Rechtssatz RS0109072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109072
Entscheidungsdatum
25.07.2012
Rechtssatz
§ 45 WrKAG ist verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass diese Bestimmung keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schafft, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgeltes darstellt. Dass die Abteilungsvorstände und Institutsvorstände berechtigt diese Klassegelder selbst zu verlangen, stellt bloß eine Mitwirkung für die Ermittlung und Aufteilung der ärztlichen Honorare dar.Paragraph 45, WrKAG ist verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass diese Bestimmung keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schafft, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgeltes darstellt. Dass die Abteilungsvorstände und Institutsvorstände berechtigt diese Klassegelder selbst zu verlangen, stellt bloß eine Mitwirkung für die Ermittlung und Aufteilung der ärztlichen Honorare dar.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 69/97f
Entscheidungstext OGH 01.10.1997 9 ObA 69/97f
Veröff: SZ 70/195
- 8 ObA 12/98t
Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 12/98t
Auch; Beisatz: Auch die §§ 45 und 49 NÖ KAG sind verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass auch diese Bestimmungen keine direkten Rechtsbeziehungen zwischen dem forderungsberechtigten Arzt und dem Sonderklassepatienten schaffen, sondern eine Regelung des vom Sonderklassepatienten für die ärztliche Behandlung dem Rechtsträger der Krankenanstalt geschuldeten Entgelts darstellen. (T1)
- 9 ObA 89/05m
Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 ObA 89/05m
Vgl auch
- 9 ObA 14/06h
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 14/06h
Beisatz: Dass die Abteilungs- und Institutsvorstände nach § 45 WrKAG berechtigt sind, von den Sonderklassepatienten ein mit ihnen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen, von dem aber den nachgeordneten Ärzten ein mit ihnen zu vereinbarender Anteil - mindestens jedoch 40 % - zu verbleiben hat, ist demgemäß dahin zu beurteilen, dass der Gesetzgeber für die Ermittlung und Aufteilung der ärztlichen Honorare die Mitwirkung der hievon betroffenen Ärzte, denen diese Honorare letztlich zukommen sollen, vorsieht. Damit ist aber ein unmittelbar aus § 45 WrKAG abzuleitender direkter Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines Anteils am von letzterer im eigenen Namen von den Sonderklassepatienten eingehobenen ärztlichen Honorar als Grundlage für den behaupteten Rechnungslegungsanspruch zu verneinen. (T2)
- 9 ObA 79/11z
Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 79/11z
Vgl auch; Auch Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109072
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19971001_OGH0002_009OBA00069_97F0000_001