Der Rekurs, über den gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG ein Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden hat, ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.Der Rekurs, über den gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG ein Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden hat, ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.
Auf § 105 Abs 4 Satz 5 ArbVG kann sich der Einschreiter nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Bestimmung tritt - wenn der Betriebsrat die Anfechtungsklage ohne Zustimmung des gekündigten Arbeitnehmers zurückzieht - die Wirkung der Klagerücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte Arbeitnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt. Das daraus resultierende Recht, als Kläger in den Rechtsstreit einzutreten, gilt aber nur für den Fall der Rücknahme der Klage; der hier zu beurteilende Fall, in dem der klagende Betriebsrat gegen die Abweisung der Klage nicht beruft, kann hingegen dieser Bestimmung nach deren klaren Wortlaut nicht unterstellt werden. Den (abwägenden) Ausführungen von Schwarz (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG III 249), der den gegenteiligen Standpunkt als möglich erachtet, schließt sich der erkennende Senat nicht an. Die Rücknahme der Klage kann mit der Entscheidung, das darüber ergangene Urteil zu akzeptieren, nicht gleichgesetzt werden. Hätte der Gesetzgeber das in § 105 Abs 4 Satz 5 ArbVG normierte Eintrittsrecht auch auf diesen zuletzt genannten, ihm zweifelsohne bewußten Fall erstrecken wollen, hätte er dies durch entsprechende Formulierungen zum Ausdruck gebracht.Auf Paragraph 105, Absatz 4, Satz 5 ArbVG kann sich der Einschreiter nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Bestimmung tritt - wenn der Betriebsrat die Anfechtungsklage ohne Zustimmung des gekündigten Arbeitnehmers zurückzieht - die Wirkung der Klagerücknahme erst ein, wenn der vom Gericht hievon verständigte Arbeitnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung in den Rechtsstreit eintritt. Das daraus resultierende Recht, als Kläger in den Rechtsstreit einzutreten, gilt aber nur für den Fall der Rücknahme der Klage; der hier zu beurteilende Fall, in dem der klagende Betriebsrat gegen die Abweisung der Klage nicht beruft, kann hingegen dieser Bestimmung nach deren klaren Wortlaut nicht unterstellt werden. Den (abwägenden) Ausführungen von Schwarz (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG römisch drei 249), der den gegenteiligen Standpunkt als möglich erachtet, schließt sich der erkennende Senat nicht an. Die Rücknahme der Klage kann mit der Entscheidung, das darüber ergangene Urteil zu akzeptieren, nicht gleichgesetzt werden. Hätte der Gesetzgeber das in Paragraph 105, Absatz 4, Satz 5 ArbVG normierte Eintrittsrecht auch auf diesen zuletzt genannten, ihm zweifelsohne bewußten Fall erstrecken wollen, hätte er dies durch entsprechende Formulierungen zum Ausdruck gebracht.
Aber auch auf die Stellung eines Nebenintervenienten kann sich der Einschreiter nicht mit Erfolg berufen. Die dazu vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung entspricht der völlig einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Beitritt als Nebenintervenient wird - wie der Wortlaut des § 18 Abs 1 ZPO deutlich macht - mit Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Prozeßparteien wirksam; vom Beitretenden vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Prozeßhandlungen sind unwirksam und unbeachtlich (Ris-Justiz RS0035491; zuletzt 6 Ob 598/94). Demgemäß hat der Beitretende, will er dem Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren beitreten und ein Rechtsmittel ergreifen, nicht bloß das Rechtsmittel innerhalb der dafür bestimmten Frist zu erheben, sondern es muß auch die Beitrittserklärung den Parteien noch innerhalb dieser Frist zugestellt worden sein, soweit nicht die Hauptpartei selbst bereits rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben hat (EvBl 1957/339; JBl 1962, 157; SZ 35/85; JBl 1970, 261; EFSlg 66.923; zuletzt 5 Ob 561/93 und 6 Ob 140/98a; vgl auch Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 401; Holzhammer, Zivilprozeßrecht2 88; Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht3 Rz 141). Die gegenteilige Meinung von Deixler-Hübner (Die Nebenintervention im Zivilprozeß 72f) steht mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht im Einklang. Soweit Deixler-Hübner dies in Abrede stellt, folgt sie der Meinung Novaks (Glosse zu JBl 1962, 157), die vom Obersten Gerichtshof bereits in SZ 35/85 mit ausführlicher Begründung abgelehnt wurde.Aber auch auf die Stellung eines Nebenintervenienten kann sich der Einschreiter nicht mit Erfolg berufen. Die dazu vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung entspricht der völlig einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Beitritt als Nebenintervenient wird - wie der Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, ZPO deutlich macht - mit Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Prozeßparteien wirksam; vom Beitretenden vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Prozeßhandlungen sind unwirksam und unbeachtlich (Ris-Justiz RS0035491; zuletzt 6 Ob 598/94). Demgemäß hat der Beitretende, will er dem Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren beitreten und ein Rechtsmittel ergreifen, nicht bloß das Rechtsmittel innerhalb der dafür bestimmten Frist zu erheben, sondern es muß auch die Beitrittserklärung den Parteien noch innerhalb dieser Frist zugestellt worden sein, soweit nicht die Hauptpartei selbst bereits rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben hat (EvBl 1957/339; JBl 1962, 157; SZ 35/85; JBl 1970, 261; EFSlg 66.923; zuletzt 5 Ob 561/93 und 6 Ob 140/98a; vergleiche auch Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 401; Holzhammer, Zivilprozeßrecht2 88; Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht3 Rz 141). Die gegenteilige Meinung von Deixler-Hübner (Die Nebenintervention im Zivilprozeß 72f) steht mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht im Einklang. Soweit Deixler-Hübner dies in Abrede stellt, folgt sie der Meinung Novaks (Glosse zu JBl 1962, 157), die vom Obersten Gerichtshof bereits in SZ 35/85 mit ausführlicher Begründung abgelehnt wurde.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.