[9] Die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – nicht zulässig. [9] Die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts – nicht zulässig.
[10] 1.1. Richtig ist, dass das MSchG/VKG anders als etwa § 12 Abs 7 APSG und § 8 Abs 5 BEinstG eine Anfechtung der Kündigung nach §§ 105 bis 107 ArbVG nicht ausdrücklich ausschließt. Aus den Materialien zum MSchG (ErläutRV 197 BlgNR 8. GP 14) ergibt sich, dass der Gesetzgeber deshalb davon ausgeht, dass diese Vorschriften „nebeneinander gelten“. Die Lehre vertritt zu dieser Problematik unterschiedliche Auffassungen. Der Oberste Gerichtshof konnte die Frage bislang offen lassen (8 ObA 233/01z). Sie muss auch hier nicht abschließend geklärt werden: [10] 1.1. Richtig ist, dass das MSchG/VKG anders als etwa Paragraph 12, Absatz 7, APSG und Paragraph 8, Absatz 5, BEinstG eine Anfechtung der Kündigung nach Paragraphen 105 bis 107 ArbVG nicht ausdrücklich ausschließt. Aus den Materialien zum MSchG (ErläutRV 197 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 14, ) ergibt sich, dass der Gesetzgeber deshalb davon ausgeht, dass diese Vorschriften „nebeneinander gelten“. Die Lehre vertritt zu dieser Problematik unterschiedliche Auffassungen. Der Oberste Gerichtshof konnte die Frage bislang offen lassen (8 ObA 233/01z). Sie muss auch hier nicht abschließend geklärt werden:
[11] 1.2. Die Kündigungsgründe des § 10 Abs 4 MSchG entsprechen – mit Ausnahme des zusätzlichen Erfordernisses der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber – jenen des § 105 Abs 3 Z 2 lit a) und b) ArbVG. Aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer muss es sich dabei um besonders schwerwiegende Umstände in der Person des Arbeitnehmers oder auf betrieblicher Ebene handeln. Um dem Gedanken der Unzumutbarkeit zu entsprechen, sind Umstände zu verlangen, die zu einer Kündigung des Arbeitnehmers keine sinnvolle Alternative bieten (in diesem Sinne bereits 9 ObA 82/15x und 9 ObA 91/12s, Pkt 4.2.). [11] 1.2. Die Kündigungsgründe des Paragraph 10, Absatz 4, MSchG entsprechen – mit Ausnahme des zusätzlichen Erfordernisses der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber – jenen des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,) und b) ArbVG. Aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer muss es sich dabei um besonders schwerwiegende Umstände in der Person des Arbeitnehmers oder auf betrieblicher Ebene handeln. Um dem Gedanken der Unzumutbarkeit zu entsprechen, sind Umstände zu verlangen, die zu einer Kündigung des Arbeitnehmers keine sinnvolle Alternative bieten (in diesem Sinne bereits 9 ObA 82/15x und 9 ObA 91/12s, Pkt 4.2.).
[12] 1.3. Dass der dem Vorverfahren diesbezüglich zugrunde gelegte Sachverhalt vorliegt, wird vom Kläger nicht bestritten. Er geht jedoch davon aus, dass seine noch festzustellende soziale Beeinträchtigungen durch die Kündigung im Rahmen einer Interessenabwägung allfällige betriebliche oder persönliche Kündigungsgründe überwiegen.
[13] Demgegenüber vertrat das Berufungsgericht die Rechtsauffassung, dass das zusätzliche Kriterium der Unzumutbarkeit im MSchG/VKG sicherstelle, dass nur solche personen- oder betriebsbedingten Kündigungsgründe zu einer gerichtlichen Zustimmung zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen können, die typischerweise auch nicht durch eine allfällige soziale Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers aufgewogen würden.
[14] Eine konkrete Auseinandersetzung mit diesem tragenden Argument des angefochtenen Urteils lässt die Revision vermissen (vgl RS0043603 [insb T9]). Insbesondere legt die Revision nicht dar, aus welchen Gründen eine Interessenabwägung – bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung iSd § 10 Abs 4 MSchG – selbst unter Zugrundelegung der Prozessbehauptungen des Klägers zu seinen Gunsten ausschlagen sollte. [14] Eine konkrete Auseinandersetzung mit diesem tragenden Argument des angefochtenen Urteils lässt die Revision vermissen vergleiche RS0043603 [insb T9]). Insbesondere legt die Revision nicht dar, aus welchen Gründen eine Interessenabwägung – bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz 4, MSchG – selbst unter Zugrundelegung der Prozessbehauptungen des Klägers zu seinen Gunsten ausschlagen sollte.
[15] 1.4. Dass der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Sinne des § 10 Abs 4 MSchG ein anderer Zeitpunkt zugrunde liegt als jener der personen- und betriebsbedingten Gründe nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, ist im konkreten Zusammenhang ebenfalls irrelevant. Dass sich die wesentlichen Umstände in diesem Zeitraum geändert hätten, wurde im Verfahren nicht behauptet. [15] 1.4. Dass der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, MSchG ein anderer Zeitpunkt zugrunde liegt als jener der personen- und betriebsbedingten Gründe nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG, ist im konkreten Zusammenhang ebenfalls irrelevant. Dass sich die wesentlichen Umstände in diesem Zeitraum geändert hätten, wurde im Verfahren nicht behauptet.
[16] 1.5. Soweit die Revision eine Einschränkung der Rechte des Betriebsrats fürchtet, genügt ein Hinweis darauf, dass hier das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren eingehalten wurde.
[17] 2.1. Zum Verhältnis der gerichtlichen Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8f Abs 1 iVm § 7 Abs 3 VKG und § 10 Abs 4 MSchG und dem Motivkündigungsschutz des § 105 Abs 3 Z 1 lit i) ArbVG liegt entgegen der Darstellung der Revision höchstgerichtliche Rechtsprechung vor: Demnach steht dem Arbeitnehmer im Fall einer Arbeitgeberkündigung im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG neben dem in § 8f VKG normierten Kündigungs- und Entlassungsschutz auch noch die Anfechtungsklage nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i) ArbVG (wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche) sowie nach dem GlBG (§ 3 Z 7 GlBG; § 12 Abs 7 GlBG) zur Verfügung (9 ObA 92/22b Rz 10). [17] 2.1. Zum Verhältnis der gerichtlichen Zustimmung zur Kündigung gemäß Paragraph 8 f, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, VKG und Paragraph 10, Absatz 4, MSchG und dem Motivkündigungsschutz des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i,) ArbVG liegt entgegen der Darstellung der Revision höchstgerichtliche Rechtsprechung vor: Demnach steht dem Arbeitnehmer im Fall einer Arbeitgeberkündigung im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG neben dem in Paragraph 8 f, VKG normierten Kündigungs- und Entlassungsschutz auch noch die Anfechtungsklage nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i,) ArbVG (wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche) sowie nach dem GlBG (Paragraph 3, Ziffer 7, GlBG; Paragraph 12, Absatz 7, GlBG) zur Verfügung (9 ObA 92/22b Rz 10).
[18] 2.2. Als verpöntes Motiv behauptet die Revision die „Verweigerung durch den Kläger, einer Versetzung nach Wien bzw einer einvernehmlichen Lösung im Hinblick auf die weitere Elternteilzeitvereinbarung zuzustimmen“. Darauf wurde das Klagebegehren aber schon im Berufungsverfahren nicht mehr gestützt; dort wurde vielmehr das zweite Elternteilzeitbegehren als „wahrer Grund“ für die Kündigung bezeichnet. Auf die Verweigerung der Zustimmung zur Änderungsvereinbarung kann daher das Klagebegehren in der Revision nicht mehr gestützt werden.
[19] 2.3. Zu alledem übergeht die Revision, dass nach den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen (auf tatsächlicher Ebene) kein Motivzusammenhang der Kündigung mit der Anmeldung der Elternteilzeit vorliegt.
[20] 3.1. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht: Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO). [20] 3.1. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht: Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).
[21] 3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [21] 3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.