Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zurückgewiesen wird. Es hat dabei die Frage, ob eine Vereinbarung iSd Art 23 Abs 1 lit a EuGVVO wirksam zustande gekommen ist, zutreffend verneint. Insoweit kann auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zurückgewiesen wird. Es hat dabei die Frage, ob eine Vereinbarung iSd Artikel 23, Absatz eins, Litera a, EuGVVO wirksam zustande gekommen ist, zutreffend verneint. Insoweit kann auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Lediglich ergänzend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten:
Die Regelung des Art 23 Abs 1 EuGVVO über Gerichtsstandsvereinbarungen entspricht im Wesentlichen der in Art 17 EuGVÜ enthaltenen Vorgängerbestimmung. Die in der Rechtsprechung des EuGH zu Art 17 EuGVÜ entwickelten Kriterien sind daher auch auf die Nachfolgebestimmung zu übertragen (2 Ob 280/05y; 1 Ob 146/09s). Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH eine tatsächliche übereinstimmende Willenserklärung der Parteien voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist (RIS-Justiz RS0113571; 2 Ob 280/05y; 3 Ob 24/09i). Es soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen (RIS-Justiz RS0114604). Nach den Feststellungen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung weder mündlich besprochen worden, noch wurden Umstände anlässlich der Vertragsschließung bekannt, die eine klare vom Wortlaut abweichende oder diese ergänzende Absicht der Parteien erkennen ließen. Der Vertragstext stellt eindeutig nur auf österreichisches materielles und formelles Recht ab, ohne die Vereinbarung eines Gerichtsstands in Österreich erkennen zu lassen. Jedenfalls erfüllt diese Formulierung nicht die vom EuGH geforderte Voraussetzung, dass die Willenserklärung der Parteien klar und deutlich im Sinne einer Gerichtsstandsvereinbarung zum Ausdruck kommt. Das Fehlen dieser Voraussetzung hindert im Zusammenhang mit dem weiteren Gebot, Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen, aber auch eine ergänzende Vertragsauslegung.Die Regelung des Artikel 23, Absatz eins, EuGVVO über Gerichtsstandsvereinbarungen entspricht im Wesentlichen der in Artikel 17, EuGVÜ enthaltenen Vorgängerbestimmung. Die in der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 17, EuGVÜ entwickelten Kriterien sind daher auch auf die Nachfolgebestimmung zu übertragen (2 Ob 280/05y; 1 Ob 146/09s). Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH eine tatsächliche übereinstimmende Willenserklärung der Parteien voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist (RIS-Justiz RS0113571; 2 Ob 280/05y; 3 Ob 24/09i). Es soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen (RIS-Justiz RS0114604). Nach den Feststellungen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung weder mündlich besprochen worden, noch wurden Umstände anlässlich der Vertragsschließung bekannt, die eine klare vom Wortlaut abweichende oder diese ergänzende Absicht der Parteien erkennen ließen. Der Vertragstext stellt eindeutig nur auf österreichisches materielles und formelles Recht ab, ohne die Vereinbarung eines Gerichtsstands in Österreich erkennen zu lassen. Jedenfalls erfüllt diese Formulierung nicht die vom EuGH geforderte Voraussetzung, dass die Willenserklärung der Parteien klar und deutlich im Sinne einer Gerichtsstandsvereinbarung zum Ausdruck kommt. Das Fehlen dieser Voraussetzung hindert im Zusammenhang mit dem weiteren Gebot, Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen, aber auch eine ergänzende Vertragsauslegung.
Letztlich kommt auch der vom Kläger ins Treffen geführten E-Mail des Vertreters der Beklagten keine entscheidende Bedeutung zu. Zum einen liegt darin keine schriftliche Bestätigung eines mündlich vereinbarten Vertragspunkts (Art 23 Abs 1 lit a zweiter Fall EuGVVO), weil nach den Feststellungen eine mündliche Vereinbarung nicht getroffen wurde. Darüber hinaus ist die offensichtlich nur vorübergehend beim seinerzeitigen Vorstand der Beklagten vorhanden gewesene, als einseitige Wissenserklärung geäußerte Meinung, „es sei offensichtlich gewesen, dass der Gerichtsstand, um die Vereinbarung zu interpretieren, Graz gewesen sei,“ nicht geeignet, eine bisher nicht zum Ausdruck gekommene Willenseinigung zu ersetzen.Letztlich kommt auch der vom Kläger ins Treffen geführten E-Mail des Vertreters der Beklagten keine entscheidende Bedeutung zu. Zum einen liegt darin keine schriftliche Bestätigung eines mündlich vereinbarten Vertragspunkts (Artikel 23, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall EuGVVO), weil nach den Feststellungen eine mündliche Vereinbarung nicht getroffen wurde. Darüber hinaus ist die offensichtlich nur vorübergehend beim seinerzeitigen Vorstand der Beklagten vorhanden gewesene, als einseitige Wissenserklärung geäußerte Meinung, „es sei offensichtlich gewesen, dass der Gerichtsstand, um die Vereinbarung zu interpretieren, Graz gewesen sei,“ nicht geeignet, eine bisher nicht zum Ausdruck gekommene Willenseinigung zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.