Entscheidung 9 ObA 68/05y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.05.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, 1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Mag. Ernst Stummer, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, gegen die Antragsgegnerin Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, 1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Mag. Ernst Stummer, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, gegen die Antragsgegnerin Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird dem Antragsteller zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Erstattung von Vorbringen darüber zurückgestellt, ob der von ihm vertretene Rechtsstandpunkt vom betroffenen Arbeitgeber bestritten wird.
Rechtliche Beurteilung
Feststellungsanträge nach § 54 Abs 2 ASGG setzen ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung voraus, das nur dann gegeben ist, wenn das behauptete Rechtsverhältnis oder Recht strittig ist. Ob das hier der Fall ist, lässt sich dem Antragsvorbringen nicht entnehmen.Feststellungsanträge nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG setzen ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung voraus, das nur dann gegeben ist, wenn das behauptete Rechtsverhältnis oder Recht strittig ist. Ob das hier der Fall ist, lässt sich dem Antragsvorbringen nicht entnehmen.
Zur Beurteilung des rechtlichen Interesses des Antragstellers an der begehrten Feststellung ist es daher erforderlich, ihm den Antrag zur Verbesserung durch Ergänzung seines Vorbringens zurückzustellen.
Anmerkung
E77168
9ObA68.05y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00068.05Y.0511.000
Dokumentnummer
JJT_20050511_OGH0002_009OBA00068_05Y0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung