob A 29/93; 9 Ob A 1005/93; 9 Ob A 1016/93). Die Revision des Beklagten ist daher als ordentliche Revision zu behandeln.
Da die Klägerin mit der Erstattung einer Revisionsbeantwortung ihr Recht zur Erstattung einer Gegenschrift bereits erschöpft hat (siehe 4 Ob 508/87, im hier nicht maßgeblichen Teil veröffentlicht in JBl 1987, 447), konnte der erkennende Senat sofort über das als ordentliche Revision zu behandelnde Rechtsmittel des Beklagten entscheiden.
Die Revision ist berechtigt.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt vor.
Da der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht vertreten war, waren gemäß § 63 Abs 1 ASGG die Bestimmungen über das Neuerungsverbot nach § 482 ZPO im Berufungsverfahren nicht anzuwenden. Beim Vorbringen des Beklagten in der Berufung, daß nach Beendigung des Dienstverhältnisses konkludent ein Mietvertrag zustande gekommen sei und dem hiezu erstatteten Beweisanbot handelte es sich daher um zulässige Neuerungen, die vom Berufungsgericht auch dann zu beachten waren, wenn das Erstgericht seine Anleitungspflicht nicht verletzt hatte.Da der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht vertreten war, waren gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASGG die Bestimmungen über das Neuerungsverbot nach Paragraph 482, ZPO im Berufungsverfahren nicht anzuwenden. Beim Vorbringen des Beklagten in der Berufung, daß nach Beendigung des Dienstverhältnisses konkludent ein Mietvertrag zustande gekommen sei und dem hiezu erstatteten Beweisanbot handelte es sich daher um zulässige Neuerungen, die vom Berufungsgericht auch dann zu beachten waren, wenn das Erstgericht seine Anleitungspflicht nicht verletzt hatte.
Das Urteil des Berufungsgerichtes war daher im Sinne des Eventualantrages des Revisionswerbers aufzuheben und die Sache zur Behandlung des vom Beklagten in der Berufung erstatteten relevanten (vgl aber 9 Ob A 336/89, wonach aus der Weiterbelassung des Arbeitnehmers in der Dienstwohnung nicht ohne weiteres auf den Willen des Arbeitgebers geschlossen werden kann, nunmehr mit dem Arbeitnehmer einen nach dem MRG geschützten Mietvertrag abzuschließen) und zulässigen Vorbringens und Beweisanbotes an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Das Urteil des Berufungsgerichtes war daher im Sinne des Eventualantrages des Revisionswerbers aufzuheben und die Sache zur Behandlung des vom Beklagten in der Berufung erstatteten relevanten vergleiche aber 9 Ob A 336/89, wonach aus der Weiterbelassung des Arbeitnehmers in der Dienstwohnung nicht ohne weiteres auf den Willen des Arbeitgebers geschlossen werden kann, nunmehr mit dem Arbeitnehmer einen nach dem MRG geschützten Mietvertrag abzuschließen) und zulässigen Vorbringens und Beweisanbotes an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.