Der Rekurs ist berechtigt.
Nicht nur das Bestehen eines Dauerschuldverhältnisses, sondern auch einzelne strittige Rechtsbeziehungen aus einem solchen Dauerschuldverhältnis, wie etwa die Höhe des zu leistenden Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis, sind ein tauglicher Gegenstand eines Feststellungsbegehrens und daher auch eines Zwischenantrages auf Feststellung nach § 236 Abs 1 ZPO (siehe JBl 1960, 455; SZ 35/2; JBl 1963, 543; SZ 44/62 = Arb 8869 sowie 9 Ob A 205/91). Dies gilt auch dann, wenn das Dauerschuldverhältnis bereits beendet ist (SZ 35/2; SZ 46/62 sowie EvBl 1972/9). Bezüglich des auf eine negative Feststellung abzielenden Teiles des Zwischenantrages ist allerdings zu bemerken, daß tauglicher Gegenstand eines Feststellungsbegehrens nur Rechte sind - etwa, daß dem Beklagten ein weiterer (behaupteter) Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis nicht zusteht - nicht aber die negative Tatsachenfeststellung, daß eine weitere Entlohnung nicht vereinbart wurde. Dem Feststellungsantrag bzw der Entscheidung darüber wäre daher in diesem Punkt eine entsprechende Fassung zu geben (siehe SZ 57/1; zuletzt 9 Ob A 173/88 und 4 Ob 519/91).Nicht nur das Bestehen eines Dauerschuldverhältnisses, sondern auch einzelne strittige Rechtsbeziehungen aus einem solchen Dauerschuldverhältnis, wie etwa die Höhe des zu leistenden Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis, sind ein tauglicher Gegenstand eines Feststellungsbegehrens und daher auch eines Zwischenantrages auf Feststellung nach Paragraph 236, Absatz eins, ZPO (siehe JBl 1960, 455; SZ 35/2; JBl 1963, 543; SZ 44/62 = Arb 8869 sowie 9 Ob A 205/91). Dies gilt auch dann, wenn das Dauerschuldverhältnis bereits beendet ist (SZ 35/2; SZ 46/62 sowie EvBl 1972/9). Bezüglich des auf eine negative Feststellung abzielenden Teiles des Zwischenantrages ist allerdings zu bemerken, daß tauglicher Gegenstand eines Feststellungsbegehrens nur Rechte sind - etwa, daß dem Beklagten ein weiterer (behaupteter) Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis nicht zusteht - nicht aber die negative Tatsachenfeststellung, daß eine weitere Entlohnung nicht vereinbart wurde. Dem Feststellungsantrag bzw der Entscheidung darüber wäre daher in diesem Punkt eine entsprechende Fassung zu geben (siehe SZ 57/1; zuletzt 9 Ob A 173/88 und 4 Ob 519/91).
Selbst wenn man nicht Fasching Kommentar ZPO III 128 und EvBl 1956/364 folgte und den Zwischenfeststellungsantrag im Hinblick auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines entsprechenden Leistungsbegehrens durch Klagsausdehnung oder gesonderte Klage ebenso wie die rechtsähnliche Feststellungsklage nur als subsidiäres Rechtsschutzbegehren gegenüber der eine weitergehende Bereinigungswirkung erzielenden Leistungsklage ansähe, wäre ein rechtliches Interesse der klagenden Partei an der alsbaldigen Feststellung des strittigen Entgeltanspruches zu bejahen. Einer Partei kann das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes nur dann abgesprochen werden, wenn sie sämtliche Ansprüche mit Leistungsklage geltend machen könnte. Im vorliegenden Fall leitet aber nicht nur die klagende Partei Leistungsansprüche aus dem Nichtbestehen des strittigen Entgeltanspruches ab; auch der Beklagte erhebt ein - unter anderem - auf das Bestehen dieses Entgeltanspruches gestütztes Leistungsbegehren. Zu einer vollständigen Bereinigung des zwischen den Streitteilen strittigen Rechtsverhältnisses reichen daher die der klagenden Partei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Leistungsklage nicht aus. Die dem Prozeßgegner offenstehende Möglichkeit, mit Leistungsklage das strittige Rechtsverhältnis vollständig zu bereinigen, kann aber nicht zur Verneinung des Feststellungsinteresses der anderen Partei führen (siehe auch Fasching ZPR2 Rz 1098, wonach Rechtsberühmung oder drohende Ausübung des vom Kläger verneinten Rechtes durch den Gegner ein Feststellungsinteresse begründet). Auch der Umstand, daß der Beklagte seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gleichfalls mit Klage geltend gemacht hat und beide Verfahren verbunden wurden, nimmt der klagenden Partei schon im Hinblick auf die gemäß § 192 Abs 1 ZPO jederzeit mögliche Aufhebung dieser Verbindung nicht das Feststellungsinteresse, da im Falle getrennter Entscheidung über die beiden Leistungsklagen die lediglich in den Entscheidungsgründen vorgenommene Beurteilung des strittigen Rechtsverhältnisses keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Bindung bewirkt (siehe Fasching ZPR2 Rz 1079) und daher in der Entscheidung über die andere Klage das Rechtsverhältnis abweichend beurteilt werden könnte.Selbst wenn man nicht Fasching Kommentar ZPO römisch drei 128 und EvBl 1956/364 folgte und den Zwischenfeststellungsantrag im Hinblick auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines entsprechenden Leistungsbegehrens durch Klagsausdehnung oder gesonderte Klage ebenso wie die rechtsähnliche Feststellungsklage nur als subsidiäres Rechtsschutzbegehren gegenüber der eine weitergehende Bereinigungswirkung erzielenden Leistungsklage ansähe, wäre ein rechtliches Interesse der klagenden Partei an der alsbaldigen Feststellung des strittigen Entgeltanspruches zu bejahen. Einer Partei kann das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes nur dann abgesprochen werden, wenn sie sämtliche Ansprüche mit Leistungsklage geltend machen könnte. Im vorliegenden Fall leitet aber nicht nur die klagende Partei Leistungsansprüche aus dem Nichtbestehen des strittigen Entgeltanspruches ab; auch der Beklagte erhebt ein - unter anderem - auf das Bestehen dieses Entgeltanspruches gestütztes Leistungsbegehren. Zu einer vollständigen Bereinigung des zwischen den Streitteilen strittigen Rechtsverhältnisses reichen daher die der klagenden Partei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Leistungsklage nicht aus. Die dem Prozeßgegner offenstehende Möglichkeit, mit Leistungsklage das strittige Rechtsverhältnis vollständig zu bereinigen, kann aber nicht zur Verneinung des Feststellungsinteresses der anderen Partei führen (siehe auch Fasching ZPR2 Rz 1098, wonach Rechtsberühmung oder drohende Ausübung des vom Kläger verneinten Rechtes durch den Gegner ein Feststellungsinteresse begründet). Auch der Umstand, daß der Beklagte seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gleichfalls mit Klage geltend gemacht hat und beide Verfahren verbunden wurden, nimmt der klagenden Partei schon im Hinblick auf die gemäß Paragraph 192, Absatz eins, ZPO jederzeit mögliche Aufhebung dieser Verbindung nicht das Feststellungsinteresse, da im Falle getrennter Entscheidung über die beiden Leistungsklagen die lediglich in den Entscheidungsgründen vorgenommene Beurteilung des strittigen Rechtsverhältnisses keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Bindung bewirkt (siehe Fasching ZPR2 Rz 1079) und daher in der Entscheidung über die andere Klage das Rechtsverhältnis abweichend beurteilt werden könnte.
In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, daß der Beklagte der Entlassung nicht nur den Einwand entgegengesetzt hat, auf Grund der strittigen Entgeltvereinbarung seien ihm den Scheckerlös übersteigende Entgeltansprüche zugestanden, sodaß mit der Entscheidung über das Feststellungsbegehren allein die Frage der Berechtigung der Entlassung noch nicht endgültig geklärt ist. Vom Bestehen des strittigen Entgeltanspruches ist hingegen der mit der Widerklage geltend gemachte restliche Entgeltbetrag von 5.291,65 S netto abhängig; darüber hinaus ist der strittige Entgeltanspruch - sollte die Entlassung unberechtigt sein - für die Höhe der entlassungsabhängigen Ansprüche präjudiziell.
Der Zwischenfeststellungsantrag des Klägers ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zulässig.
Da sich das Berufungsgericht, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung, nicht mit der entscheidungswesentliche Feststellungen betreffenden Verfahrens- und Beweisrüge der Berufung auseinandergesetzt hat, war dem Rekurs der klagenden Partei im Sinne des Aufhebungsantrages stattzugeben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung (nach allfälliger ergänzender Verhandlung) an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.