Mit ihrem dagegen erhobenen Revisionsrekurs strebt die Beklagte die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts an. Die Klägerin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen; hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zwar nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0121604; zuletzt 8 ObA 33/08y), allerdings entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig:
I. Die angefochtene Entscheidung steht mit folgenden, vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen in Einklang:römisch eins. Die angefochtene Entscheidung steht mit folgenden, vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen in Einklang:
1. Behauptungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer Gepflogenheit iSd Art 23 Nr 1 lit b EuGVVO ist die Beklagte (RIS-Justiz RS0114192; zuletzt 7 Ob 114/06z).1. Behauptungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer Gepflogenheit iSd Artikel 23, Nr 1 Litera b, EuGVVO ist die Beklagte (RIS-Justiz RS0114192; zuletzt 7 Ob 114/06z).
2. Der vertragsautonom (verordnungsautonom) auszulegende (1 Ob 258/99z = SZ 73/76; 2 Ob 280/05y je mwN; RIS-Justiz RS0117156) Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Nachweise in 4 Ob 199/01w; 2 Ob 280/05y) eine Willenseinigung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung voraus, die klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen ist (RIS-Justiz RS0113571; 4 Ob 199/01w; 2 Ob 280/05y ua).
3. Wenngleich jeder mit der kaufmännischen Praxis unvereinbare überspitzte Formalismus zu vermeiden ist (RIS-Justiz RS0114604 [T2]; 2 Ob 280/05y), sind die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen (RIS-Justiz RS0114604; 4 Ob 199/01w; 8 Ob 83/05x je mwH auf die Rsp des EuGH). Es soll gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden.
II. Die Anwendung dieser vom Rekursgericht richtig wiedergegebenen Grundsätze auf den konkreten Fall, die Beurteilung also, ob die im konkreten Fall geübte Praxis, die Dauer der Geschäftsbeziehung und deren Intensität ausreichen, damit eine der Parteien auf eine bestimmte Form als „die übliche" vertrauen darf, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (6 Ob 176/08p) und wirft damit auch keine erhebliche Rechtsfrage auf: Der der Entscheidung 2 Ob 280/05y zugrunde liegende Anlassfall - bei dem überdies eine Rahmenvereinbarung getroffen worden war - unterscheidet sich von der hier zu beurteilenden Rechtssache überdies schon grundsätzlich dadurch, dass dort im schriftlichen Bestellformular im Vertragstext der Hinweis auf die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten und dies auch zur Kenntnis genommen worden war. Die Beurteilung des Rekursgerichts, eine Gepflogenheit im Sinn des Art 23 Nr 1 lit b EuGVVO sei mangels Nachweises einer tatsächlichen Willenseinigung zu verneinen, ist zumindest vertretbar und hält sich im Rahmen der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Auslegungsgrundsätze (Nachweise in 4 Ob 199/01w; 7 Ob 38/01s). Es besteht daher auch kein Anlass für die Stellung eines - im Revisionsrekurs angeregten - Vorabentscheidungsersuchens.römisch zwei. Die Anwendung dieser vom Rekursgericht richtig wiedergegebenen Grundsätze auf den konkreten Fall, die Beurteilung also, ob die im konkreten Fall geübte Praxis, die Dauer der Geschäftsbeziehung und deren Intensität ausreichen, damit eine der Parteien auf eine bestimmte Form als „die übliche" vertrauen darf, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (6 Ob 176/08p) und wirft damit auch keine erhebliche Rechtsfrage auf: Der der Entscheidung 2 Ob 280/05y zugrunde liegende Anlassfall - bei dem überdies eine Rahmenvereinbarung getroffen worden war - unterscheidet sich von der hier zu beurteilenden Rechtssache überdies schon grundsätzlich dadurch, dass dort im schriftlichen Bestellformular im Vertragstext der Hinweis auf die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten und dies auch zur Kenntnis genommen worden war. Die Beurteilung des Rekursgerichts, eine Gepflogenheit im Sinn des Artikel 23, Nr 1 Litera b, EuGVVO sei mangels Nachweises einer tatsächlichen Willenseinigung zu verneinen, ist zumindest vertretbar und hält sich im Rahmen der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Auslegungsgrundsätze (Nachweise in 4 Ob 199/01w; 7 Ob 38/01s). Es besteht daher auch kein Anlass für die Stellung eines - im Revisionsrekurs angeregten - Vorabentscheidungsersuchens.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO: Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO: Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.