Entscheidung 9 ObA 71/19k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.06.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Helmut Frick als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Ing. Dipl.-Ing. (FH) E***** M*****, gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH, *****, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag, denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Helmut Frick als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Ing. Dipl.-Ing. (FH) E***** M*****, gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH, *****, über den gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsantrag, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag des Antragstellers vom 12. Mai 2019 wird, soweit er sich auf § 54 Abs 2 ASGG stützt, abgewiesen.Der Antrag des Antragstellers vom 12. Mai 2019 wird, soweit er sich auf Paragraph 54, Absatz 2, ASGG stützt, abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 12. 5. 2019 (eingebracht am 13. 5. 2019 beim Landesgericht Linz) macht der Antragsteller (dort als Kläger) geltend, während seiner Tätigkeit vom 1. 5. 2014 bis 28. 2. 2016 bei der Antragsgegnerin (dort: Beklagten) unrichtig eingestuft gewesen zu sein. Weiters sei das Dienstzeugnis zu korrigieren. Auf Basis dieses Vorbringens beantragt er (unter anderem) die Durchführung eines besonderen Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG durch den Obersten Gerichtshof.Mit Schriftsatz vom 12. 5. 2019 (eingebracht am 13. 5. 2019 beim Landesgericht Linz) macht der Antragsteller (dort als Kläger) geltend, während seiner Tätigkeit vom 1. 5. 2014 bis 28. 2. 2016 bei der Antragsgegnerin (dort: Beklagten) unrichtig eingestuft gewesen zu sein. Weiters sei das Dienstzeugnis zu korrigieren. Auf Basis dieses Vorbringens beantragt er (unter anderem) die Durchführung eines besonderen Feststellungsverfahrens nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG durch den Obersten Gerichtshof.
Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG wurde vom Landesgericht Linz zuständigkeitshalber an den Obersten Gerichtshof überwiesen.Der Antrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG wurde vom Landesgericht Linz zuständigkeitshalber an den Obersten Gerichtshof überwiesen.
Mit weiterer Eingabe vom 7. 6. 2019, direkt eingebracht beim Obersten Gerichtshof, ergänzt der Kläger, soweit für dieses Verfahren von Relevanz, die Angaben zu seinem beruflichen Werdegang und dem Sachverhalt, aus dem er Ansprüche ableiten will, dies unter Berufung auf unterschiedliche Rechtsvorschriften.
Rechtliche Beurteilung
Beim besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG handelt es sich um ein Musterverfahren auf überbetrieblicher Ebene. Dadurch sollte die Möglichkeit eröffnet werden, arbeitsrechtliche Fragen aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, die für einen größeren Personenkreis von Bedeutung sind, in einem nach den Grundsätzen des Außerstreitgesetzes zwischen den betreffenden Interessenvertretungen geführten Verfahren aufgrund eines behaupteten Sachverhalts einer Klärung zuzuführen. Die Antragslegitimation liegt im Fall des § 54 Abs 2 ASGG bei den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Mit dem Erfordernis der Kollektivvertragsfähigkeit sollte eine Interessenwahrung nur durch die dazu im arbeitsrechtlichen Bereich typischerweise berufenen Verbände statuiert werden (8 ObA 14/13m mwN).Beim besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG handelt es sich um ein Musterverfahren auf überbetrieblicher Ebene. Dadurch sollte die Möglichkeit eröffnet werden, arbeitsrechtliche Fragen aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, die für einen größeren Personenkreis von Bedeutung sind, in einem nach den Grundsätzen des Außerstreitgesetzes zwischen den betreffenden Interessenvertretungen geführten Verfahren aufgrund eines behaupteten Sachverhalts einer Klärung zuzuführen. Die Antragslegitimation liegt im Fall des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG bei den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Mit dem Erfordernis der Kollektivvertragsfähigkeit sollte eine Interessenwahrung nur durch die dazu im arbeitsrechtlichen Bereich typischerweise berufenen Verbände statuiert werden (8 ObA 14/13m mwN).
Beim Antragsteller handelt es sich um eine natürliche Person und nicht um eine kollektivvertragsfähige Körperschaft. Ihm fehlt daher die Legitimation zur Antragstellung gemäß § 54 Abs 2 ASGG.Beim Antragsteller handelt es sich um eine natürliche Person und nicht um eine kollektivvertragsfähige Körperschaft. Ihm fehlt daher die Legitimation zur Antragstellung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG.
Ein Verbesserungsverfahren war nicht einzuleiten, da der Antragsteller zum einen unter Berufung auf § 54 Abs 2 ASGG ausdrücklich die besondere Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs in Anspruch nehmen möchte, zum anderen aber mit identem Vorbringen bereits eine Klage beim Landesgericht Linz eingebracht hat (vgl 7 Cga 25/19k).Ein Verbesserungsverfahren war nicht einzuleiten, da der Antragsteller zum einen unter Berufung auf Paragraph 54, Absatz 2, ASGG ausdrücklich die besondere Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs in Anspruch nehmen möchte, zum anderen aber mit identem Vorbringen bereits eine Klage beim Landesgericht Linz eingebracht hat vergleiche 7 Cga 25/19k).
Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG war daher abzuweisen (vgl 9 ObA 610/90).Der Antrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG war daher abzuweisen vergleiche 9 ObA 610/90).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00071.19K.0625.000
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Dokumentnummer
JJT_20190625_OGH0002_009OBA00071_19K0000_000