Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor
(§ 510 Abs 3 ZPO).(Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung nur einmal - und zwar in der nächst höheren Instanz - überprüft werden kann, ob ein Verfahrensmangel vorliegt. Da die im § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht auch solche des Berufungsverfahrens sind, ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden (vgl. SZ 22/106; SZ 27/4; ÖBl 1984, 109; 9 Ob A 104/88; 9 Ob A 258/88; 9 Ob A 31/89 und 9 Ob A 65/89).Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung nur einmal - und zwar in der nächst höheren Instanz - überprüft werden kann, ob ein Verfahrensmangel vorliegt. Da die im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht auch solche des Berufungsverfahrens sind, ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden vergleiche SZ 22/106; SZ 27/4; ÖBl 1984, 109; 9 Ob A 104/88; 9 Ob A 258/88; 9 Ob A 31/89 und 9 Ob A 65/89).
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre wiederholt ausgesprochen hat, können die Partner des Arbeitsvertrages mit Aussetzungsvertrag das vorübergehende Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten vereinbaren. Das Arbeitsverhältnis wird dabei nicht aufgelöst, sondern lediglich ruhend gestellt (vgl. Klein, Zur "Aussetzung" des Arbeitsvertrages, DRdA 1983, 247 ff; Marhold, arbeits- und sozialrechtliche Probleme der Aussetzungsverträge, RdW 1984, 246 ff; Steinbauer, Zur einvernehmlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, ZAS 1984, 3 ff und 43 ff; Runggaldier, Grenzen und Möglichkeiten der Aussetzung des Arbeitsvertrages, DRdA 1986, 274 ff; Praxmarer, Der Aussetzungsvertrag aus arbeitsrechtlicher Sicht, DRdA 1986, 21 ff; Mosler, Aussetzungsverträge und Anrechnung der Aussetzungszeiten, RdW 1986, 309 ff; Arb. 9.999 = ZAS 1984, 18; RdW 1985, 316 = JBl 1986, 402 = DRdA 1986, 214 [Mosler]; ZAS 1986, 133 [Runggaldier] = JBl 1986, 404; WBl. 1988, 436; WBl. 1988, 438; zuletzt 9 Ob A 268/88). Geht man von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, wonach der Beklagte bei Arbeitsmangel jeweils einseitig durch die Erklärung, die Arbeitnehmer müßten "stempeln gehen", die Aussetzung der Arbeitsverhältnisse anordnete, diese einseitige Erklärung von den Arbeitnehmern hingenommen und nach Ablauf des Aussetzungszeitraums die Arbeitstätigkeit jeweils wieder aufgenommen wurde, dann waren bei gleicher Vorgangsweise im Dezember 1987 die Arbeitsverträge mit den fünf im Zeitpunkt der Betriebsratswahl bei der Sozialversicherung abgemeldeten Arbeitnehmern nicht beendet. Geht man davon aus, daß die Arbeitnehmer einverstanden waren, handelte es sich um eine wirksame Aussetzungsvereinbarung, die das Beschäftigungsverhältnis nicht beendete, sodaß die karenzierten Arbeitnehmer zu Recht an der Betriebsratswahl teilnahmen (vgl. EBzRV 840 BlgNR 13.GP; Strasser in Floretta-Strasser KommArbVG, 219, wonach das "Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des § 36 Abs 1 ArbVG nicht von der tatsächlichen Tätigkeit im Betrieb abhängig ist, sondern auch dann vorliegt, wenn diese Tätigkeit vorübergehend infolge Abwesenheit wegen Karenzurlaubes, Ableistung des Präsenzdienstes usw. unterbrochen ist; ferner Runggaldier, Grenzen und Möglichkeiten der Aufsetzung des Arbeitsvertrages, DRdA 1986, 277). Nimmt man hingegen eine schlüssige Zustimmung der Arbeitnehmer nicht an, wäre das Arbeitsverhältnis mangels einer auf Lösung dieses Dauerschuldverhältnisses gerichteten rechtsgestaltenden Erklärung weiterhin - mit allen Rechten und Pflichten aufrecht geblieben. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf die bisherige Übung, die Arbeitnehmer bei schlechter Auftragslage für einige Tage oder Wochen abzumelden, für die Arbeitnehmer kein Zweifel bestehen konnte, daß der Arbeitgeber - ungeachtet der gegenüber dem Arbeitsamt in den Arbeitsbescheinigungen fälschlich angegebenen Auflösungsgründe - das Arbeitsverhältnis nicht lösen, sondern nur wie bisher aussetzen wollte (vgl. Klein aaO 248, wonach in solchen Fällen die ausdrücklich erklärte Beendigung des Arbeitsverhältnisses meist nicht wörtlich zu nehmen und entgegen dem ausdrücklich Erklärten keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt ist; Runggaldier aaO 276; WBl. 1988, 436). Ebenso ist - im Hinblick auf die bisherige Übung, das Arbeitsverhältnis während der Wintermonate alljährlich auszusetzen - die dem Kläger gegenüber abgegebene Erklärung zu werten, er müsse bis zum Frühjahr "stempeln gehen". Das Schweigen des Klägers auf diese einseitige Erklärung könnte daher keinesfalls als Zustimmung zur Lösung, sondern allenfalls als Annahme des Anbotes des Beklagten, das Arbeitsverhältnis auszusetzen, gedeutet werden. Das auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klagebegehren ist daher berechtigt. Der Revision der beklagten Partei war daher ein Erfolg zu versagen.Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre wiederholt ausgesprochen hat, können die Partner des Arbeitsvertrages mit Aussetzungsvertrag das vorübergehende Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten vereinbaren. Das Arbeitsverhältnis wird dabei nicht aufgelöst, sondern lediglich ruhend gestellt vergleiche Klein, Zur "Aussetzung" des Arbeitsvertrages, DRdA 1983, 247 ff; Marhold, arbeits- und sozialrechtliche Probleme der Aussetzungsverträge, RdW 1984, 246 ff; Steinbauer, Zur einvernehmlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, ZAS 1984, 3 ff und 43 ff; Runggaldier, Grenzen und Möglichkeiten der Aussetzung des Arbeitsvertrages, DRdA 1986, 274 ff; Praxmarer, Der Aussetzungsvertrag aus arbeitsrechtlicher Sicht, DRdA 1986, 21 ff; Mosler, Aussetzungsverträge und Anrechnung der Aussetzungszeiten, RdW 1986, 309 ff; Arb. 9.999 = ZAS 1984, 18; RdW 1985, 316 = JBl 1986, 402 = DRdA 1986, 214 [Mosler]; ZAS 1986, 133 [Runggaldier] = JBl 1986, 404; WBl. 1988, 436; WBl. 1988, 438; zuletzt 9 Ob A 268/88). Geht man von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, wonach der Beklagte bei Arbeitsmangel jeweils einseitig durch die Erklärung, die Arbeitnehmer müßten "stempeln gehen", die Aussetzung der Arbeitsverhältnisse anordnete, diese einseitige Erklärung von den Arbeitnehmern hingenommen und nach Ablauf des Aussetzungszeitraums die Arbeitstätigkeit jeweils wieder aufgenommen wurde, dann waren bei gleicher Vorgangsweise im Dezember 1987 die Arbeitsverträge mit den fünf im Zeitpunkt der Betriebsratswahl bei der Sozialversicherung abgemeldeten Arbeitnehmern nicht beendet. Geht man davon aus, daß die Arbeitnehmer einverstanden waren, handelte es sich um eine wirksame Aussetzungsvereinbarung, die das Beschäftigungsverhältnis nicht beendete, sodaß die karenzierten Arbeitnehmer zu Recht an der Betriebsratswahl teilnahmen vergleiche EBzRV 840 BlgNR 13.GP; Strasser in Floretta-Strasser KommArbVG, 219, wonach das "Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG nicht von der tatsächlichen Tätigkeit im Betrieb abhängig ist, sondern auch dann vorliegt, wenn diese Tätigkeit vorübergehend infolge Abwesenheit wegen Karenzurlaubes, Ableistung des Präsenzdienstes usw. unterbrochen ist; ferner Runggaldier, Grenzen und Möglichkeiten der Aufsetzung des Arbeitsvertrages, DRdA 1986, 277). Nimmt man hingegen eine schlüssige Zustimmung der Arbeitnehmer nicht an, wäre das Arbeitsverhältnis mangels einer auf Lösung dieses Dauerschuldverhältnisses gerichteten rechtsgestaltenden Erklärung weiterhin - mit allen Rechten und Pflichten aufrecht geblieben. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf die bisherige Übung, die Arbeitnehmer bei schlechter Auftragslage für einige Tage oder Wochen abzumelden, für die Arbeitnehmer kein Zweifel bestehen konnte, daß der Arbeitgeber - ungeachtet der gegenüber dem Arbeitsamt in den Arbeitsbescheinigungen fälschlich angegebenen Auflösungsgründe - das Arbeitsverhältnis nicht lösen, sondern nur wie bisher aussetzen wollte vergleiche Klein aaO 248, wonach in solchen Fällen die ausdrücklich erklärte Beendigung des Arbeitsverhältnisses meist nicht wörtlich zu nehmen und entgegen dem ausdrücklich Erklärten keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt ist; Runggaldier aaO 276; WBl. 1988, 436). Ebenso ist - im Hinblick auf die bisherige Übung, das Arbeitsverhältnis während der Wintermonate alljährlich auszusetzen - die dem Kläger gegenüber abgegebene Erklärung zu werten, er müsse bis zum Frühjahr "stempeln gehen". Das Schweigen des Klägers auf diese einseitige Erklärung könnte daher keinesfalls als Zustimmung zur Lösung, sondern allenfalls als Annahme des Anbotes des Beklagten, das Arbeitsverhältnis auszusetzen, gedeutet werden. Das auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klagebegehren ist daher berechtigt. Der Revision der beklagten Partei war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.