Entscheidung 9 ObA 33/20y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.05.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen 1.152,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2020, GZ 7 Ra 7/20f-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der zu den auch hier maßgeblichen Bestimmungen des Art VIII Z 1, 5 und 7 des Kollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (und zu anderen Kollektivverträgen) ergangenen Rechtsprechung stellt der Ausdruck „ständiger Betrieb“ (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) auf die konkrete (vereinbarte) Arbeitsstelle und nicht auf den Betriebsbegriff im Sinn des ArbVG ab (9 ObA 39/05h; 9 ObA 69/08z; 9 ObA 150/16y Pkt 3.; RS0029668). Denn Zweck dieser Bestimmung ist, die Arbeiten an der regelmäßigen Arbeitsstelle jenen gegenüberzustellen, die ausnahmsweise und unregelmäßig außerhalb dieses engeren Bereichs zu leisten sind (9 ObA 81/01d; 9 ObA 150/16y Pkt 3.). Bei der Überlassung „für“s eine längerfristige Tätigkeit wird auf ein und derselben Baustelle ein „ständiger Betrieb“ im Sinne dieser Bestimmung begründet (RS0029668 [T3]).Nach der zu den auch hier maßgeblichen Bestimmungen des Artikel römisch acht, Ziffer eins, 5 und 7 des Kollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (und zu anderen Kollektivverträgen) ergangenen Rechtsprechung stellt der Ausdruck „ständiger Betrieb“ (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) auf die konkrete (vereinbarte) Arbeitsstelle und nicht auf den Betriebsbegriff im Sinn des ArbVG ab (9 ObA 39/05h; 9 ObA 69/08z; 9 ObA 150/16y Pkt 3.; RS0029668). Denn Zweck dieser Bestimmung ist, die Arbeiten an der regelmäßigen Arbeitsstelle jenen gegenüberzustellen, die ausnahmsweise und unregelmäßig außerhalb dieses engeren Bereichs zu leisten sind (9 ObA 81/01d; 9 ObA 150/16y Pkt 3.). Bei der Überlassung „für“s eine längerfristige Tätigkeit wird auf ein und derselben Baustelle ein „ständiger Betrieb“ im Sinne dieser Bestimmung begründet (RS0029668 [T3]).
Die klagsabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Hier wurde der Kläger in Entsprechung der beiden Überlassungsmitteilungen auf einer jeweils konkreten, vor der Überlassung vereinbarten Baustelle des Beschäftigers eingesetzt. Eine Überlassung des Klägers an den ständigen, ortsfesten Beschäftigerbetrieb zum Einsatz an kurzfristig wechselnden Baustellen liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00033.20Y.0525.000
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2020
Dokumentnummer
JJT_20200525_OGH0002_009OBA00033_20Y0000_000