Rechtssatz RS0107349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107349
Entscheidungsdatum
24.10.2018
Norm
ABGB §1056
ABGB §1152 A
ABGB §1152 L
ABGB §1157
KAG §27
KAG §28
stmkKAG §36
stmkKAG §37
stmkKAG §38
Rechtssatz
Der Rechtsträger des Krankenhauses hebt die Gebühren der Sonderklasse als eigenen im Gesetz festgelegten Anspruch ein. Er hat, soweit er sich zur Weitergabe an die Ärzte verpflichtet, die Sondergebühren abzüglich der darauf entfallenden eigenen Aufwendungen nach billigem Ermessen aufzuteilen. Er kann sich nicht dadurch von seiner Haftung für die ordnungsgemäße Aufteilung befreien, dass er die Festlegung des Verteilungsschlüssels dem zuständigen Abteilungsvorstand überträgt.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 2317/96k
Entscheidungstext OGH 27.03.1997 8 ObA 2317/96k
Veröff: SZ 70/57
- 9 ObA 69/97f
Entscheidungstext OGH 01.10.1997 9 ObA 69/97f
Auch; Beisatz: Sohin besteht keine direkte Rechtsbeziehung zwischen dem Arzt und dem in der Sonderklasse untergebrachten Patienten (siehe VfGHSlg 10.066, 11.579. (T1)
Beisatz: Hier: Verfassungskonforme Interpretation des § 45 WrKAG (T2)
Veröff: SZ 70/195
- 8 ObA 12/98t
Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 12/98t
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verfassungskonforme Interpretation der §§ 49 und 45 NÖKAG. (T3)
- 9 ObA 270/01y
Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 ObA 270/01y
Vgl auch; Beis wie T1
- 8 ObA 1/03k
Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 ObA 1/03k
Auch; nur: Der Rechtsträger des Krankenhauses hebt die Gebühren der Sonderklasse als eigenen im Gesetz festgelegten Anspruch ein. Er hat, soweit er sich zur Weitergabe an die Ärzte verpflichtet, die Sondergebühren abzüglich der darauf entfallenden eigenen Aufwendungen nach billigem Ermessen aufzuteilen. (T4)
Beisatz: Mit dem Begriff der Billigkeit soll Austauschgerechtigkeit im Einzelfall erreicht werden. Das erfordert eine Analyse und Bewertung der Interessenlage beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen hat sich im Rahmen des in vergleichbaren Fällen etwa Üblichen zu halten und somit die Verkehrssitte und den Geschäftszweck zu berücksichtigen. Die Grenze der offenbaren Unbilligkeit ist bei Fehlern erreicht, die sich im Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen. (T5)
Veröff: SZ 2003/123
- 9 ObA 79/11z
Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 79/11z
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 ObA 26/15m
Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 26/15m
Vgl auch; Beisatz: Ob ‑ ausgehend von allenfalls konkret getroffenen Vereinbarungen ‑ ein direkter Anspruch des nachgeordneten Arztes gegen den Abteilungsleiter besteht, wenn ihm ein Anteil an den ärztlichen Honoraren vorenthalten wird, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, deren Beurteilung regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T6)
- 8 ObA 55/18y
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 55/18y
Auch; nur: Der Rechtsträger des Krankenhauses hebt die Gebühren der Sonderklasse als eigenen im Gesetz festgelegten Anspruch ein. (T7)
Schlagworte
Klassegelder, Sondergebühren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107349
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19970327_OGH0002_008OBA02317_96K0000_001