Der Rekurs der Klägerin ist unzulässig, weil die zweite Instanz den Beschluß, mit dem die Rechtssache hinsichtlich eines Betrages von S 28.216,10 brutto s.A. zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen hat, ohne Rechtskraftvorbehalt erlassen hat (§ 519 Abs 1 Z 3 ZPO).Der Rekurs der Klägerin ist unzulässig, weil die zweite Instanz den Beschluß, mit dem die Rechtssache hinsichtlich eines Betrages von S 28.216,10 brutto s.A. zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen hat, ohne Rechtskraftvorbehalt erlassen hat (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO).
Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil ist teilweise berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat
(Arb 9.972 = SZ 54/75 = DRdA 1982, 191 Strasser = ZAS 1982, 10
Tomandl; Arb.10.005 = ZAS 1983, 29 Wachter; Arb.10.060;
Arb.10.096 = DRdA 1985, 395 Wachter; JBl 1987, 332 ua) ist der
Arbeitsvertrag iS des § 1151 ABGB vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch in Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert (Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages 121). Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, welcher in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist, oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 16). Im Gegensatz dazu steht der "freie Arbeitsvertrag", welcher zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit (Gschnitzer, Schuldrecht - Besonderer Teil 72; Koziol-Welser, Grundriß8 I 367) weitgehend selbständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens verpflichtet (Spielbüchler aaO 17; Martinek-Schwarz, AngG6 27 f; auch Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht2 I 55; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 83 zu § 1151; Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht3 105 f; ausführlich zum freien Arbeitsvertrag Wachter, Der sogenannte freie Dienstvertrag, DRdA 1984, 405). Gerade die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der Weisungsgebundenheit unterscheidet diesen "freien" ("unabhängigen") Arbeitsvertrag vom ("echten") Arbeitsvertrag iS des § 1151 ABGB (Arb.9.538 = EvBl 1977/112 = ZAS 1978/53; Arb 9.714; Arb 9.772; 10.055; 10.060; 10.096; JBl 1987, 332).Arbeitsvertrag iS des Paragraph 1151, ABGB vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch in Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert (Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages 121). Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, welcher in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist, oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch eins 16). Im Gegensatz dazu steht der "freie Arbeitsvertrag", welcher zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit (Gschnitzer, Schuldrecht - Besonderer Teil 72; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 367) weitgehend selbständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens verpflichtet (Spielbüchler aaO 17; Martinek-Schwarz, AngG6 27 f; auch Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht2 römisch eins 55; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 83 zu Paragraph 1151,; Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht3 105 f; ausführlich zum freien Arbeitsvertrag Wachter, Der sogenannte freie Dienstvertrag, DRdA 1984, 405). Gerade die Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der Weisungsgebundenheit unterscheidet diesen "freien" ("unabhängigen") Arbeitsvertrag vom ("echten") Arbeitsvertrag iS des Paragraph 1151, ABGB (Arb.9.538 = EvBl 1977/112 = ZAS 1978/53; Arb 9.714; Arb 9.772; 10.055; 10.060; 10.096; JBl 1987, 332).
Mit der persönlichen Abhängigkeit ist regelmäßig eine wirtschaftliche Abhängigkeit verbunden, die aus dem Zwang resultiert, die Arbeitskraft laufend bereitzustellen, um die Existenzgrundlage für den Arbeitnehmer zu sichern. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist aber nicht das entscheidende rechtstechnische Kriterium der Abgrenzung des Arbeitsvertrages vom freien Arbeitsvertrag (vgl Martinek-Schwarz aaO 25). Die wirtschaftliche Abhängigkeit für sich allein steht der Annahme eines freien Arbeitsvertrages nicht entgegen (Arb 9.714 mwN; Arb 9.972; 10.055). Die den tieferen Grund für die Gewährung arbeitsrechtlichen Schutzes bildende wirtschaftliche Unselbständigkeit kann aber bei einem im Rahmen eines "freien Arbeitsverhältnisses" Tätigen - wenn überhaupt - nur in einem wesentlich geringerem Maße gegeben sein, als es für die Anwendung der spezifisch arbeitsrechtlichen Vorschriften notwendig ist (Wachter, ZAS 1983, 33). Wirtschaftliche Abhängigkeit kann somit einen wesentlichen Hinweis auf die persönliche Abhängigkeit bilden (Arb.7.159, 6.782). Berücksichtigt man das Gesamtbild der Tätigkeit, in deren Rahmen die Klägerin der beklagten Partei ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellte, so ergibt sich, daß sie trotz gewisser Merkmale persönlicher Selbständigkeit von der beklagten Partei doch in einem solchen Maß persönlich abhängig war, daß ihr Vertragsverhältnis schon vor dem Abschluß des Angestelltendienstvertrages am 1.5.1983 als Arbeitsvertrag zu qualifizieren war. Es ist zwar richtig, daß die Klägerin ohne Verständigung Urlaub nehmen konnte und daß sie nach dem Inhalt des schriftlichen Dienstvertrages nicht verpflichtet war, in einem bestimmten Ausmaß für die beklagte Partei tätig zu werden. Die Klägerin hat sich jedoch nicht darauf beschränkt, nur gelegentlich und nebenberuflich für die beklagte Partei zu arbeiten. Sie hat vielmehr drei Jahre lang regelmäßig fünf bis sechs "Hautpflegeschulungen" pro Woche mit einem durchschnittlichen Gesamtaufwand von sechs Stunden pro "Schulung" veranstaltet und damit ihre Arbeitskraft ausschließlich in den Dienst der beklagten Partei gestellt, die diese Tätigkeit der Klägerin während der ganzen Zeit lückenlos entgegengenommen hat. Die beklagte Partei konnte auf Grund des Verhaltens der Klägerin auch damit rechnen, daß ihr deren Arbeitskraft weiterhin kontinuierlich zur Verfügung stehen werde. Durch diese regelmäßige Tätigkeit wurde die Klägerin dem Betrieb der beklagten Partei, soweit es für "Außendienstmitarbeiter" überhaupt typisch ist, auch organisatorisch weitgehend eingebunden. Wie Spielbüchler (aaO 16) zutreffend ausführt, wird die für den Arbeitsvertrag typische individuelle Weisung des Arbeitgebers dort, wo die Arbeitsleistung innerhalb eines organisierten Betriebes erbracht wird, weitgehend durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in die betriebliche Ordnung vermittelt; in Grenzfällen kann dabei die vereinbarte Bindung an bestimmte sachliche Erfordernisse und Grundsätze in Verbindung mit einer ausschließlichen Beschäftigung für einen anderen, die freie Bestimmung des eigenen Verhaltens so weit einschränken, daß bereits von persönlicher Abhängigkeit gesprochen und demgemäß ein Arbeitsverhältnis angenommen werden muß (Arb.9.972). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Die Klägerin hatte auf Grund der Bestellungen der Kundinnen Sammellisten anzulegen und an die beklagte Partei weiterzuleiten. Die bestellte Ware wurde nicht den Kunden, sondern der Klägerin per Post übermittelt; die Klägerin hatte dafür zu sorgen, daß die Kunden die Ware erhalten; sie hatte den Kaufpreis zu kassieren und ungekürzt bei der beklagten Partei einzuzahlen, die erst danach die Provision berechnete und an die Klägerin zur Auszahlung brachte. Die Klägerin war auch verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen und der beklagten Partei alljährlich bis 31.12. zu übermitteln. Die beklagte Partei hatte damit eine genaue Kontrolle über die Tätigkeit der Klägerin.Mit der persönlichen Abhängigkeit ist regelmäßig eine wirtschaftliche Abhängigkeit verbunden, die aus dem Zwang resultiert, die Arbeitskraft laufend bereitzustellen, um die Existenzgrundlage für den Arbeitnehmer zu sichern. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist aber nicht das entscheidende rechtstechnische Kriterium der Abgrenzung des Arbeitsvertrages vom freien Arbeitsvertrag vergleiche Martinek-Schwarz aaO 25). Die wirtschaftliche Abhängigkeit für sich allein steht der Annahme eines freien Arbeitsvertrages nicht entgegen (Arb 9.714 mwN; Arb 9.972; 10.055). Die den tieferen Grund für die Gewährung arbeitsrechtlichen Schutzes bildende wirtschaftliche Unselbständigkeit kann aber bei einem im Rahmen eines "freien Arbeitsverhältnisses" Tätigen - wenn überhaupt - nur in einem wesentlich geringerem Maße gegeben sein, als es für die Anwendung der spezifisch arbeitsrechtlichen Vorschriften notwendig ist (Wachter, ZAS 1983, 33). Wirtschaftliche Abhängigkeit kann somit einen wesentlichen Hinweis auf die persönliche Abhängigkeit bilden (Arb.7.159, 6.782). Berücksichtigt man das Gesamtbild der Tätigkeit, in deren Rahmen die Klägerin der beklagten Partei ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellte, so ergibt sich, daß sie trotz gewisser Merkmale persönlicher Selbständigkeit von der beklagten Partei doch in einem solchen Maß persönlich abhängig war, daß ihr Vertragsverhältnis schon vor dem Abschluß des Angestelltendienstvertrages am 1.5.1983 als Arbeitsvertrag zu qualifizieren war. Es ist zwar richtig, daß die Klägerin ohne Verständigung Urlaub nehmen konnte und daß sie nach dem Inhalt des schriftlichen Dienstvertrages nicht verpflichtet war, in einem bestimmten Ausmaß für die beklagte Partei tätig zu werden. Die Klägerin hat sich jedoch nicht darauf beschränkt, nur gelegentlich und nebenberuflich für die beklagte Partei zu arbeiten. Sie hat vielmehr drei Jahre lang regelmäßig fünf bis sechs "Hautpflegeschulungen" pro Woche mit einem durchschnittlichen Gesamtaufwand von sechs Stunden pro "Schulung" veranstaltet und damit ihre Arbeitskraft ausschließlich in den Dienst der beklagten Partei gestellt, die diese Tätigkeit der Klägerin während der ganzen Zeit lückenlos entgegengenommen hat. Die beklagte Partei konnte auf Grund des Verhaltens der Klägerin auch damit rechnen, daß ihr deren Arbeitskraft weiterhin kontinuierlich zur Verfügung stehen werde. Durch diese regelmäßige Tätigkeit wurde die Klägerin dem Betrieb der beklagten Partei, soweit es für "Außendienstmitarbeiter" überhaupt typisch ist, auch organisatorisch weitgehend eingebunden. Wie Spielbüchler (aaO 16) zutreffend ausführt, wird die für den Arbeitsvertrag typische individuelle Weisung des Arbeitgebers dort, wo die Arbeitsleistung innerhalb eines organisierten Betriebes erbracht wird, weitgehend durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in die betriebliche Ordnung vermittelt; in Grenzfällen kann dabei die vereinbarte Bindung an bestimmte sachliche Erfordernisse und Grundsätze in Verbindung mit einer ausschließlichen Beschäftigung für einen anderen, die freie Bestimmung des eigenen Verhaltens so weit einschränken, daß bereits von persönlicher Abhängigkeit gesprochen und demgemäß ein Arbeitsverhältnis angenommen werden muß (Arb.9.972). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Die Klägerin hatte auf Grund der Bestellungen der Kundinnen Sammellisten anzulegen und an die beklagte Partei weiterzuleiten. Die bestellte Ware wurde nicht den Kunden, sondern der Klägerin per Post übermittelt; die Klägerin hatte dafür zu sorgen, daß die Kunden die Ware erhalten; sie hatte den Kaufpreis zu kassieren und ungekürzt bei der beklagten Partei einzuzahlen, die erst danach die Provision berechnete und an die Klägerin zur Auszahlung brachte. Die Klägerin war auch verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen und der beklagten Partei alljährlich bis 31.12. zu übermitteln. Die beklagte Partei hatte damit eine genaue Kontrolle über die Tätigkeit der Klägerin.
Daß die Klägerin in bezug auf Arbeitszeit und Arbeitsort keinen Weisungen des Arbeitgebers unterworfen war, lag im Wesen der vereinbarten Tätigkeit. Da die beklagte Partei ihre Waren nach dem sogenannten "Partysystem" vertreibt, wäre es gar nicht möglich gewesen, der Klägerin im einzelnen Weisungen darüber zu erteilen, wo und wann sie Kundenbesuche durchzuführen habe. Bei dem von der beklagten Partei vorgegebenen Vertriebssystem durch Abhaltung von "Hautpflegeschulungen" in der Wohnung einer Kundin hingen Ort und Zeit der Tätigkeit der Klägerin weitgehend von der Bereitschaft der an einer Party teilnehmenden Personen ab, in der Folge in ihrer eigenen Wohnung eine solche Party zu veranstalten.
Auch einzelne konkrete Weisungen über die Art der Tätigkeit waren nicht erforderlich, weil das Verhalten der Klägerin schon in der Rahmenkonditionsvereinbarung weitgehend vorausbestimmt war. Die Klägerin hatte bei der Durchführung der "Hautpflegeschulungen" all das zu beachten, was ihr im Zuge der Einschulung vermittelt wurde (Punkt II 2 der Rahmenkonditionsvereinbarung). Es war ihr nicht gestattet, bei der Hautpflegeschulung schriftliche oder mündliche Bestellungen entgegenzunehmen. Die Kundinnen hatten vielmehr (offenbar wegen §§ 57, 59 GewO 1973) die ausgehändigten Bestellkarten an die Klägerin zu senden (Punkt II.3 der Rahmenkonditionsvereinbarung). Die Klägerin durfte die Ware nur gegen Barzahlung an Kunden ausfolgen. Sie haftete für den Kaufpreis, wenn sie dagegen verstieß (Punkt II.7 der Rahmenkonditionsvereinbarung). Aus all dem ergibt sich, daß das Verhalten der Klägerin schon im Arbeitsvertrag so weit vorausbestimmt war, daß sich die beklagte Partei auf eine laufende Kontrolle der eingehenden Sammelbestellungen, des eingehenden Kaufpreises und des Fahrtenbuches beschränken konnte. Damit ging aber die rechtliche und faktische Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Streitteile über die eines freien Arbeitsverhältnisses hinaus. Die Klägerin erbrachte ihre Arbeitsleistung drei Jahre hindurch in weitgehender organisatorischer Gebundenheit; die freie Bestimmung ihres Verhaltens war durch die zitierten Bestimmungen des Rahmenkonditionsvertrages stark eingeschränkt. Hat aber die Klägerin jahrelang Arbeitsleistungen für die beklagte Partei in derartiger organisatorischer Gebundenheit und persönlicher Abhängigkeit erbracht, und hat die beklagte Partei diese Arbeitsleistungen ebensolange von ihr entgegengenommen, dann ist schlüssig (§ 863 ABGB) ein Arbeitsverhältnis iS des § 1151 ABGB begründet worden (Arb.9.972, 10.096). Dabei kommt der Frage, ob die beklagte Partei tatsächlich einen Arbeitsvertrag schließen wollte, keine wesentliche Bedeutung zu. Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung, sondern primär vom Inhalt ihrer ausdrücklich oder schlüssig getroffenen Vereinbarungen ab. Der Umstand, daß die Parteien in der Rahmenkonditionsvereinbarung ausrücklich festlegten, daß die Klägerin in keiner Phase ihrer Zusammenarbeit mit der beklagten Partei verpflichtet sei, tatsächlich tätig zu werden, ändert nichts daran, daß durch die davon abweichende tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist (Arb 9.489 mwN; Arb 10.096), zumal stets zu prüfen ist, ob die Vereinbarung freier Mitarbeit nicht nur zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen oder zur Verschleierung eines Arbeitsverhältnisses gewählt worden ist (Mayr-Maly aaO 55). Die Rechtsbeziehungen der Streitteile sind daher schon ab 1.5.1980 als Arbeitsvertrag iS des § 1151 ABGB zu behandeln. In Pkt.9 des Angestellten-Dienstvertrages hat die beklagte Partei der Klägerin dann auch noch ein Konkurrenzverbot auferlegt, das unteilbar war und damit auch die Beratertätigkeit der Klägerin erfassen müßte. Die Klägerin ist als Angestellte anzusehen, da sie im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes kaufmännische Dienste in einem die Grenze des § 1 Abs 1 AngG jedenfalls übersteigenden Ausmaß erbracht hat.Auch einzelne konkrete Weisungen über die Art der Tätigkeit waren nicht erforderlich, weil das Verhalten der Klägerin schon in der Rahmenkonditionsvereinbarung weitgehend vorausbestimmt war. Die Klägerin hatte bei der Durchführung der "Hautpflegeschulungen" all das zu beachten, was ihr im Zuge der Einschulung vermittelt wurde (Punkt römisch zwei 2 der Rahmenkonditionsvereinbarung). Es war ihr nicht gestattet, bei der Hautpflegeschulung schriftliche oder mündliche Bestellungen entgegenzunehmen. Die Kundinnen hatten vielmehr (offenbar wegen Paragraphen 57, 59, GewO 1973) die ausgehändigten Bestellkarten an die Klägerin zu senden (Punkt römisch zwei.3 der Rahmenkonditionsvereinbarung). Die Klägerin durfte die Ware nur gegen Barzahlung an Kunden ausfolgen. Sie haftete für den Kaufpreis, wenn sie dagegen verstieß (Punkt römisch zwei.7 der Rahmenkonditionsvereinbarung). Aus all dem ergibt sich, daß das Verhalten der Klägerin schon im Arbeitsvertrag so weit vorausbestimmt war, daß sich die beklagte Partei auf eine laufende Kontrolle der eingehenden Sammelbestellungen, des eingehenden Kaufpreises und des Fahrtenbuches beschränken konnte. Damit ging aber die rechtliche und faktische Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Streitteile über die eines freien Arbeitsverhältnisses hinaus. Die Klägerin erbrachte ihre Arbeitsleistung drei Jahre hindurch in weitgehender organisatorischer Gebundenheit; die freie Bestimmung ihres Verhaltens war durch die zitierten Bestimmungen des Rahmenkonditionsvertrages stark eingeschränkt. Hat aber die Klägerin jahrelang Arbeitsleistungen für die beklagte Partei in derartiger organisatorischer Gebundenheit und persönlicher Abhängigkeit erbracht, und hat die beklagte Partei diese Arbeitsleistungen ebensolange von ihr entgegengenommen, dann ist schlüssig (Paragraph 863, ABGB) ein Arbeitsverhältnis iS des Paragraph 1151, ABGB begründet worden (Arb.9.972, 10.096). Dabei kommt der Frage, ob die beklagte Partei tatsächlich einen Arbeitsvertrag schließen wollte, keine wesentliche Bedeutung zu. Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt nicht vom Willen der vertragschließenden Parteien und der von ihnen allenfalls gewählten Bezeichnung, sondern primär vom Inhalt ihrer ausdrücklich oder schlüssig getroffenen Vereinbarungen ab. Der Umstand, daß die Parteien in der Rahmenkonditionsvereinbarung ausrücklich festlegten, daß die Klägerin in keiner Phase ihrer Zusammenarbeit mit der beklagten Partei verpflichtet sei, tatsächlich tätig zu werden, ändert nichts daran, daß durch die davon abweichende tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist (Arb 9.489 mwN; Arb 10.096), zumal stets zu prüfen ist, ob die Vereinbarung freier Mitarbeit nicht nur zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen oder zur Verschleierung eines Arbeitsverhältnisses gewählt worden ist (Mayr-Maly aaO 55). Die Rechtsbeziehungen der Streitteile sind daher schon ab 1.5.1980 als Arbeitsvertrag iS des Paragraph 1151, ABGB zu behandeln. In Pkt.9 des Angestellten-Dienstvertrages hat die beklagte Partei der Klägerin dann auch noch ein Konkurrenzverbot auferlegt, das unteilbar war und damit auch die Beratertätigkeit der Klägerin erfassen müßte. Die Klägerin ist als Angestellte anzusehen, da sie im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes kaufmännische Dienste in einem die Grenze des Paragraph eins, Absatz eins, AngG jedenfalls übersteigenden Ausmaß erbracht hat.
Daraus folgt, daß seit dem zusätzlichen Abschluß des Angestellten-Dienstvertrages am 1.5.1983 die (durchschnittlichen) Gesamtbezüge der Klägerin als Kosmetikberaterin und als Managerin, das regelmäßige Arbeitsentgelt für ihre gesamten Dienstleistungen bilden, zumal eine zeitliche Abgrenzung der Tätigkeit der Klägerin als Managerin und als Beraterin wegen der Verflechtung der beiden Aufgaben nicht möglich ist.
Die Klägerin hat daher Anspruch auf Abfertigung (§ 23 Abs 1 AngG) und (weil sich die Kündigungsfrist nach dem vollendeten Dienstjahr gemäß § 20 Abs 2 AngG auf zwei Monate erhöht) auf Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 1. bis 15.3.1985 auf der Grundlage ihres durchschnittlichen Gesamtmonatsbezuges von S 11.185,67. An Abfertigung gebührt ihr daher ein Betrag von S 26.098,33 und an Kündigungsentschädigung ein Betrag von S 6.524,58 brutto.Die Klägerin hat daher Anspruch auf Abfertigung (Paragraph 23, Absatz eins, AngG) und (weil sich die Kündigungsfrist nach dem vollendeten Dienstjahr gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AngG auf zwei Monate erhöht) auf Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 1. bis 15.3.1985 auf der Grundlage ihres durchschnittlichen Gesamtmonatsbezuges von S 11.185,67. An Abfertigung gebührt ihr daher ein Betrag von S 26.098,33 und an Kündigungsentschädigung ein Betrag von S 6.524,58 brutto.
Der vom Berufungsgericht mit Teilurteil bestätigte abweisende Teil des Ersturteils umfaßt auch einen Teil der begehrten Urlaubsentschädigung (S 8.030,63), da die Klägerin diesen Anspruch für 44 Tage erhob, ihn aber nur für 28 Tage zugesprochen erhielt. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält zu diesem Anspruchsteil keine Begründung. Trotzdem ist das Teilurteil der zweiten Instanz in diesem Umfang zu bestätigen, weil schon die Berufung der Klägerin zu diesem - zwar vom Berufungsantrag mitumfaßten - Anspruchsteil keine Ausführungen enthielt. Sie trat der Ansicht des Erstgrichtes, dem Urlaubsverbrauch in der Kündigungsfrist schlüssig zugestimmt zu haben, nicht entgegen. Auch die Revision läßt dazu jede Ausführung vermissen, so daß das Teilurteil insoweit zu bestätigen ist. Im übrigen war jedoch der Revision Folge zu geben.
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.