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Entscheidung 9 ObA 7/26h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

9ObA7/26h

Entscheidungsdatum

30.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und den Hofrat Mag. Böhm sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sibylle Wagner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FI Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 1.692 EUR netto sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 1.410 EUR netto) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2025, GZ 10 Ra 53/25z-21, womit das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Juni 2025, GZ 41 Cga 28/24s-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 453,17 EUR (darin enthalten 75,53 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]              Die Klägerin war bei der Beklagten ab 1. 10. 2019 als Auftragssachbearbeiterin beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe für Angestellte anzuwenden.

[2]         Die Klägerin absolvierte den Ausbildungskurs zur „Eingangsleitung Deponie“ vom 6. bis 8. 11. 2023 (Teil römisch eins) und vom 13. bis 15. 11. 2023 (Teil römisch zwei). Dabei handelt es sich um eine anerkannte Kursmaßnahme nach Paragraph 35, der Deponieverordnung 2008 für die Leitung (inklusive Stellvertretung) der Eingangskontrolle von Bodenaushub-, Inertabfall- und Baurestmassendeponien. Der Kurs vermittelte der Klägerin Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art, die sie auch bei anderen Arbeitgebern verwenden kann.

[3]              Vor Beginn dieser Ausbildung trafen die Streitteile eine Vereinbarung. Darin war geregelt, dass die Beklagte die notwendigen, mit dieser Weiterbildung verbundenen Kosten zahlt, die in der Vereinbarung – unter näherer Aufschlüsslung – gesamt mit 1.692 EUR festgehalten wurden. Die Klägerin verpflichtete sich, für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren nach Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Weiterbildung (ua) durch einvernehmliche Auflösung endet, zum aliquoten Rückersatz der Ausbildungskosten abhängig davon, wieviel Zeit zwischen dem Ende der Weiterbildung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses vergangen ist.

[4]              Die Anregung zur Absolvierung der gegenständlichen Ausbildung ging von der Beklagten aus, die beabsichtigte, die Klägerin fachlich aufzuwerten und in der Folge auch entsprechend in der Eingangsleitung der Deponie einsetzen zu können. Zu einer Benennung als Deponie- Eingangsleiterin und Ausübung dieser Funktion kam es aber nicht mehr.

[5]              Das Dienstverhältnis der Klägerin endete durch einvernehmliche Auflösung per 29. 4. 2024. Der Klägerin wurden in der Endabrechnung Ausbildungskosten für die absolvierte Ausbildung in Höhe von 1.692 EUR netto in Abzug gebracht.

[6]         Die Klägerin begehrt die Zahlung der ihrer Ansicht nach zu Unrecht abgezogenen Ausbildungskosten von 1.692 EUR netto. Die Ausbildung sei für die vereinbarte Tätigkeit der „Eingangsleitung Deponie“ erforderlich gewesen, weshalb die Kosten dafür nach Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG von der Beklagten zu tragen seien. Jedenfalls wäre aber aufgrund der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im April 2024 nur ein entsprechender aliquoter Abzug vorzunehmen gewesen.

[7]         Die Beklagte wandte ein, Paragraph 11 b, AVRAG sei erst am 28. 3. 2024 in Kraft getreten. Da sowohl der Abschluss der Vereinbarung als auch die Absolvierung der Ausbildung vor diesem Zeitpunkt erfolgt seien, sei diese Bestimmung nicht anzuwenden. Ausgehend von der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarung nach Paragraph 2 d, AVRAG sei die Beklagte infolge der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen, in der Endabrechnung einen Abzug von 30/36-stel der Brutto-Gesamtkosten in Höhe von 2.030,40 EUR, das seien 1.692 EUR brutto, vorzunehmen.

[8]         Das Erstgericht sprach der Klägerin – von der Beklagten unbekämpft – 282 EUR netto sA zu und wies das Mehrbegehren von 1.410 Euro netto ab. Es ging von einer wirksamen Vereinbarung gemäß Paragraph 2 d, AVRAG und damit von einer Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Ausbildungskosten im Ausmaß von 30/36-stel aus, allerdings auf Basis der in der Vereinbarung enthaltenen Nettokosten der Ausbildung (1.692 Euro). Da sowohl die Vereinbarung über die Rückerstattung der Ausbildungskosten als auch die Ausbildung selbst bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 11 b, AVRAG abgeschlossen worden seien, sei diese Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden.

[9]         Das Berufungsgericht gab der gegen die Abweisung des Mehrbegehrens erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass Paragraph 11 b, AVRAG nicht zurückwirke und damit Ausbildungsmaßnahmen, die – wie hier – vor dem Inkrafttreten der Bestimmung vollständig absolviert worden seien, nicht vom Geltungsbereich der Bestimmung erfasst seien.

[10]       Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Frage der Rückwirkung des Paragraph 11 b, AVRAG bislang höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

[11]          Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem auf gänzliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[12]          Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

[13]          Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[14]       1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr, ob der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der ihr mit Endabrechnung abgezogenen Ausbildungskosten auch im Umfang des Mehrbegehrens zukommt. Dabei zieht sie die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass es sich bei der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarung um eine solche iSd Paragraph 2 d, Absatz 2, AVRAG handelt, und sie nach dieser zur aliquoten Rückerstattung der zunächst von der Beklagten gezahlten Ausbildungskosten im Umfang von 30/36-stel verpflichtet ist, in der Revision nicht in Zweifel. Vielmehr stützt sie ihren Anspruch ausschließlich darauf, dass die vertragliche Überwälzung der Kostentragungspflicht auf sie gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG unzulässig sei. Die Bestimmung sei in zeitlicher Hinsicht auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, weil der Sachverhaltskomplex über den Ausbildungskostenrückersatz einen mehrgliedrigen Tatbestand bilde, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 11 b, AVRAG noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Der maßgebliche Teil, nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abzug der Ausbildungskosten in der Endabrechnung, sei erst danach erfolgt.

[15]       2. Zur im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfrage der zeitlichen Anwendbarkeit des Paragraph 11 b, AVRAG hat der Oberste Gerichtshof bislang noch nicht Stellung genommen.

[16]       Der mit BGBl I 2024/11 eingeführte Paragraph 11 b, AVRAG lautet wie folgt:

„(1) Ist auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, so

1. ist die Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit;

2. sind die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber zu tragen, es sei denn, die Kosten werden von einem Dritten getragen.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz eins, stehen darüber hinausgehenden Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht entgegen.“

[17]       Damit sollte Artikel 13, der RL (EU) 2019/1152 (TransparenzRL) umgesetzt werden, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass den Arbeitnehmern Fortbildung kostenlos angeboten wird, als Arbeitszeit angerechnet wird und möglichst während der Arbeitszeiten stattfindet, wenn der Arbeitgeber aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften oder Kollektiv- bzw Tarifverträgen verpflichtet ist, den Arbeitnehmern Fortbildung im Hinblick auf die Arbeit anzubieten, die sie ausüben vergleiche Burger in Burger/Mair, AVRAG4 Paragraph 11 b, Rz 2; vergleiche auch die Gesetzesmaterialien 3871/A 27. Gesetzgebungsperiode 14).

[18]       Nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 57, AVRAG trat Paragraph 11 b, AVRAG mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, also mit 28. 3. 2024, in Kraft. Übergangsbestimmungen enthält das Gesetz dazu nicht.

[19]       3. Gemäß Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück, sie haben daher auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss (RS0008745 [T1]). Diese im Zweifel geltende Regel kann durch eine Rückwirkungsanordnung als lex specialis durchbrochen werden (RS0008686 [T8] = 8 ObA 190/02b; RS0015520). Die Rückwirkung eines Gesetzes bezieht sich nur auf jene Tatbestände, für die sie ausdrücklich ausgesprochen wird (RS0008694; vergleiche auch RS0008713).

[20]       Fehlt eine solche Rückwirkungsanordnung, sind nach Paragraph 5, ABGB nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (RS0008715 [T2]). Die Wirkungen einer Gesetzesänderung ergreifen daher nicht Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abschließend und endgültig verwirklicht wurden (RS0008715 [T5, vergleiche auch T20]), sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich Gegenteiliges anordnet (RS0008694 [T8]) oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt (RS0008694 [T4]). Nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte sind nach dem neuen Gesetz zu beurteilen (RS0008745 [T17]).

[21]       Der zeitliche Geltungsbereich iSd Paragraph 5, ABGB ist jedoch nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit der neuen oder alten Bestimmung fallen (1 Ob 104/22h Rz 23 mwN). Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt – mangels abweichender Übergangsregelung – die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten, wenngleich spätere Rechtsänderungen, die den Erwartungen der Beteiligten widersprechen, ebenso bedenklich sein können, wie die echte Rückwirkung vergleiche RS0008715 [T4], 9 ObA 18/23x Rz 14).

[22]       4. Eine ausdrückliche Anordnung, dass Paragraph 11 b, AVRAG auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte zurückwirken soll, ist im Gesetz nicht enthalten. Mit ihrer Argumentation, der Gesetzgeber hätte eine entsprechende Übergangsregelung treffen müssen, wenn er die Bestimmung lediglich auf künftige Sachverhalte hätte beschränken wollen, verkennt die Klägerin, dass es vielmehr – wie oben dargestellt – einer ausdrücklichen Anordnung einer Rückwirkung bedürfte, um die Zweifelsregel des Paragraph 5, ABGB zu durchbrechen. Mangels einer solchen ist die Frage der zeitlichen Geltung von Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG nach der Grundregel des Paragraph 5, ABGB zu lösen.

5. In der Lehre werden dazu unterschiedliche Ansichten vertreten:

[23]       5.1 Schöffmann (Bildungsmaßnahmen nach Paragraph 11 b, AVRAG: Ausbildungskostenrückersatz und mehrfache Erwerbstätigkeit [Teil II], ÖZPR 2024, 156 [158]) und Niksova (in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 Paragraph 11 b, AVRAG Rz 58) vertreten, dass der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags für die zeitliche Anwendbarkeit des Paragraph 11 b, AVRAG unerheblich sei. Entscheidend sei vielmehr – weil die Bestimmung ihrem Tatbestand nach darauf abstelle –, wann der Arbeitnehmer an der Bildungsmaßnahme teilgenommen habe. Sei sie bereits vor dem 28. 3. 2024 vollständig absolviert worden, sei Paragraph 11 b, AVRAG darauf nicht anwendbar; sei sie dagegen erst danach angetreten worden, unterliege sie zur Gänze der neuen Bestimmung. Habe eine bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 11 b, AVRAG begonnene Ausbildung während der neuen Rechtslage noch angedauert, handle es sich um einen Dauertatbestand, sodass die Bestimmung hinsichtlich jener Zeitabschnitte anzuwenden sei, die auf den Zeitraum nach dem 28. 3. 2024 entfielen. Nach Schöffmann (aaO, 156 [158]) sei eine vor dem 28. 3. 2024 geschlossene Vereinbarung, die – entgegen Paragraph 11 b, AVRAG – eine Kostentragung des Arbeitnehmers anordne, unwirksam, wenn dieser an der Bildungsmaßnahme erst nach Inkrafttreten teilgenommen habe.

[24]       Auch Schrank (Arbeitsrechtliches „Transparenzpaket“: Unerwartetes mit übergangslosen Sofortwirkungen, RdW 2024, 225) vertritt, dass Paragraph 11 b, AVRAG Rückforderungsvereinbarungen bei Ausscheiden für Bildungszeiträume ab 28. 3. 2024 unwirksam mache, auch wenn sie bei Unterzeichnung noch wirksam gewesen seien.

[25]       In diesem Sinne gehen auch Spitzl (Pflichtbildungsmaßnahmen und Ausbildungskostenrückersatz, RdW 2024, 558 [560]) und Klotz (Ist ein Ausbildungskostenrückersatz nach Paragraph 2 d, AVRAG im Anwendungsbereich des Paragraph 11 b, AVRAG weiterhin möglich?, ecolex 2025, 56 [FN 10]) davon aus, dass sich die Neuregelung auf Bildungszeiträume ab 28. 3. 2024 beziehe. Dies bedeute, dass vor diesem Zeitpunkt vollständig absolvierte Bildungsmaßnahmen von der Neuregelung nicht mehr betroffen seien. Nach Spitzl (aaO, 558 [560]) sei bei Bildungsmaßnahmen, die vor dem 28. 3. 2024 begonnen hätten und nach diesem Zeitpunkt beendet worden seien, eine zeitraumbezogene Aufteilung vorzunehmen. Dieser Ansicht schließt sich im Wesentlichen auch Burger (in Burger/Mair, AVRAG4 Paragraph 11 b, Rz 3) an.

[26]       Nach Mosing (Der neue Paragraph 11 b, AVRAG und die Zulässigkeit von Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen, ZAS 2024, 216 [218]) finde Paragraph 11 b, AVRAG keine Anwendung auf Bildungsmaßnahmen, die vor dem 28. 3. 2024 beendet worden seien. Darüber hinaus führe eine den Vertrauensschutz wahrende verfassungskonforme Interpretation dazu, dass die neue Rechtslage auch nicht auf Aus-, Fort- und Weiterbildungen anzuwenden sei, die bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle begonnen hätten.

[27]       5.2 Resch (Gilt Paragraph 11 b, AVRAG für eine bei Inkrafttreten bereits vereinbarte Aus-, Fort- oder Weiterbildung?, RdW 2024, 764 [767]) geht hingegen davon aus, dass es sich bei der Verpflichtung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, eine bestimmte Ausbildung (bis) zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich zu absolvieren, um ein Zielschuldverhältnis handle. Bei einem solchen komme es aber nicht – wie bei einem Dauerschuldverhältnis – zu einem Splitten des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm in die Zeit vor und nach ihrem Inkrafttreten. Vielmehr bleibe – schon weil Paragraph 5, ABGB den Vertrauensschutz bezwecke – die Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Zielschuldverhältnisses maßgeblich, weil zu diesem Zeitpunkt bereits die Verpflichtung zur Vertragserfüllung begründet bzw dem korrespondierend das Recht auf Vertragserfüllung erworben werde.

[28]       5.3 Dagegen vertritt Radner (Kosten- und Entgeltrückersatz bei Ausbildungen gemäß Paragraph 11 b, AVRAG in: Arbeits- und Sozialrecht als Haltung, FS Klein [2024], 269 [282 f]) den Standpunkt, dass die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach dem Zweck des Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG auch für vor dem 28. 3. 2024 geschlossene Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen gelte, und zwar sowohl wenn der Arbeitnehmer die Ausbildung schon vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen habe und nur noch die daran anknüpfende Bindungsdauer noch laufe, als auch wenn die Ausbildung vor dem 28. 3. 2024 begonnen worden sei und über diesen Zeitpunkt hinaus andauere.

[29]       Auch Geiblinger (Erste Gedanken zur neuen Bestimmung betreffend Aus-, Fort- und Weiterbildung, ÖZPR 2024, 39 [43]) vertritt, dass die von ihm aus Paragraph 11 b, AVRAG abgeleitete Nichtigkeitssanktion sämtliche Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen, die vor oder nach Inkrafttreten der neuen Bestimmung abgeschlossen worden seien, erfasse.

[30]       5.4 Davon abweichend wendet Hitz (Die Umsetzung der Transparenz-Richtlinie in Österreich – erste Lösungsansätze zu Zweifelsfragen, ARD 6898/4/2024 [7]) die zwingende Kostenübernahme gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG nur für das aufrechte Arbeitsverhältnis an. Dass ein Anwendungsfall dieser Bestimmung vorliege, schließe demnach den Ausbildungskostenrückersatz im Rahmen des Paragraph 2 d, AVRAG infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht aus.

6. Dazu ist auszuführen:

[31]       6.1 Für die zeitliche Wirkung des Paragraph 11 b, AVRAG ist nicht entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (Niksova in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 Paragraph 11 b, AVRAG Rz 58). Die Bestimmung knüpft vielmehr an dort näher angeführte Bildungsmaßnahmen an, für die sie einerseits regelt, dass die Teilnahme daran Arbeitszeit ist (Ziffer eins,) und andererseits, dass die Kosten dafür vom Arbeitgeber zu tragen sind, sofern keine Kostentragung durch Dritte erfolgt (Ziffer 2,).

[32]       6.2 War ein Rechtsgeschäft im Zeitpunkt seines Abschlusses erlaubt, hängt die Wirkung späterer Verbote davon ab, ob das spätere Verbot auch für die früher abgeschlossenen Rechtsgeschäfte gilt (2 Ob 173/12y [Pkt 3.5]). Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Streitteile bereits vor Inkrafttreten der neuen Kostentragungsregelung des Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG zulässigerweise einen Ausbildungskostenrückersatz der Klägerin auf Basis des damals schon in Geltung befindlichen Paragraph 2 d, AVRAG vereinbart haben.

[33]      Die Abgrenzung des zeitlichen Wirkungsbereichs von Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG betrifft daher hier auch die Frage der Wirkung einer neu in Kraft getretenen Rechtsvorschrift auf Rechtsansprüche, die ihren Ursprung in einer vertraglichen Vereinbarung nehmen, die noch auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten der neuen Regelung getroffen wurde. Darauf ist bei der Bestimmung des zeitlichen Anknüpfungspunkts im Rahmen des Paragraph 5, ABGB Bedacht zu nehmen.

[34]       Normzweck des Paragraph 5, ABGB ist der Vertrauensschutz, was durch den Verweis auf die „vorher erworbenen Rechte“ im zweiten Halbsatz der Bestimmung zum Ausdruck gelangt. Jeder Normadressat soll darauf vertrauen dürfen, dass die Rechtsfolgen seiner Handlungen nach der im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Rechtslage beurteilt werden. Dieser Wertung kommt bei der Abgrenzung der zeitlichen Anwendungsbereiche von altem und neuem Recht eine zentrale Bedeutung zu (Vonkilch, Das Intertemporale Privatrecht, 106 ff; Vonkilch/Kehrer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2014] Paragraph 5, ABGB Rz 6; vergleiche auch Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 Paragraph 5, Rz 4). Der Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf die für das Rechtsverhältnis maßgebliche Rechtslage bei späteren Rechtsänderungen kommt bei Zielschuldverhältnissen größeres Gewicht zu als bei Dauerschuldverhältnissen, deren Bestandfestigkeit im Vergleich zu Zielschuldverhältnissen herabgesetzt ist (Vonkilch, Das Intertemporale Privatrecht, 114).

[35]       6.3 Für die Abgrenzung zwischen Zielschuldverhältnis und Dauerschuldverhältnis ist nach der Rechtsprechung entscheidend, ob nach Absicht der Parteien die Dauer des Rechtsverhältnisses im Vordergrund steht und sich danach die Erfüllung bestimmt, die solange fortzusetzen ist, als das Rechtsverhältnis dauert, oder ob umgekehrt die Leistung bestimmend ist, sodass das Rechtsverhältnis solange währt, als noch Erfüllungsleistungen ausständig sind vergleiche RS0018823).

[36]       Bei einer vom Arbeitnehmer – wie hier – gegenüber dem Arbeitgeber eingegangenen Verpflichtung zur Absolvierung einer bestimmten Bildungsmaßnahme (bis) zu einem bestimmten Termin sowie zum Rückersatz der vom Arbeitgeber vorerst getragenen Kosten dieser Bildungsmaßnahme innerhalb der Zulässigkeitsschranken des Paragraph 2 d, AVRAG handelt es sich um eine Erfolgsverbindlichkeit – und damit um ein Zielschuldverhältnis vergleiche dagegen 6 Ob 159/01b zur Qualifikation eines „Schulaufnahmevertrages“ im Verhältnis zwischen Schule und Auszubildendem als Dauerschuldverhältnis). Der Arbeitgeber erwirbt bereits mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung eine Rechtsposition gegenüber dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Absolvierung der bestimmten Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme und – für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus bestimmten Gründen innerhalb der vertraglich vorgesehenen Bindungsdauer – hinsichtlich des aliquoten Ersatzes der vom Arbeitgeber getragenen Ausbildungskosten.

[37]       6.4 Bei der zeitlichen Abgrenzung der Kostentragungsregelung des Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG ist daher das schutzwürdige Vertrauen der Arbeitsvertragsparteien zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsfolgen in Bezug auf das Absolvieren einer Bildungsmaßnahme und die damit einhergehende Kostentragung nach einer von ihnen bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 11 b, AVRAG getroffenen Vereinbarung über den Kostenersatz nach Paragraph 2 d, AVRAG beurteilen.

[38]       Diesem Erfordernis könnte aber nicht entsprochen werden, wenn für die Anwendbarkeit des Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG in zeitlicher Hinsicht auf die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme oder – wie die Revision vertritt – auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Geltendmachung des Ausbildungskostenrückersatzanspruchs gegenüber der Klägerin angeknüpft wird. Stattdessen muss bei – in den sachlichen Anwendungsbereich des Paragraph 11 b, AVRAG fallenden – Ausbildungen, denen bereits ein Ausbildungskostenrückersatz nach Paragraph 2 d, AVRAG zugrunde liegt, als zeitlicher Anknüpfungspunkt auf den Abschluss der Vereinbarung abgestellt werden.

[39]       6.5 Im Rahmen des Paragraph 5, ABGB ebenfalls zu berücksichtigende, gegenläufige Wertungen (wie zB die beabsichtigte Vermeidung verschiedener „zeitlicher Rechtsschichten“ oder ein umfassender Anwendungswille des Gesetzgebers hinsichtlich des neuen Gesetzes; vergleiche Vonkilch/Kehrer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2014] Paragraph 5, ABGB Rz 6) zeigt die Revision nicht auf. Sie ergeben sich auch nicht aus den von der Klägerin angestellten unionsrechtlichen Erwägungen: Nach Artikel 22, der RL (EU) 2019/1152 gelten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten spätestens am 1. 8. 2022 für alle Arbeitsverhältnisse. Soweit die Klägerin argumentiert, aus dieser Bestimmung und aus Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 57, AVRAG ergebe sich, dass Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG nicht nur für ab seinem Inkrafttreten neu abgeschlossene Arbeitsverhältnisse anzuwenden sei, verkennt sie, dass es gegenständlich nicht darauf ankommt, ob die Bestimmung auch für zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Arbeitsverhältnisse gilt, sondern vielmehr darauf, ob sie auf bereits bestehende Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen im Rahmen solcher Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. Dass die in Artikel 13, der Richtlinie angeordnete Kostentragung durch den Arbeitgeber dabei rückwirkend ab 1. 8. 2022 auf Ausbildungen anzuwenden wäre, selbst wenn dadurch in erworbene Rechtspositionen aufgrund einer nach nationalem Recht zu diesem Zeitpunkt zulässigen gegenteiligen Vereinbarung eingegriffen würde, ergibt sich daraus aber nicht.

[40]       7.1 Mangels Übergangsregelung ist gemäß Paragraph 5, ABGB daher für die zeitliche Anwendbarkeit des Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG auf Aus-, Fort- und Weiterbildungen nach dieser Bestimmung, für die die Parteien des Arbeitsvertrags bereits vor Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung zulässigerweise einen Ausbildungskostenrückersatz des Arbeitnehmers im Rahmen des Paragraph 2 d, AVRAG vereinbart haben, darauf abzustellen, ob die Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz vor oder nach Inkrafttreten des Paragraph 11 b, AVRAG (28. 3. 2024) abgeschlossen wurde. Wurde sie nach dem 28. 3. 2024 abgeschlossen, unterliegt die bezughabende Bildungsmaßnahme (auch) Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG; wurde sie hingegen davor abgeschlossen, ist die neue Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Bildungsmaßnahme nicht anzuwenden.

[41]       7.2 Selbst wenn es sich bei dem von der Klägerin absolvierten Ausbildungskurs – wie von ihr behauptet – um eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung handelt, die grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich des Paragraph 11 b, AVRAG fiele, kommt darauf die neu eingeführte Kostentragungsregel des Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG in zeitlicher Hinsicht nicht zur Anwendung, weil die Streitteile bereits vor dem 28. 3. 2024 eine Vereinbarung über die Absolvierung des Ausbildungskurses und den Ausbildungskostenrückersatz durch die Klägerin geschlossen haben.

[42]       7.3 An diesem Ergebnis ändert es – entgegen der Revision – auch nichts, dass das Gericht auf eine Änderung der Rechtslage in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen hat. Dies gilt nämlich nur, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Es ist daher grundsätzlich nach den Übergangsbestimmungen zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist (RS0031419). Wie oben dargelegt ist Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG nach Paragraph 5, ABGB aber gerade nicht in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Ausbildungskurs der Klägerin anzuwenden.

[43]       Da der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dafür nicht maßgeblich ist, kommt es entgegen der Revision auch nicht darauf an, ob die Klägerin – wie die Revision meint – bei der einvernehmlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses darauf vertrauen durfte, dass die Beklagte wegen des zwischenzeitigen Inkrafttretens des Paragraph 11 b, AVRAG den Ausbildungskostenersatz nicht mehr zurückfordern durfte. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang darauf stützt, dass die Klägerin ihre Zustimmung zur Ausbildung nicht freiwillig erteilt habe, und ihr Vertrauen auf die Geltung des Paragraph 11 b, AVRAG kausal für die gewählte einvernehmliche Auflösung gewesen sei, entfernt sie sich zudem vom festgestellten Sachverhalt.

[44]       7.4 Die Vorinstanzen haben daher zu Recht den – nur mehr auf Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 2, AVRAG gestützten – Anspruch der Klägerin auf Zahlung der ihr im Rahmen des vereinbarten Ausbildungskostenrückersatzes aliquot abgezogenen Kosten für ihren Ausbildungskurs schon mangels zeitlicher Anwendbarkeit der Bestimmung verneint.

[45]       Ob im sachlichen Anwendungsbereich des Paragraph 11 b, AVRAG eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung nach Paragraph 2 d, AVRAG zulässig ist, kann hier somit dahingestellt bleiben. Auf die weiteren Ausführungen in der Revision zur Abgrenzung des inhaltlichen Anwendungsbereichs von Paragraph 11 b, AVRAG und zum Verhältnis seines Absatz eins, Ziffer 2, zu Paragraph 2 d, AVRAG kommt es deshalb nicht an.

[46]               8. Der Revision war nicht Folge zu geben.

[47]       Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E148897

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00007.26H.0930.000

Im RIS seit

06.11.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2026

Dokumentnummer

JJT_20260930_OGH0002_009OBA00007_26H0000_000