Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionsrekurswerber noch folgendes zu erwidern:
Der Kläger hat am 6. September 1989 für den Zeitraum ab 1. Jänner 1990 einen Dienstvertrag mit der M***** Baugesellschaft mbH, ***** abgeschlossen.
Mit dem Vorbringen, er sei ab 1. Jänner 1990 in ihre Dienste getreten, nahm der Kläger diese Gesellschaft als beklagte Partei auf Zahlung restlichen Entgeltes von insgesamt 628.178,10 S brutto sA in Anspruch. Die Klage wurde der als M***** Baugesellschaft mbH bezeichneten beklagten Partei unter der sowohl im Dienstvertrag als auch in der Klage angegebenen Adresse ***** zu Handen des Postbevollmächtigten für RSa-Briefe A. A***** zugestellt.
Zieht man in Betracht, daß auch schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages eine M***** Baugesellschaft mbH & Co KG, nicht aber eine M***** Baugesellschaft mbH im Firmenbuch (bzw. Handelsregister) eingetragen war und daß sich die beklagte Partei dennoch bei Abschluß des Dienstvertrages als M***** Baugesellschaft mbH bezeichnete, dann mußte der beklagten Partei, die selbst unter der abgekürzten Bezeichnung auftrat, klar sein, daß sie und nicht eine nicht existente M***** Baugesellschaft mbH - Komplementärin der beklagten Partei ist nicht, wie es der Wortlaut vermuten ließe, eine GmbH mit dieser Firma sondern die M***** BeteiligungsGmbH - als beklagte Partei in Anspruch genommen wurde. Die Berichtigung durch bloße Ergänzung des Firmenwortlautes um einen die Gesellschaftsform klarstellenden Zusatz war daher zulässig (s. 3 Ob 636/82; HS 17.054 [14]; WBl 1993, 57 = RdW 1993, 181; 9 ObA 220/92).
Zutreffend hat das Rekursgericht weiters den Rekurs der vom Kläger niemals als beklagte Partei in Anspruch genommenen M***** Wohnbaugesellschaft mbH zurückgewiesen (s. 9 ObA 251/88, 9 ObA 11/89 und 9 ObA 134/89).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.