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Rechtssatz RS0014467×

Rechtssatz RS0014467

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014467

Geschäftszahl

9ObA52/88; 9ObA296/01x

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Rechtssatz

Haben die Parteien in einer Rahmenkonditionsvereinbarung ausdrücklich festgelegt, daß der "Außendienstmitarbeiter" in keiner Phase der Zusammenarbeit verpflichtet sei, tatsächlich tätig zu werden, ändert dies nicht daran, daß durch die davon abweichende tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, zumal stets zu prüfen ist, ob die Vereinbarung freier Mitarbeit nicht nur zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen oder zur Verschleierung eines Arbeitsverhältnisses gewählt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 52/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 52/88
    Veröff: WBl 1988,400 = RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 ( Schöffl )
  • 9 ObA 296/01x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 ObA 296/01x
    Vgl auch; Beisatz: Mangels Arbeitsverpflichtung des Klägers kann der Rahmenvertrag selbst weder ein Arbeitsvertrag noch eine freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag sein, insbesondere, wenn auch keine Pflicht des Klägers zur Einsatzbereitschaft besteht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014467

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00052_8800000_001