Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angegebenen Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Unstrittig ist, dass auf den 2004 eingeleiteten Rechtsstreit die nach ihrem Art 76 Abs 1 mit 1. 3. 2002 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) anzuwenden ist.Unstrittig ist, dass auf den 2004 eingeleiteten Rechtsstreit die nach ihrem Artikel 76, Absatz eins, mit 1. 3. 2002 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) anzuwenden ist.
Art 23 Abs 1 EuGVVO lautet: „Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaates zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaates sind ausschließlich zuständig, soferne die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandvereinbarung muss geschlossen werdenArtikel 23, Absatz eins, EuGVVO lautet: „Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaates über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaates zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaates sind ausschließlich zuständig, soferne die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandvereinbarung muss geschlossen werden
a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten".
Diese Regelung über Gerichtstandvereinbarungen entspricht im Wesentlichen der in Art 17 EuGVÜ enthaltenen Vorgängerbestimmung. Die in der Rechtsprechung des EuGH zu Art 17 EuGVÜ entwickelten Kriterien sind daher auch auf Art 23 EuGVVO zu übertragen (6 Ob 253/04f; 8 Ob 83/05x; vgl Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 23 EuGVVO Rn 1; Czernich/Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, Einleitung Rz 34).Diese Regelung über Gerichtstandvereinbarungen entspricht im Wesentlichen der in Artikel 17, EuGVÜ enthaltenen Vorgängerbestimmung. Die in der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 17, EuGVÜ entwickelten Kriterien sind daher auch auf Artikel 23, EuGVVO zu übertragen (6 Ob 253/04f; 8 Ob 83/05x; vergleiche Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 23, EuGVVO Rn 1; Czernich/Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, Einleitung Rz 34).
Der vertragsautonom auszulegende (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 35; Klauser/Kodek, JN-ZPO16 Art 23 EuGVVO E 4; RIS-Justiz RS0117156; 1 Ob 358/99z = SZ 73/76) Begriff der Gerichtsstandvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH (ua Rs 24/76 „Estasis Salotti di Colzani/Ruewa" Slg 1976, 1831; Rs C-387/98 „Coreck/Handelsveem BV") eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist (RIS-Justiz RS0113571; vgl Simotta in Fasching, Komm² I § 104 JN Rz 220).Der vertragsautonom auszulegende (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 35; Klauser/Kodek, JN-ZPO16 Artikel 23, EuGVVO E 4; RIS-Justiz RS0117156; 1 Ob 358/99z = SZ 73/76) Begriff der Gerichtsstandvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH (ua Rs 24/76 „Estasis Salotti di Colzani/Ruewa" Slg 1976, 1831; Rs C-387/98 „Coreck/Handelsveem BV") eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist (RIS-Justiz RS0113571; vergleiche Simotta in Fasching, Komm² römisch eins Paragraph 104, JN Rz 220).
Das - hier insbesonders strittige - Schriftformerfordernis zielt darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben (RIS-Justiz RS0113570). Die Zuständigkeitsvereinbarungen sollen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrages werden (8 Ob 83/05x; Kropholler aaO Rn 25; Brenn, Europäischer Zivilprozess Rz 53). Ungeachtet der geforderten engen Auslegung von Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandklauseln (RIS-Justiz RS0114604; wN in Klauser/Kodek aaO E 13) ist andererseits jeder mit der kaufmännischen Praxis unvereinbare überspitzte Formalismus zu vermeiden (7 Ob 256/02a = RIS-Justiz RS0114604 [T2]; 5 Ob 233/05h).
Nach diesen Kriterien scheidet im vorliegenden Fall ein Überraschungseffekt, der durch die unbemerkte Aufnahme einer Gerichtsstandvereinbarung in dem Vertragstext begründet worden sein soll, aus mehrfachen Erwägungen aus:
Die Absicht der Beklagten, Verträgen grundsätzlich ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundezulegen, konnte der Klägerin auf Grund der seit 2002 bestandenen Geschäftsbeziehung nicht verborgen geblieben sein. Im schriftlichen Bestellformular, das nach der vom Erstgericht festgestellten Zeitfolge noch vor Abschluss der Händlervereinbarung unterzeichnet wurde, ist im Vertragstext der Hinweis auf die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, was für die Wirksamkeit der in den Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandvereinbarung grundsätzlich ausreichend wäre (2 Ob 41/99i = SZ 72/37 = RIS-Justiz RS0109865 [T1]; RIS-Justiz RS0111715; Kropholler aaO Rn 25 unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 14. 12. 1976, Rs 24/76, Estasis Salotti di Colzani/Ruewa, wN in FN 60).
Der Klägerin ist nun einzuräumen, dass sie ihre Ansprüche auf die Auflösung des Händlervertrages stützt, dessen rechtliche Konsequenzen mit denen der jeweils aufgrund der Rahmenvereinbarung abgeschlossenen Kauf/Lieferverträgen nicht zur Gänze ident sein müssen. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin führt aber die von ihr angestrebte strikte Trennung zwischen diesen Vereinbarungen nicht zu dem Ergebnis, dass die jedenfalls in der Liefervereinbarung vom 20. 5. 2003 wirksam zustandegekommene Gerichtsstandvereinbarung keinerlei Auswirkungen auf den Händlervertrag (Rahmenververeinbarung) hat. Zunächst ist die Argumentation der Klägerin zur gesonderten Beurteilung der Verträge insofern inkonsequent, als sie 1) den Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art 5 EuGVVO) auch aus den im jeweiligen Lieferauftrag enthaltenen Klauseln „Frei Haus" oder „frachtfrei" ableitet und 2) nach Rücktritt von dem Händlervertrag im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages die Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises begehrt. Darüberhinaus ist die Art der Unterzeichnung der Vereinbarungen zu beachten: Der Geschäftsführer der Klägerin setzte nämlich auch auf der Händlervereinbarung seine Unterschrift direkt unter die Fußzeile mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen und den Gerichtsstand Rosenheim. Dass er dies nicht mittels Firmenstampiglie tat, sondern nur „paraphierte" ist schon deshalb bedeutungslos, weil das Schriftformerfordernis des Art 23 EuGVVO nicht jedenfalls im Sinn einer „Unterschriftlichkeit" zu verstehen ist (vgl 1 Ob 358/99z = SZ 73/76). Durch die Paraphierung der „Fußzeile" hat der Geschäftsführer der Klägerin die darin enthaltene Gerichtsstandvereinbarung zur Kenntnis genommen. Von einer unbemerkten Aufnahme der Gerichtsstandvereinbarung kann daher keine Rede sein. Vielmehr wurde der Zweck des Schriftlichkeitsgebotes erfüllt.Der Klägerin ist nun einzuräumen, dass sie ihre Ansprüche auf die Auflösung des Händlervertrages stützt, dessen rechtliche Konsequenzen mit denen der jeweils aufgrund der Rahmenvereinbarung abgeschlossenen Kauf/Lieferverträgen nicht zur Gänze ident sein müssen. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin führt aber die von ihr angestrebte strikte Trennung zwischen diesen Vereinbarungen nicht zu dem Ergebnis, dass die jedenfalls in der Liefervereinbarung vom 20. 5. 2003 wirksam zustandegekommene Gerichtsstandvereinbarung keinerlei Auswirkungen auf den Händlervertrag (Rahmenververeinbarung) hat. Zunächst ist die Argumentation der Klägerin zur gesonderten Beurteilung der Verträge insofern inkonsequent, als sie 1) den Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Artikel 5, EuGVVO) auch aus den im jeweiligen Lieferauftrag enthaltenen Klauseln „Frei Haus" oder „frachtfrei" ableitet und 2) nach Rücktritt von dem Händlervertrag im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages die Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises begehrt. Darüberhinaus ist die Art der Unterzeichnung der Vereinbarungen zu beachten: Der Geschäftsführer der Klägerin setzte nämlich auch auf der Händlervereinbarung seine Unterschrift direkt unter die Fußzeile mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen und den Gerichtsstand Rosenheim. Dass er dies nicht mittels Firmenstampiglie tat, sondern nur „paraphierte" ist schon deshalb bedeutungslos, weil das Schriftformerfordernis des Artikel 23, EuGVVO nicht jedenfalls im Sinn einer „Unterschriftlichkeit" zu verstehen ist vergleiche eins, Ob 358/99z = SZ 73/76). Durch die Paraphierung der „Fußzeile" hat der Geschäftsführer der Klägerin die darin enthaltene Gerichtsstandvereinbarung zur Kenntnis genommen. Von einer unbemerkten Aufnahme der Gerichtsstandvereinbarung kann daher keine Rede sein. Vielmehr wurde der Zweck des Schriftlichkeitsgebotes erfüllt.
Es ist daher der Auffassung des Rekursgerichtes beizupflichten, dass dieser Fall von der Vorgeschichte her (ständige Geschäftsbeziehung, vorangegangener Abschluss von Verträgen unter den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten) in Verbindung mit der mehrfachen Unterfertigung direkt unter dem Hinweis auf den Gerichtsstand ein anderes Ergebnis rechtfertigt als in jener Judikaturlinie, welche ebenfalls die Wirksamkeit von Gerichtsstandvereinbarungen in „Fußzeilen" behandelt hat. Das Hauptargument der vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen 7 Ob 320/00k, 4 Ob 199/01w und 6 Ob 253/04f war - ebenso in der Entscheidung 6 Ob 185/02b - der geringe Auffälligkeitswert der jeweiligen, in der „Fußzeile" enthaltenen Gerichtsstandsklausel. Abgestellt wurde somit auf die Erwartungshaltung des Vertragspartners, der nicht mit einer versteckten Gerichtsstandsvereinbarung rechnen müsse. Diese Erwägungen haben aber in diesem Fall keine Gültigkeit, weil eben die Vereinbarung eines Gerichtsstandes am Sitz der Beklagten bei Anwendung der normalen Sorgfalt (vgl EuGH vom 14. 12. 1976, Rs 24/76, Slg 1976, 1831; vgl 6 Ob 185/02b; vgl Simotta aaO Rz 251) für ihre Vertragspartnerin nicht überraschend sein konnte.Es ist daher der Auffassung des Rekursgerichtes beizupflichten, dass dieser Fall von der Vorgeschichte her (ständige Geschäftsbeziehung, vorangegangener Abschluss von Verträgen unter den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten) in Verbindung mit der mehrfachen Unterfertigung direkt unter dem Hinweis auf den Gerichtsstand ein anderes Ergebnis rechtfertigt als in jener Judikaturlinie, welche ebenfalls die Wirksamkeit von Gerichtsstandvereinbarungen in „Fußzeilen" behandelt hat. Das Hauptargument der vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen 7 Ob 320/00k, 4 Ob 199/01w und 6 Ob 253/04f war - ebenso in der Entscheidung 6 Ob 185/02b - der geringe Auffälligkeitswert der jeweiligen, in der „Fußzeile" enthaltenen Gerichtsstandsklausel. Abgestellt wurde somit auf die Erwartungshaltung des Vertragspartners, der nicht mit einer versteckten Gerichtsstandsvereinbarung rechnen müsse. Diese Erwägungen haben aber in diesem Fall keine Gültigkeit, weil eben die Vereinbarung eines Gerichtsstandes am Sitz der Beklagten bei Anwendung der normalen Sorgfalt vergleiche EuGH vom 14. 12. 1976, Rs 24/76, Slg 1976, 1831; vergleiche 6 Ob 185/02b; vergleiche Simotta aaO Rz 251) für ihre Vertragspartnerin nicht überraschend sein konnte.
Eine nach Art 23 EuGVVO wirksam zustandegekommene Gerichtsstandvereinbarung schließt auch die besonderen Zuständigkeitsregeln des Art 5 EuGVVO aus (Kropholler aaO Rn 90; Klauser/Kodek aaO E 20; wN bei Simotta aaO Rz 311). Damit erübrigt es sich, auf die Argumentation der Klägerin zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art 5 Z 1 lit b EuGVVO: „Lieferung Frei Haus") einzugehen.Eine nach Artikel 23, EuGVVO wirksam zustandegekommene Gerichtsstandvereinbarung schließt auch die besonderen Zuständigkeitsregeln des Artikel 5, EuGVVO aus (Kropholler aaO Rn 90; Klauser/Kodek aaO E 20; wN bei Simotta aaO Rz 311). Damit erübrigt es sich, auf die Argumentation der Klägerin zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Artikel 5, Ziffer eins, Litera b, EuGVVO: „Lieferung Frei Haus") einzugehen.
Die Klägerin ist demnach an die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in Deutschland, auf den sich ihre Vertragspartnerin entgegen der Meinung des Revisionsrekurses im Verfahren eindeutig berufen hat, gebunden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagten, die ihr Unternehmen in Deutschland betreibt, steht allerdings nach dem Empfängerlandprinzip nur der Ersatz der (damals) 16 %-igen Umsatzsteuer zu (7 Ob 320/00k mwN).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Der Beklagten, die ihr Unternehmen in Deutschland betreibt, steht allerdings nach dem Empfängerlandprinzip nur der Ersatz der (damals) 16 %-igen Umsatzsteuer zu (7 Ob 320/00k mwN).