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Entscheidung 9 ObA 46/09v×

Entscheidung 9 ObA 46/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA46/09v

Entscheidungsdatum

24.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian H*****, vertreten durch Dr. Andreas Pistotnig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Jänner 2009, GZ 7 Ra 164/08a-17, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16. Juli 2008, GZ 34 Cga 48/08i-12, bestätigt wurde, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als zulässig erklärt. Das Erstgericht wird daher gemäß Paragraph 507, Absatz 2, ZPO die Zustellung der Gleichschrift des Revisionsschriftsatzes an die beklagte Partei zu veranlassen und die Akten erst nach Einlangen der Revisionsbeantwortung oder nach Ablauf der für ihre Erstattung zur Verfügung stehenden Frist dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen haben.

Schlagworte

Arbeitsrecht,

Textnummer

E94533

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00046.09V.0324.000

Im RIS seit

18.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20100324_OGH0002_009OBA00046_09V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Der Inhalt kollektivvertraglicher Normen ist zwar gemäß § 43 Abs 1 ASGG auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu ermitteln, doch setzt dies voraus, dass sich eine Partei darauf beruft.
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