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Rechtssatz RS0014502×

Rechtssatz RS0014502

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014502

Entscheidungsdatum

08.07.1999

Rechtssatz

Hat der "Außendienstmitarbeiter" ohne dazu verpflichtet zu sein sich nicht darauf beschränkt, nur gelegentlich und nebenberuflich zu arbeiten, sondern drei Jahre lang regelmäßig 30 - 36 Stunden in der Woche gearbeitet und damit seine Arbeitskraft ausschließlich in den Dienst des Vertragspartners gestellt, der diese Tätigkeit während der ganzen Zeit lückenlos entgegengenommen hat und konnte dieser auf Grund des Verhaltens auch damit rechnen, daß ihm seine Arbeitskraft weiterhin kontinuierlich zur Verfügung stehen werde, dann ist schlüssig ( Paragraph 863, ABGB ) ein Arbeitsverhältnis iSd Paragraph 1151, ABGB begründet worden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 52/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 52/88
    Veröff: WBl 1988,400 = RdW 1989,29 = ZAS 1989,136 ( Schäffl )
  • 8 ObA 26/99b
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObA 26/99b
    Vgl; Beisatz: Gerade in Grenzfällen, wie etwa Dienstverhältnissen von "Außendienstmitarbeitern", kann die vereinbarte Bindung an bestimmte sachliche Erfordernisse und Grundsätze in Verbindung mit einer ausschließlichen Beschäftigung für den Dienstgeber die freie Bestimmung des eigenen Verhaltens so weit einschränken, daß bereits von persönlicher Abhängigkeit gesprochen und demgemäß ein Arbeitsverhältnis angenommen werden muß. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014502

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00052_8800000_002