Zutreffend haben die Vorinstanzen auf die Entscheidung SZ 70/195 (9 ObA 69/97f) hingewiesen, in der ausgeführt worden war, dass § 45 WrKAG keine Grundlage für einen direkten Anspruch eines Arztes gegen den Abteilungsleiter auf Zahlung eines Anteiles an von letzteren von den Sonderklassepatienten eingehobenen ärztlichen Honoraren bilde, doch habe der dortige Kläger auf Grund der als vereinbart anzusehenden Praxis einen direkten Anspruch auf „Rückerstattung" ihm allenfalls vorenthaltener Anteile am vom Beklagten verteilten ärztlichen Honorar. Dessen materiell-rechtliche Verpflichtung zur verlangten Auskunftserteilung resultiere aus seiner Befugnis, die den Ärzten zustehenden Honorare zu verteilen, wobei er an die Vorgaben des § 45 Abs 3 WrKAG gebunden sei. Zum Rechtsgrund des „direkten Anspruchs auf Rückerstattung" wird in der genannten Entscheidung nichts ausgeführt.Zutreffend haben die Vorinstanzen auf die Entscheidung SZ 70/195 (9 ObA 69/97f) hingewiesen, in der ausgeführt worden war, dass Paragraph 45, WrKAG keine Grundlage für einen direkten Anspruch eines Arztes gegen den Abteilungsleiter auf Zahlung eines Anteiles an von letzteren von den Sonderklassepatienten eingehobenen ärztlichen Honoraren bilde, doch habe der dortige Kläger auf Grund der als vereinbart anzusehenden Praxis einen direkten Anspruch auf „Rückerstattung" ihm allenfalls vorenthaltener Anteile am vom Beklagten verteilten ärztlichen Honorar. Dessen materiell-rechtliche Verpflichtung zur verlangten Auskunftserteilung resultiere aus seiner Befugnis, die den Ärzten zustehenden Honorare zu verteilen, wobei er an die Vorgaben des Paragraph 45, Absatz 3, WrKAG gebunden sei. Zum Rechtsgrund des „direkten Anspruchs auf Rückerstattung" wird in der genannten Entscheidung nichts ausgeführt.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich nun vom damals beurteilten insoweit, als dort die Sonderklassehonorare auf ein Konto der Universitätsklinik überwiesen und in der Folge vom (offenbar zeichnungsberechtigten) beklagten Klinikvorstand aufgeteilt wurden, wogegen es hier zu einer Überweisung dieser Beträge vom Träger der Krankenanstalt auf ein (Privat-)Konto des Beklagten gekommen ist. Da die Klägerin der jahrelangen Übung (Überweisung der Gesamtbeträge auf ein Konto des Beklagten, Aufteilung am Jahresende durch diesen) nie entgegengetreten ist, ist das Berufungsgericht insoweit zutreffend von einer schlüssigen Vereinbarung aller Beteiligten ausgegangen. Damit hat die Klägerin zugleich für die betreffenden Zeiträume auf die Geltendmachung direkter Ansprüche gegen den Krankenanstaltenträger verzichtet und kann somit allenfalls noch nicht vollständig befriedigte Zahlungsansprüche aus ihrer Mitwirkung an der Gesamtheit der verrechneten ärztlichen Leistungen nur (mehr) gegen den Beklagten geltend machen, der gleichzeitig auch zur Rechnungslegung verpflichtet ist. Seinem Einwand, eine Rechnungslegungspflicht könne für jene Zahlungen nicht bestehen, die er ohne jede rechtliche Verpflichtung an die ihm zugeordneten Ärzte geleistet habe, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil sich das Rechnungsbegehren ersichtlich nur auf die Sonderklassehonorare nach § 45 Abs 3 WrKAG bezieht.Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich nun vom damals beurteilten insoweit, als dort die Sonderklassehonorare auf ein Konto der Universitätsklinik überwiesen und in der Folge vom (offenbar zeichnungsberechtigten) beklagten Klinikvorstand aufgeteilt wurden, wogegen es hier zu einer Überweisung dieser Beträge vom Träger der Krankenanstalt auf ein (Privat-)Konto des Beklagten gekommen ist. Da die Klägerin der jahrelangen Übung (Überweisung der Gesamtbeträge auf ein Konto des Beklagten, Aufteilung am Jahresende durch diesen) nie entgegengetreten ist, ist das Berufungsgericht insoweit zutreffend von einer schlüssigen Vereinbarung aller Beteiligten ausgegangen. Damit hat die Klägerin zugleich für die betreffenden Zeiträume auf die Geltendmachung direkter Ansprüche gegen den Krankenanstaltenträger verzichtet und kann somit allenfalls noch nicht vollständig befriedigte Zahlungsansprüche aus ihrer Mitwirkung an der Gesamtheit der verrechneten ärztlichen Leistungen nur (mehr) gegen den Beklagten geltend machen, der gleichzeitig auch zur Rechnungslegung verpflichtet ist. Seinem Einwand, eine Rechnungslegungspflicht könne für jene Zahlungen nicht bestehen, die er ohne jede rechtliche Verpflichtung an die ihm zugeordneten Ärzte geleistet habe, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil sich das Rechnungsbegehren ersichtlich nur auf die Sonderklassehonorare nach Paragraph 45, Absatz 3, WrKAG bezieht.
Für die Frage der anzuwendenden Verjährungsfrist kann es nach Auffassung des erkennenden Senates aber nicht darauf ankommen, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Streitteilen anzunehmen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin für die fraglichen Zeiträume allfällige Zahlungsansprüche ausschließlich gegen den Beklagten richten könnte, hat sie doch der gepflogenen Praxis schlüssig zugestimmt und sich dabei damit einverstanden erklärt, dass der Beklagte die gesamten Sonderklassehonorare erhält und entsprechend den vereinbarten Anteilen an die übrigen Ärzte auszahlt. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass den Zahlungsansprüchen der Klägerin von ihr erbrachte ärztliche Leistungen zugrundeliegen, die grundsätzlich gemäß § 1486 Z 5 ABGB (bei unselbständiger Tätigkeit) bzw § 1486 Z 6 ABGB (bei selbständiger Tätigkeit) einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Warum der Klägerin eine (erhebliche) längere Verjährungsfrist zugutekommen sollte, nur weil sich die Beteiligten auf eine „indirekte" Auszahlung ihres (anteiligen) Entgeltes geeinigt haben, ist angesichts der typischen Interessenlage der betroffenen Personen nicht zu erkennen. Durch den „Austausch" ihres Schuldners ist die Klägerin bei der Feststellung und Verfolgung ihrer Rechte in keiner Weise beeinträchtigt, sodass eine Verlängerung der Verjährungsfrist schon aus ihrer Sicht nicht zu rechtfertigen wäre. Umso mehr muss dies für den Beklagten gelten, der im Hinblick auf die Abrechnung und Auszahlung der anteiligen Entgelte die Funktion des Dienstgebers übernommen hat und daher auch im Hinblick auf die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht schlechter zu behandeln ist als dieser selbst. Aus welchem Grund es sachlich gerechtfertigt sein sollte, ihm persönlich die Obliegenheit aufzuerlegen, sämtliche Rechnungsunterlagen und Belege 30 Jahre lang - und damit regelmäßig auch noch lange nach einer Pensionierung - zu Beweiszwecken bzw zu Zwecken der Rechnungslegung aufzubewahren, vermag auch die Klägerin nicht darzutun.Für die Frage der anzuwendenden Verjährungsfrist kann es nach Auffassung des erkennenden Senates aber nicht darauf ankommen, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Streitteilen anzunehmen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin für die fraglichen Zeiträume allfällige Zahlungsansprüche ausschließlich gegen den Beklagten richten könnte, hat sie doch der gepflogenen Praxis schlüssig zugestimmt und sich dabei damit einverstanden erklärt, dass der Beklagte die gesamten Sonderklassehonorare erhält und entsprechend den vereinbarten Anteilen an die übrigen Ärzte auszahlt. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass den Zahlungsansprüchen der Klägerin von ihr erbrachte ärztliche Leistungen zugrundeliegen, die grundsätzlich gemäß Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB (bei unselbständiger Tätigkeit) bzw Paragraph 1486, Ziffer 6, ABGB (bei selbständiger Tätigkeit) einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Warum der Klägerin eine (erhebliche) längere Verjährungsfrist zugutekommen sollte, nur weil sich die Beteiligten auf eine „indirekte" Auszahlung ihres (anteiligen) Entgeltes geeinigt haben, ist angesichts der typischen Interessenlage der betroffenen Personen nicht zu erkennen. Durch den „Austausch" ihres Schuldners ist die Klägerin bei der Feststellung und Verfolgung ihrer Rechte in keiner Weise beeinträchtigt, sodass eine Verlängerung der Verjährungsfrist schon aus ihrer Sicht nicht zu rechtfertigen wäre. Umso mehr muss dies für den Beklagten gelten, der im Hinblick auf die Abrechnung und Auszahlung der anteiligen Entgelte die Funktion des Dienstgebers übernommen hat und daher auch im Hinblick auf die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht schlechter zu behandeln ist als dieser selbst. Aus welchem Grund es sachlich gerechtfertigt sein sollte, ihm persönlich die Obliegenheit aufzuerlegen, sämtliche Rechnungsunterlagen und Belege 30 Jahre lang - und damit regelmäßig auch noch lange nach einer Pensionierung - zu Beweiszwecken bzw zu Zwecken der Rechnungslegung aufzubewahren, vermag auch die Klägerin nicht darzutun.
Da das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen somit im Hinblick auf die Verjährungsfrage ausreichende Ähnlichkeit zu den in § 1486 Z 5 und Z 6 genannten Konstellationen aufweist, gilt auch für dieses in sinngemäßer Anwendung der genannten Bestimmung die dreijährige Verjährungsfrist, wobei Rechnungslegungsansprüche zugleich mit (denkbaren) Hauptansprüchen verjähren (RIS-Justiz RS0028102, RS0028102). Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes kann jedoch nicht von einer monatlichen Fälligkeit bzw einer monatlichen Verpflichtung zur Abrechnung und Auszahlung ausgegangen werden, weil die Praxis der Abrechnung und Auszahlung zum Jahresende keineswegs nur auf „ökonomischen Überlegungen" beruhte, sondern dieser nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine Vereinbarung aller Beteiligten zugrundelag. Waren die der Klägerin für das Jahr 2000 gebührenden Honoraranteile somit erst mit Ende des Jahres 2000 zur Auszahlung fällig, war ein Anspruch darauf zum Zeitpunkt der Klageeinbringung (14. 11. 2003) noch nicht verjährt, was auch für den Rechnungslegungsanspruch für diesen Zeitraum gelten muss. Da der Beklagte erst für einen mit 1. 11. 2000 beginnenden Zeitraum Rechnung gelegt hat, erweist sich das Klagebegehren für die Zeit vom 1. 1. bis zum 30. 10. 2000 als berechtigt. Für die davor liegenden Zeiträume ist Verjährung eingetreten.Da das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen somit im Hinblick auf die Verjährungsfrage ausreichende Ähnlichkeit zu den in Paragraph 1486, Ziffer 5, und Ziffer 6, genannten Konstellationen aufweist, gilt auch für dieses in sinngemäßer Anwendung der genannten Bestimmung die dreijährige Verjährungsfrist, wobei Rechnungslegungsansprüche zugleich mit (denkbaren) Hauptansprüchen verjähren (RIS-Justiz RS0028102, RS0028102). Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes kann jedoch nicht von einer monatlichen Fälligkeit bzw einer monatlichen Verpflichtung zur Abrechnung und Auszahlung ausgegangen werden, weil die Praxis der Abrechnung und Auszahlung zum Jahresende keineswegs nur auf „ökonomischen Überlegungen" beruhte, sondern dieser nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine Vereinbarung aller Beteiligten zugrundelag. Waren die der Klägerin für das Jahr 2000 gebührenden Honoraranteile somit erst mit Ende des Jahres 2000 zur Auszahlung fällig, war ein Anspruch darauf zum Zeitpunkt der Klageeinbringung (14. 11. 2003) noch nicht verjährt, was auch für den Rechnungslegungsanspruch für diesen Zeitraum gelten muss. Da der Beklagte erst für einen mit 1. 11. 2000 beginnenden Zeitraum Rechnung gelegt hat, erweist sich das Klagebegehren für die Zeit vom 1. 1. bis zum 30. 10. 2000 als berechtigt. Für die davor liegenden Zeiträume ist Verjährung eingetreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 43 Abs 1 ZPO. Im Verfahren erster und zweiter Instanz war die Klägerin ausgehend von einem Rechnungslegungsbegehren für insgesamt 92 Monate mit 11 % erfolgreich, der Beklagte hingegen mit 89 %, sodass der Beklagte Anspruch auf Ersatz von 78 % seiner Verfahrenskosten hat; dabei waren allerdings die Schriftsätze ON 4 und ON 5 nicht zu berücksichtigen, weil eine gesonderte Urkundenvorlage vermeidbar gewesen wäre und der Beklagte die Kosten eines Fristerstreckungsantrags gemäß § 48 Abs 1 ZPO selbst zu tragen hat. Gegenstand des Revisionsverfahrens war nur mehr die Rechnungslegung für 72 Monate. Da der Beklagte insoweit zu 86 % erfolgreich war, hat er Anspruch auf Ersatz von 72 % seiner Kosten, die allerdings auf einer verminderten Bemessungsgrundlage (78,26 % des ursprünglichen Streitwert = EUR 11.739) zu berechnen sind.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 43, Absatz eins, ZPO. Im Verfahren erster und zweiter Instanz war die Klägerin ausgehend von einem Rechnungslegungsbegehren für insgesamt 92 Monate mit 11 % erfolgreich, der Beklagte hingegen mit 89 %, sodass der Beklagte Anspruch auf Ersatz von 78 % seiner Verfahrenskosten hat; dabei waren allerdings die Schriftsätze ON 4 und ON 5 nicht zu berücksichtigen, weil eine gesonderte Urkundenvorlage vermeidbar gewesen wäre und der Beklagte die Kosten eines Fristerstreckungsantrags gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ZPO selbst zu tragen hat. Gegenstand des Revisionsverfahrens war nur mehr die Rechnungslegung für 72 Monate. Da der Beklagte insoweit zu 86 % erfolgreich war, hat er Anspruch auf Ersatz von 72 % seiner Kosten, die allerdings auf einer verminderten Bemessungsgrundlage (78,26 % des ursprünglichen Streitwert = EUR 11.739) zu berechnen sind.