Die Stufenklage iS Art XLII EGZPO kann auch in Verbindung mit einem Rechnungslegungsbegehren erhoben werden (SZ 55/145; Ris-Justiz RS0034968). Eine derartige Stufenklage steht nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung jedem zu, der gegen einen ihm aus materiellrechtlichen Gründen zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, zu erheben vermag, wenn dem Verpflichteten die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (SZ 65/165 <verst Senat>; SZ 59/143 ua; zuletzt ZIK 1997,100). Es ist daher zu prüfen, ob sich aus der durch § 45 WrKAG geprägten Rechtslage ein materiellrechtliches Verhältnis zwischen den Streitteilen - Institutsvorstand und nachgeordneter Arzt - ergibt, das den geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch rechtfertigen kann.Die Stufenklage iS Art XLII EGZPO kann auch in Verbindung mit einem Rechnungslegungsbegehren erhoben werden (SZ 55/145; Ris-Justiz RS0034968). Eine derartige Stufenklage steht nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung jedem zu, der gegen einen ihm aus materiellrechtlichen Gründen zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, zu erheben vermag, wenn dem Verpflichteten die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (SZ 65/165 <verst Senat>; SZ 59/143 ua; zuletzt ZIK 1997,100). Es ist daher zu prüfen, ob sich aus der durch Paragraph 45, WrKAG geprägten Rechtslage ein materiellrechtliches Verhältnis zwischen den Streitteilen - Institutsvorstand und nachgeordneter Arzt - ergibt, das den geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch rechtfertigen kann.
Das Sondergebührenmodell des Krankenanstaltengesetzes des Bundes (KAG) läßt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (VfGHSlg 10.066, 11.579) eine direkte Rechtsbeziehung zwischen dem Arzt und dem in der Sonderklasse untergebrachten Patienten nicht zu (8 ObA 2317/96k mit ausführlicher Begründung; vgl ferner Mayer, Arzthonorare im Spannungsverhältnis zwischen Verfassungsrecht, Krankenanstaltenrecht und Steuerrecht in FS Stoll 201; Schrammel in FS Schnorr 433; Mazal, Die Behandlung in der Sonderklasse, in Schrammel [Hrsg], Rechtsfragen der ärztlichen Behandlung [1990] 82; derselbe in seiner Glosse zu DRdA 1996/24; die von diesem Grundsatz abweichende Norm des § 46 KAG, die den Vorständen von Universitätskliniken und den Leitern von Klinischen Abteilungen gestattet, ua mit Pfleglingen der Sonderklasse unbeschadet der Verpflichtung dieser Personen zur Entrichtung der Pflege- und Sondergebühren ein besonderes Honorar zu vereinbaren, wenn diese Personen auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder Leiter der Klinischen Abteilung persönlich behandelt werden, ist hier nach dem beiderseitigen Vorbringen nicht relevant. Die diesem Modell ensprechende klare Trennung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Anstaltsträger und dem Patienten einerseits sowie den Ärzten und dem Anstaltsträger andererseits ist aber nicht in allen Bundesländern (vollständig) verwirklicht. Vielmehr finden sich in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mehrerer Bundesländer mehr oder weniger deutliche Hinweise auf die Absicht des Landesgesetzgebers, eine (dem Grundsatzgesetz widersprechende) direkte Rechtsbeziehung zwischen dem Arzt und dem Sonderklassepatienten zu normieren (Schrammel aaO 432f; Mazal aaO 82f; 8 ObA 2317/96k). Dies gilt auch für das WrKAG, dessen § 45 Abs 3 die Berechtigung des Abteilungs- oder Institutsvorstandes normiert, von Patienten der Sonderklasse ein mit ihnen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen und die einvernehmliche Aufteilung dieses Honorars zwischen dem Abteilungs- oder Institutsvorstand und den nachgeordneten Ärzten vorsieht. Schrammel (aaO 433) weist aber darauf hin, daß gerade die einschlägigen Regelungen des WrKAG eine verfassungskonforme Interpretation nicht "unmöglich machen" und verweist dazu vor allem auf den Umstand, daß diese Regelungen - anders als etwa die vergleichbaren Bestimmungen des NÖKAG - nicht die Vorschreibung und die Einbringung der Arzthonorare durch den Rechtsträger der Krankenanstalt im Namen und auf Rechnung der berechtigten Ärzte normieren, sondern die Arzthonorare formal als Teil der - vom Rechtsträger im eigenen Namen vorzuschreibenden - Sondergebühren behandeln. Dem ist im Ergebnis beizupflichten, wenngleich festzuhalten ist, daß das WrKAG explizit zwischen Sondergebühren und ärztlichen Honoraren unterscheidet (vgl Überschrift und Wortlaut des § 45 Abs 1 WrKAG sowie die Erläuterungen zur WrKAG - Novelle 1974, abgedruckt in Radner/Haslinger/Reinberg, Krankenanstaltenrecht 333), was aber für sich allein die verfassungskonforme Auslegung der zitierten Bestimmung nicht hindert (VfSlg 11.579 zum insoweit vergleichbaren OÖKAG). Schrammel verweist zutreffend darauf, daß - im Gegensatz etwa zum NÖKAG - eine Bestimmung, daß die ärztlichen Honorare im Namen und auf Rechnung des Rechtsträgers einzuheben sind, im WrKAG nicht enthalten ist. Daß - wie der Kläger unwidersprochen behauptet - die Einhebung in der Praxis auf diese Weise erfolgt - ändert daran nichts, weil für die Beurteilung der durch ein Gesetz geschaffenen Rechtslage nur sein normativer Inhalt maßgeblich sein kann. Davon abgesehen verhindert nach der Rechtsprechung des VfGH nicht einmal die Anordnung der Einhebung der ärztlichen Honorare durch den Rechtsträger im Namen der Ärzte die verfassungskonforme Interpretation eines landesgesetzlichen Sondergebührenmodells, weil - sofern nicht ausdrücklich die Stellung des Rechtsträgers als die eines gesetzlichen Inkassomandatars normiert sei - der normative Gehalt einer solchen Regelung im Gebot einer Deklarierung (also einer Transparentmachung) der Arztanteile zu erblicken sei (VfSlg 10.066 zur SbgKAO). Auch die wohl offenkundige Absicht des Landesgesetzgebers, eine direkten Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Sonderklassepatienten zu schaffen, ist bei der Ermittlung des Regelungsinhaltes des § 45 WrKAG nicht entscheidend, weil diese Absicht im Wortlaut der zitierten Bestimmung nicht in einer Weise Niederschlag gefunden hat, die eine verfassungskonforme Auslegung unmöglich machen würde (Schrammel, aaO 433; vgl auch VfSlg 10.066 zur SbgKAO und VfSlg 11579 zum OÖKAG). Der erkennende Senat vertritt daher der Auffassung, daß § 45 WrKAG im Sinne des dargestellten Sondergebührenmodells des Bundes - und damit verfassungskonform - dahin zu interpretieren ist, daß auch diese Bestimmung keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schafft, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgeltes darstellt. Daß die Abteilungs- und Institutsvorstände nach der zitierten Norm berechtigt sind, von den Sonderklassepatienten ein mit ihnen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen, von dem aber den nachgeordneten Ärzten ein mit ihnen zu vereinbarender Anteil - mindestens jedoch 40% - zu verbleiben hat, ist demgemäß dahin zu beurteilen, daß der Gesetzgeber für die Ermittlung und Aufteilung der ärztlichen Honorare die Mitwirkung der hievon betroffenen Ärzte, denen diese Honorare letztlich zukommen sollen, vorsieht (so wohl auch Mazal, aaO 82f).Das Sondergebührenmodell des Krankenanstaltengesetzes des Bundes (KAG) läßt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (VfGHSlg 10.066, 11.579) eine direkte Rechtsbeziehung zwischen dem Arzt und dem in der Sonderklasse untergebrachten Patienten nicht zu (8 ObA 2317/96k mit ausführlicher Begründung; vergleiche ferner Mayer, Arzthonorare im Spannungsverhältnis zwischen Verfassungsrecht, Krankenanstaltenrecht und Steuerrecht in FS Stoll 201; Schrammel in FS Schnorr 433; Mazal, Die Behandlung in der Sonderklasse, in Schrammel [Hrsg], Rechtsfragen der ärztlichen Behandlung [1990] 82; derselbe in seiner Glosse zu DRdA 1996/24; die von diesem Grundsatz abweichende Norm des Paragraph 46, KAG, die den Vorständen von Universitätskliniken und den Leitern von Klinischen Abteilungen gestattet, ua mit Pfleglingen der Sonderklasse unbeschadet der Verpflichtung dieser Personen zur Entrichtung der Pflege- und Sondergebühren ein besonderes Honorar zu vereinbaren, wenn diese Personen auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder Leiter der Klinischen Abteilung persönlich behandelt werden, ist hier nach dem beiderseitigen Vorbringen nicht relevant. Die diesem Modell ensprechende klare Trennung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Anstaltsträger und dem Patienten einerseits sowie den Ärzten und dem Anstaltsträger andererseits ist aber nicht in allen Bundesländern (vollständig) verwirklicht. Vielmehr finden sich in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mehrerer Bundesländer mehr oder weniger deutliche Hinweise auf die Absicht des Landesgesetzgebers, eine (dem Grundsatzgesetz widersprechende) direkte Rechtsbeziehung zwischen dem Arzt und dem Sonderklassepatienten zu normieren (Schrammel aaO 432f; Mazal aaO 82f; 8 ObA 2317/96k). Dies gilt auch für das WrKAG, dessen Paragraph 45, Absatz 3, die Berechtigung des Abteilungs- oder Institutsvorstandes normiert, von Patienten der Sonderklasse ein mit ihnen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen und die einvernehmliche Aufteilung dieses Honorars zwischen dem Abteilungs- oder Institutsvorstand und den nachgeordneten Ärzten vorsieht. Schrammel (aaO 433) weist aber darauf hin, daß gerade die einschlägigen Regelungen des WrKAG eine verfassungskonforme Interpretation nicht "unmöglich machen" und verweist dazu vor allem auf den Umstand, daß diese Regelungen - anders als etwa die vergleichbaren Bestimmungen des NÖKAG - nicht die Vorschreibung und die Einbringung der Arzthonorare durch den Rechtsträger der Krankenanstalt im Namen und auf Rechnung der berechtigten Ärzte normieren, sondern die Arzthonorare formal als Teil der - vom Rechtsträger im eigenen Namen vorzuschreibenden - Sondergebühren behandeln. Dem ist im Ergebnis beizupflichten, wenngleich festzuhalten ist, daß das WrKAG explizit zwischen Sondergebühren und ärztlichen Honoraren unterscheidet vergleiche Überschrift und Wortlaut des Paragraph 45, Absatz eins, WrKAG sowie die Erläuterungen zur WrKAG - Novelle 1974, abgedruckt in Radner/Haslinger/Reinberg, Krankenanstaltenrecht 333), was aber für sich allein die verfassungskonforme Auslegung der zitierten Bestimmung nicht hindert (VfSlg 11.579 zum insoweit vergleichbaren OÖKAG). Schrammel verweist zutreffend darauf, daß - im Gegensatz etwa zum NÖKAG - eine Bestimmung, daß die ärztlichen Honorare im Namen und auf Rechnung des Rechtsträgers einzuheben sind, im WrKAG nicht enthalten ist. Daß - wie der Kläger unwidersprochen behauptet - die Einhebung in der Praxis auf diese Weise erfolgt - ändert daran nichts, weil für die Beurteilung der durch ein Gesetz geschaffenen Rechtslage nur sein normativer Inhalt maßgeblich sein kann. Davon abgesehen verhindert nach der Rechtsprechung des VfGH nicht einmal die Anordnung der Einhebung der ärztlichen Honorare durch den Rechtsträger im Namen der Ärzte die verfassungskonforme Interpretation eines landesgesetzlichen Sondergebührenmodells, weil - sofern nicht ausdrücklich die Stellung des Rechtsträgers als die eines gesetzlichen Inkassomandatars normiert sei - der normative Gehalt einer solchen Regelung im Gebot einer Deklarierung (also einer Transparentmachung) der Arztanteile zu erblicken sei (VfSlg 10.066 zur SbgKAO). Auch die wohl offenkundige Absicht des Landesgesetzgebers, eine direkten Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Sonderklassepatienten zu schaffen, ist bei der Ermittlung des Regelungsinhaltes des Paragraph 45, WrKAG nicht entscheidend, weil diese Absicht im Wortlaut der zitierten Bestimmung nicht in einer Weise Niederschlag gefunden hat, die eine verfassungskonforme Auslegung unmöglich machen würde (Schrammel, aaO 433; vergleiche auch VfSlg 10.066 zur SbgKAO und VfSlg 11579 zum OÖKAG). Der erkennende Senat vertritt daher der Auffassung, daß Paragraph 45, WrKAG im Sinne des dargestellten Sondergebührenmodells des Bundes - und damit verfassungskonform - dahin zu interpretieren ist, daß auch diese Bestimmung keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schafft, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgeltes darstellt. Daß die Abteilungs- und Institutsvorstände nach der zitierten Norm berechtigt sind, von den Sonderklassepatienten ein mit ihnen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen, von dem aber den nachgeordneten Ärzten ein mit ihnen zu vereinbarender Anteil - mindestens jedoch 40% - zu verbleiben hat, ist demgemäß dahin zu beurteilen, daß der Gesetzgeber für die Ermittlung und Aufteilung der ärztlichen Honorare die Mitwirkung der hievon betroffenen Ärzte, denen diese Honorare letztlich zukommen sollen, vorsieht (so wohl auch Mazal, aaO 82f).
Damit ist aber ein unmittelbar aus § 45 WrKAG abzuleitender direkter Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung eines Anteiles am von letzterem im eigenen Namen von den Sonderklassepatienten eingehobenen ärztlichen Honorar als Grundlage für den behaupteten Rechnungslegungsanspruch zu verneinen.Damit ist aber ein unmittelbar aus Paragraph 45, WrKAG abzuleitender direkter Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung eines Anteiles am von letzterem im eigenen Namen von den Sonderklassepatienten eingehobenen ärztlichen Honorar als Grundlage für den behaupteten Rechnungslegungsanspruch zu verneinen.
Allerdings hat der Kläger behauptet, daß die von den Sonderklassepatienten zu zahlenden ärztlichen Honorare in der Praxis von der Krankenanstalt im Namen und auf Rechnung des Beklagten eingehoben, auf ein Konto der Universitätsklinik für *****chirurgieüberwiesen und vom Beklagten bzw. von einer von ihm beauftragten Person aufgeteilt worden seien. Diese Behauptung blieb unbestritten und ist somit als zugestanden anzusehen (§ 267 Abs 1 ZPO). Ob diese Vorgangsweise auf einer ausdrücklichen Vereinbarung (auch) mit den nachgeordneten Ärzten beruht oder lediglich eine seit Jahren gepflogene und damit im Verhältnis zwischen Krankenanstalt bzw Dienstgeber und Ärzten konkludent vereinbarte Übung darstellt, ist nicht entscheidend. Im Ergebnis führt diese Praxis jedenfalls dazu, daß der Beklagte über die Gesamtheit der eingegangen Honorare verfügt und ihre Verteilung vorgenommen hat. Ob der von ihm angewendete Aufteilungsschlüssel einer (wirksamen) Vereinbarung mit den nachgeordneten Ärzten entspricht, ist strittig, kann aber derzeit dahingestellt bleiben. Jedenfalls führte diese seit Jahren gepflogene, grundsätzlich auch vom Kläger nicht in Frage gestellte und als vereinbart anzusehende Praxis dazu, daß der Beklagte über die letztlich der Gesamtheit der berechtigten Ärzte zustehenden Honorare verfügt hat. Dabei war er an die dargestellten Vorgaben des § 45 Abs 3 WrKAG gebunden. Sollte er - wie der Kläger behauptet - gegen diese Vorgaben verstoßen und dem Kläger weniger als den ihm nach dem Gesetz gebührenden Anteil zugewiesen haben, hätte der Kläger gegen den Beklagten, dessen Anteil unter dieser Voraussetzung um die dem Kläger vorenthaltenen Beträge vergrößert worden wäre, einen direkten Anspruch auf Rückerstattung der ihm vorenthaltenen Anteile am vom Beklagten verteilten ärztlichen Honorar.Allerdings hat der Kläger behauptet, daß die von den Sonderklassepatienten zu zahlenden ärztlichen Honorare in der Praxis von der Krankenanstalt im Namen und auf Rechnung des Beklagten eingehoben, auf ein Konto der Universitätsklinik für *****chirurgieüberwiesen und vom Beklagten bzw. von einer von ihm beauftragten Person aufgeteilt worden seien. Diese Behauptung blieb unbestritten und ist somit als zugestanden anzusehen (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO). Ob diese Vorgangsweise auf einer ausdrücklichen Vereinbarung (auch) mit den nachgeordneten Ärzten beruht oder lediglich eine seit Jahren gepflogene und damit im Verhältnis zwischen Krankenanstalt bzw Dienstgeber und Ärzten konkludent vereinbarte Übung darstellt, ist nicht entscheidend. Im Ergebnis führt diese Praxis jedenfalls dazu, daß der Beklagte über die Gesamtheit der eingegangen Honorare verfügt und ihre Verteilung vorgenommen hat. Ob der von ihm angewendete Aufteilungsschlüssel einer (wirksamen) Vereinbarung mit den nachgeordneten Ärzten entspricht, ist strittig, kann aber derzeit dahingestellt bleiben. Jedenfalls führte diese seit Jahren gepflogene, grundsätzlich auch vom Kläger nicht in Frage gestellte und als vereinbart anzusehende Praxis dazu, daß der Beklagte über die letztlich der Gesamtheit der berechtigten Ärzte zustehenden Honorare verfügt hat. Dabei war er an die dargestellten Vorgaben des Paragraph 45, Absatz 3, WrKAG gebunden. Sollte er - wie der Kläger behauptet - gegen diese Vorgaben verstoßen und dem Kläger weniger als den ihm nach dem Gesetz gebührenden Anteil zugewiesen haben, hätte der Kläger gegen den Beklagten, dessen Anteil unter dieser Voraussetzung um die dem Kläger vorenthaltenen Beträge vergrößert worden wäre, einen direkten Anspruch auf Rückerstattung der ihm vorenthaltenen Anteile am vom Beklagten verteilten ärztlichen Honorar.
Damit sind aber im Ergebnis die oben dargestellten Voraussetzungen für den mit der Stufenklage des Klägers geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch gegeben: Aus der Befugnis des Beklagten, die den Ärzten zustehenden Honorare zu verteilen, resultiert seine materiellrechtliche Verpflichtung zur verlangten Auskunftserteilung. Wie ausgeführt, steht aber der Rechnungslegungsanspruch iS Art XLII EG ZPO jedem zu, der gegen einen ihm materiellrechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist. Sämtliche dieser Voraussetzungen sind hier gegeben, sodaß in Stattgebung der Revision dem Rechnungslegungsbegehren des Klägers mit Teilurteil stattzugeben war.
Ob - was zwischen den Parteien strittig ist - der Kläger die Möglichkeit hat, in die in der Verwaltung aufliegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen, ist ohne Bedeutung, weil derjenige, der Rechnungslegung zu fordern berechtigt ist, Anspruch auf eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung hat; die bloße Überlassung von Belegen zur Einsicht genügt insofern nicht (Ris-Justiz RS0034995).
Da das Urteilsbegehren entgegen § 409 ZPO keine Leistungsfrist vorsieht, war eine solche von Amts wegen beizusetzen (MGA - ZPO14 E 2 zu § 409).Da das Urteilsbegehren entgegen Paragraph 409, ZPO keine Leistungsfrist vorsieht, war eine solche von Amts wegen beizusetzen (MGA - ZPO14 E 2 zu Paragraph 409,).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.