Rechtssatz RS0014467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014467
Entscheidungsdatum
20.02.2002
Rechtssatz
Haben die Parteien in einer Rahmenkonditionsvereinbarung ausdrücklich festgelegt, daß der "Außendienstmitarbeiter" in keiner Phase der Zusammenarbeit verpflichtet sei, tatsächlich tätig zu werden, ändert dies nicht daran, daß durch die davon abweichende tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, zumal stets zu prüfen ist, ob die Vereinbarung freier Mitarbeit nicht nur zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen oder zur Verschleierung eines Arbeitsverhältnisses gewählt worden ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 52/88
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 52/88
Veröff: WBl 1988,400 = RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 ( Schöffl )
- 9 ObA 296/01x
Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 ObA 296/01x
Vgl auch; Beisatz: Mangels Arbeitsverpflichtung des Klägers kann der Rahmenvertrag selbst weder ein Arbeitsvertrag noch eine freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag sein, insbesondere, wenn auch keine Pflicht des Klägers zur Einsatzbereitschaft besteht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014467
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00052_8800000_001