Rechtssatz RS0018049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018049
Entscheidungsdatum
29.05.1991
Rechtssatz
Ist es im Betrieb üblich, daß bei schlechter Auftragslage einzelne Arbeitnehmer für einige Tage abgemeldet werden, ist die Erklärung des Arbeitgebers, derzeit gebe es wenig Arbeit, die Arbeitnehmer müßten daher stempeln gehen, nicht als Lösungserklärung, sondern als Anbot zur Aussetzung der Arbeitsverhältnisse anzusehen. Die Karenzierten bleiben Arbeitnehmer im Sinne des II. Teil des ArbVG.Ist es im Betrieb üblich, daß bei schlechter Auftragslage einzelne Arbeitnehmer für einige Tage abgemeldet werden, ist die Erklärung des Arbeitgebers, derzeit gebe es wenig Arbeit, die Arbeitnehmer müßten daher stempeln gehen, nicht als Lösungserklärung, sondern als Anbot zur Aussetzung der Arbeitsverhältnisse anzusehen. Die Karenzierten bleiben Arbeitnehmer im Sinne des römisch zwei. Teil des ArbVG.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 76/89
Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 76/89
Veröff: SZ 62/88 = EvBl 1989/165 S 658 = WBl 1989,317
- 9 ObA 118/91
Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObA 118/91
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1) Veröff: Arb 10943
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018049
Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBA00076_8900000_001