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Entscheidung 9 ObA 34/06z×

Entscheidung 9 ObA 34/06z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA34/06z

Entscheidungsdatum

04.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Mag. Klaus Michael Fürlinger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Claus H*****, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei D***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 186.544,53 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2005, GZ 12 Ra 84/05t-27, womit das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Juni 2005, GZ 9 Cga 274/04w-22, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nachdem der erkennende Senat die Revision als verspätet zurückgewiesen hatte, bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 30. Jänner 2006 (ON 32) der Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist, stellte diesen Beschluss der Wiedereinsetzungs- und Revisionswerberin zu und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Revision vor.

Auch wenn gegen eine die Wiedereinsetzung bewilligende Entscheidung gemäß Paragraph 153, ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig ist, hat eine Zustellung an den Prozessgegner zu erfolgen, um die Wirksamkeit des Bewilligungsbeschlusses herbeizuführen. Grundsätzlich werden nämlich auch unanfechtbare Entscheidung erst mit der Zustellung wirksam und formell rechtskräftig vergleiche SZ 38/202). Erst mit Zustellung auch an den Prozessgegner tritt daher die in Paragraph 150, Absatz eins, ZPO angeordnete Wirkung ein, dass der Rechtsstreit in die Lage vor der Versäumung zurücktritt, womit auch der Zurückweisungsbeschluss dahin fällt. Das Erstgericht wird daher Ausfertigungen des Beschlusses ON 32 dem Beklagten und der Nebenintervenientin nachweislich zuzustellen und erst danach die Akten (wieder) dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.

Anmerkung

E86315 9ObA34.06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00034.06Z.0504.000

Dokumentnummer

JJT_20060504_OGH0002_009OBA00034_06Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung