Zunächst ist klarzustellen, dass die Frage nach einer rechtswirksamen Gerichtsstandvereinbarung hier nicht nach innerstaatlichem Recht (§ 104 JN), sondern nach Art 23 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zu prüfen ist. Innerhalb seines Anwendungsbereichs geht Art 23 EuGVVO dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten vor (7 Ob 320/00k = ZfRV 2001/71 zur Vorgängerbestimmung des Art 17 EuGVÜ). Diese Verordnung steht seit 1. 3. 2002 in Kraft und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten (Art 76 EuGVVO).Zunächst ist klarzustellen, dass die Frage nach einer rechtswirksamen Gerichtsstandvereinbarung hier nicht nach innerstaatlichem Recht (Paragraph 104, JN), sondern nach Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zu prüfen ist. Innerhalb seines Anwendungsbereichs geht Artikel 23, EuGVVO dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten vor (7 Ob 320/00k = ZfRV 2001/71 zur Vorgängerbestimmung des Artikel 17, EuGVÜ). Diese Verordnung steht seit 1. 3. 2002 in Kraft und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten (Artikel 76, EuGVVO).
Art 23 Abs 1 EuGVVO lautet: "Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedsstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedsstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandvereinbarung muss geschlossen werdenArtikel 23, Absatz eins, EuGVVO lautet: "Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedsstaats zuständig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedsstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine solche Gerichtsstandvereinbarung muss geschlossen werden
a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in den betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten".
Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art 17 EuGVÜ, dessen Bestimmungen im Wesentlichen in Art 23 Abs 1 EuGVVO fortgeschrieben wurden, kommt eine Gerichtsstandvereinbarung durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung zustande. Angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozess sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandklauseln eng auszulegen. Damit von einer zugunsten einer der Parteien getroffenen Gerichtsstandvereinbarung gesprochen werden kann, muss sich der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder den Umständen des Vertragsabschlusses ergeben. Nach der Zielsetzung der Bestimmung soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. Daher hat das Gericht zu prüfen, ob die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (RIS-Justiz RS0113571; 4 Ob 199/01w; 5 Ob 130/02g; 7 Ob 256/02a, je mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Die für das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien ist von der Partei zu beweisen, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft (RIS-Justiz RS0114192).Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 17, EuGVÜ, dessen Bestimmungen im Wesentlichen in Artikel 23, Absatz eins, EuGVVO fortgeschrieben wurden, kommt eine Gerichtsstandvereinbarung durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung zustande. Angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozess sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandklauseln eng auszulegen. Damit von einer zugunsten einer der Parteien getroffenen Gerichtsstandvereinbarung gesprochen werden kann, muss sich der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder den Umständen des Vertragsabschlusses ergeben. Nach der Zielsetzung der Bestimmung soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. Daher hat das Gericht zu prüfen, ob die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (RIS-Justiz RS0113571; 4 Ob 199/01w; 5 Ob 130/02g; 7 Ob 256/02a, je mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Die für das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien ist von der Partei zu beweisen, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft (RIS-Justiz RS0114192).
Im vorliegenden Fall findet sich auf der Bestellungsurkunde, die die Gerichtsstandvereinbarung dokumentieren soll, weder das Wort "Gerichtsstand" noch das Wort "Gerichtszuständigkeit" noch ein dementsprechender Begriff. Der einzige Begriff, der in der Wortfolge, auf die sich die Klägerin stützt, ausgeschrieben ist, ist die Ortsbezeichnung Bad Radkersburg. Was mit den abgekürzten Wörtern, die vor und nach dieser Ortsbezeichnung stehen, tatsächlich gemeint ist und wie die Wortfolge insgesamt zu verstehen ist, ist keineswegs eindeutig. Zudem ist die unklare Wortfolge nicht im Vertragstext selbst enthalten, sondern ist unauffällig unter Telefonnummern und sonstigen, in Nummern zum Ausdruck kommenden Daten der Klägerin in deren Briefkopf eingereiht. Es befinden sich dort nur Angaben zur Klägerin, die jedenfalls nicht Gegenstand ihrer Willenserklärung sind. Ein Anbot auf Abschluss einer Gerichtsstandvereinbarung war jedenfalls nicht dort zu erwarten und ist in dieser Form im geschäftlichen Verkehr auch nicht üblich. Eine Gerichtsstandsklausel, die in einer Textpassage enthalten ist, die schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds kein integrierter Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsangebots ist, wird nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag selbst ein deutlicher Hinweis auf sie findet. Eine unauffällig versteckt stehende Klausel genügt demnach nicht (7 Ob 320/00k = ZfVR 2001/71; 4 Ob 199/01w). Die Annahme des im Bestellschein zum Ausdruck kommenden Angebots der Klägerin durch die Beklagte führte daher nicht zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung in dem von der Klägerin behaupteten Sinn.
Der Rechtsmittelwerberin ist zwar dahin beizupflichten, dass im Rahmen der durch die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten bewirkten Zuständigkeitsprüfung auch zu beachten ist, ob das Sachverhaltsvorbringen der Kläger auf das Vorliegen des Wahlgerichtsstands des Erfüllungsorts (vgl. Art 5 Z 1 EuGVVO bzw § 88 Abs 1 JN nach innerstaatlichem Recht) hinweist. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin will den Gerichtsstand des Erfüllungsorts, wie sie erstmals in ihrem Rekurs ausführte, aus der in der Bestellungsurkunde vom 19. 3. 2002 enthaltenen "Preisstellungsklausel" ableiten. Damit wurde zwischen den Parteien aber weder ein Gerichtsstand noch ein Erfüllungsort vereinbart. Bei einer solchen Klausel handelt es sich regelmäßig um eine Vereinbarung über die Tragung der Transportkosten, der Liefermodalitäten und der Gefahrtragung, die mit Gerichtsstandsfragen nicht sachgerecht zu verbinden sind (5 Ob 313/03w mwN). Dass diese Klausel in dem Sinn auszulegen sei, dass die Parteien damit zugleich auch einen Gerichtsstand des Erfüllungsorts iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO (oder seiner Vorgängerbestimmungen) vereinbaren wollten, wurde in der Klage nicht vorgebracht. Dort wird auf diese Klausel nur im Zusammenhang mit der Behauptung, dass österreichisches Recht anzuwenden sei, Bezug genommen. Nimmt der Kläger einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch, so hat er aber die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, zu behaupten (2 Ob 208/98x).Der Rechtsmittelwerberin ist zwar dahin beizupflichten, dass im Rahmen der durch die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten bewirkten Zuständigkeitsprüfung auch zu beachten ist, ob das Sachverhaltsvorbringen der Kläger auf das Vorliegen des Wahlgerichtsstands des Erfüllungsorts vergleiche Artikel 5, Ziffer eins, EuGVVO bzw Paragraph 88, Absatz eins, JN nach innerstaatlichem Recht) hinweist. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin will den Gerichtsstand des Erfüllungsorts, wie sie erstmals in ihrem Rekurs ausführte, aus der in der Bestellungsurkunde vom 19. 3. 2002 enthaltenen "Preisstellungsklausel" ableiten. Damit wurde zwischen den Parteien aber weder ein Gerichtsstand noch ein Erfüllungsort vereinbart. Bei einer solchen Klausel handelt es sich regelmäßig um eine Vereinbarung über die Tragung der Transportkosten, der Liefermodalitäten und der Gefahrtragung, die mit Gerichtsstandsfragen nicht sachgerecht zu verbinden sind (5 Ob 313/03w mwN). Dass diese Klausel in dem Sinn auszulegen sei, dass die Parteien damit zugleich auch einen Gerichtsstand des Erfüllungsorts iSd Artikel 5, Nr 1 EuGVVO (oder seiner Vorgängerbestimmungen) vereinbaren wollten, wurde in der Klage nicht vorgebracht. Dort wird auf diese Klausel nur im Zusammenhang mit der Behauptung, dass österreichisches Recht anzuwenden sei, Bezug genommen. Nimmt der Kläger einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch, so hat er aber die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, zu behaupten (2 Ob 208/98x).
Die eine internationale Zuständigkeit verneinenden Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen.
Gemäß den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.Gemäß den Paragraphen 40, und 50 Absatz eins, ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.