Rechtssatz RS0014502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014502
Entscheidungsdatum
08.07.1999
Rechtssatz
Hat der "Außendienstmitarbeiter" ohne dazu verpflichtet zu sein sich nicht darauf beschränkt, nur gelegentlich und nebenberuflich zu arbeiten, sondern drei Jahre lang regelmäßig 30 - 36 Stunden in der Woche gearbeitet und damit seine Arbeitskraft ausschließlich in den Dienst des Vertragspartners gestellt, der diese Tätigkeit während der ganzen Zeit lückenlos entgegengenommen hat und konnte dieser auf Grund des Verhaltens auch damit rechnen, daß ihm seine Arbeitskraft weiterhin kontinuierlich zur Verfügung stehen werde, dann ist schlüssig ( § 863 ABGB ) ein Arbeitsverhältnis iSd § 1151 ABGB begründet worden.Hat der "Außendienstmitarbeiter" ohne dazu verpflichtet zu sein sich nicht darauf beschränkt, nur gelegentlich und nebenberuflich zu arbeiten, sondern drei Jahre lang regelmäßig 30 - 36 Stunden in der Woche gearbeitet und damit seine Arbeitskraft ausschließlich in den Dienst des Vertragspartners gestellt, der diese Tätigkeit während der ganzen Zeit lückenlos entgegengenommen hat und konnte dieser auf Grund des Verhaltens auch damit rechnen, daß ihm seine Arbeitskraft weiterhin kontinuierlich zur Verfügung stehen werde, dann ist schlüssig ( Paragraph 863, ABGB ) ein Arbeitsverhältnis iSd Paragraph 1151, ABGB begründet worden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 52/88
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 52/88
Veröff: WBl 1988,400 = RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 ( Schäffl )
- 8 ObA 26/99b
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObA 26/99b
Vgl; Beisatz: Gerade in Grenzfällen, wie etwa Dienstverhältnissen von "Außendienstmitarbeitern", kann die vereinbarte Bindung an bestimmte sachliche Erfordernisse und Grundsätze in Verbindung mit einer ausschließlichen Beschäftigung für den Dienstgeber die freie Bestimmung des eigenen Verhaltens so weit einschränken, daß bereits von persönlicher Abhängigkeit gesprochen und demgemäß ein Arbeitsverhältnis angenommen werden muß. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014502
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00052_8800000_002