Der 8. Senat hat in seiner Entscheidung vom 19. 9. 2002, 8 ObA 56/02x, in einem diesbezüglich völlig gleichgelagerten, von einer der vier anderen KEG gegen einen anderen Kommanditisten angestrengten Verfahren folgendes ausgeführt:
"An sich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dann, wenn die Gesamtbetrachtung ein Überwiegen arbeitnehmerähnlicher Elemente ergibt, es folgerichtig ist, dass ein solches Konkurrenzverbot, auch wenn es anlässlich der Umgestaltung der vertraglichen Beziehungen formell in den KEG-Vertrag aufgenommen wurde, weiterhin wie ein arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot, das bereits aufgrund des Gesetzes gilt (§ 7 AngG) zu behandeln ist, sodass es unabhängig vom Fortbestand der Kommanditbeteiligung des Beklagten mit der Beendigung des Arbeitsvertrages oder der arbeitnehmerähnlichen Vertragsbeziehung endete."An sich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dann, wenn die Gesamtbetrachtung ein Überwiegen arbeitnehmerähnlicher Elemente ergibt, es folgerichtig ist, dass ein solches Konkurrenzverbot, auch wenn es anlässlich der Umgestaltung der vertraglichen Beziehungen formell in den KEG-Vertrag aufgenommen wurde, weiterhin wie ein arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot, das bereits aufgrund des Gesetzes gilt (Paragraph 7, AngG) zu behandeln ist, sodass es unabhängig vom Fortbestand der Kommanditbeteiligung des Beklagten mit der Beendigung des Arbeitsvertrages oder der arbeitnehmerähnlichen Vertragsbeziehung endete.
Ergänzende Feststellungen zur arbeitnehmerähnlichen Stellung des Beklagten sind jedoch nicht nötig, weil dann, wenn eine solche zu verneinen wäre, der Beklagte als selbständiger Versicherungsvertreter eingestuft werden müsste. In diesem Fall müsste das Konkurrenzverbot erst recht - unabhängig vom Fortbestand der Kommanditbeteiligung des Beklagten - mit Beendigung der Vertragsbeziehung der klagenden Partei zum selbständigen Versicherungsvertreter enden, weil ein selbständiger Versicherungsvertreter (Versicherungsagent § 43 VersVG) - im Gegensatz zu einem Angestellten oder einer arbeitnehmerähnlichen Person (§§ 36 f AngG) - für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit überhaupt nicht beschränkt werden darf.Ergänzende Feststellungen zur arbeitnehmerähnlichen Stellung des Beklagten sind jedoch nicht nötig, weil dann, wenn eine solche zu verneinen wäre, der Beklagte als selbständiger Versicherungsvertreter eingestuft werden müsste. In diesem Fall müsste das Konkurrenzverbot erst recht - unabhängig vom Fortbestand der Kommanditbeteiligung des Beklagten - mit Beendigung der Vertragsbeziehung der klagenden Partei zum selbständigen Versicherungsvertreter enden, weil ein selbständiger Versicherungsvertreter (Versicherungsagent Paragraph 43, VersVG) - im Gegensatz zu einem Angestellten oder einer arbeitnehmerähnlichen Person (Paragraphen 36, f AngG) - für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit überhaupt nicht beschränkt werden darf.
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Obwohl das HVG 1921 nach der ausdrücklichen Bestimmung seines § 30 ua auf die Vermittlung von Versicherungsgeschäften nicht anwendbar sein sollte, wurde es dennoch auf selbständige Versicherungsvertreter analog angewendet. Als Begründung für die Ausnahmebestimmung des § 30 Abs 1 HVG wurde seinerzeit angegeben, die mit den Versicherungsanstalten geführten Verhandlungen hätten ergeben, dass die Rechtsstellung der Versicherungsagenten angesichts der besonderen Verhältnisse einer sondergesetzlichen Regelung bedürfe. Eine solche ist jedoch niemals erfolgt; das geplante Versicherungsvermittlungsgesetz ist nie erlassen worden. Die in der RV besonders genannten angestellten Versicherungsvertreter sind noch heute dem Geltungsbereich des AngG unterstellt, für die selbständigen Versicherungsvertreter ist es bei der negativen Regelung des HVG geblieben. Diese Überlegungen haben sowohl im Schrifttum als auch in der Judikatur zur Auffassung geführt, dass trotz § 30 Abs 1 die Bestimmungen des HVG analog auch auf die selbständigen Versicherungsvertreter angewendet werden müssen (Auer, DRdA 1975, 21 ff; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht [1987] 71 ff; ausführlich ders, DRdA 1985, 85 ff; EvBl 1979/3; vgl auch RdW 1986, 88 = VersRdsch 1986, 280 mit Anm Jabornegg; ebenso Schima, ecolex 1993, 228, zum neuen Recht, näheres siehe unten): Da die Herausnahme der selbständigen Versicherungsvertreter aus dem Geltungsbereich des HVG keineswegs als "vom Gesetzgeber endgültig gewollte negative Regelung" angesehen werden könne, liege eine planwidrige Lücke vor, für deren Schließung sich das HVG besser eigne als die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts oder Handelsrechts.Obwohl das HVG 1921 nach der ausdrücklichen Bestimmung seines Paragraph 30, ua auf die Vermittlung von Versicherungsgeschäften nicht anwendbar sein sollte, wurde es dennoch auf selbständige Versicherungsvertreter analog angewendet. Als Begründung für die Ausnahmebestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, HVG wurde seinerzeit angegeben, die mit den Versicherungsanstalten geführten Verhandlungen hätten ergeben, dass die Rechtsstellung der Versicherungsagenten angesichts der besonderen Verhältnisse einer sondergesetzlichen Regelung bedürfe. Eine solche ist jedoch niemals erfolgt; das geplante Versicherungsvermittlungsgesetz ist nie erlassen worden. Die in der Regierungsvorlage besonders genannten angestellten Versicherungsvertreter sind noch heute dem Geltungsbereich des AngG unterstellt, für die selbständigen Versicherungsvertreter ist es bei der negativen Regelung des HVG geblieben. Diese Überlegungen haben sowohl im Schrifttum als auch in der Judikatur zur Auffassung geführt, dass trotz Paragraph 30, Absatz eins, die Bestimmungen des HVG analog auch auf die selbständigen Versicherungsvertreter angewendet werden müssen (Auer, DRdA 1975, 21 ff; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht [1987] 71 ff; ausführlich ders, DRdA 1985, 85 ff; EvBl 1979/3; vergleiche auch RdW 1986, 88 = VersRdsch 1986, 280 mit Anmerkung Jabornegg; ebenso Schima, ecolex 1993, 228, zum neuen Recht, näheres siehe unten): Da die Herausnahme der selbständigen Versicherungsvertreter aus dem Geltungsbereich des HVG keineswegs als "vom Gesetzgeber endgültig gewollte negative Regelung" angesehen werden könne, liege eine planwidrige Lücke vor, für deren Schließung sich das HVG besser eigne als die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts oder Handelsrechts.
Durch das HVertrG 1993 ist keine Änderung der Gesetzeslage eingetreten. Die Ausnahme vom sachlichen Geltungsbereich - Vermittlung und Abschluss von Versicherungsgeschäften (nunmehr § 28) - blieb aufrecht, weil eine Erweiterung des Geltungsbereiches von der Richtlinie, deren Umsetzung mit dem neuen HVertrG 1993 beabsichtigt war, nicht geboten war (578 BlgNR 18. GP, 9; Weilinger/Weilinger HVertrG 1993, 22).Durch das HVertrG 1993 ist keine Änderung der Gesetzeslage eingetreten. Die Ausnahme vom sachlichen Geltungsbereich - Vermittlung und Abschluss von Versicherungsgeschäften (nunmehr Paragraph 28,) - blieb aufrecht, weil eine Erweiterung des Geltungsbereiches von der Richtlinie, deren Umsetzung mit dem neuen HVertrG 1993 beabsichtigt war, nicht geboten war (578 BlgNR 18. GP, 9; Weilinger/Weilinger HVertrG 1993, 22).
Der Oberste Gerichtshof (1 Ob 298/98z = ecolex 1999/146) befasste sich bis jetzt nur mit der Stellung des Maklers, der ebenfalls nach altem und neuem Recht vom Handelsvertreterrecht ausgeschlossen ist. Nach den Gesetzesmaterialien zum HVertrG 1993 wurde von einer Einbeziehung des Maklerrechts in das neue Handelsvertretergesetz bewusst deshalb abgesehen, weil das Maklerrecht eine andere Regelungsmaterie betreffe. Wegen der erheblichen sachlichen Unterschiede von Handelsvertreterrecht einerseits und Maklerrecht andererseits solle die Einbeziehung des Zivilmaklerrechts nicht fortgeschrieben werden. Die jeweiligen Interessenlagen seien zu verschieden, um sie ohne weiteres einem einheitlichen Regelungssystem unterwerfen zu können (578 BlgNR 18. GP, 16 f). Für Versicherungsmakler gilt nunmehr das inzwischen erlassene MaklerG aus 1996.
Für die selbständigen Versicherungsvertreter fehlt weiterhin eine Regelung. Sich auf die frühere Argumentation angesichts der Wiederholung der Ausschlussbestimmung im HVertrG 1993 weiter zu berufen, fällt allerdings schwer, weil der Gesetzgeber des Jahres 1993 im (zumindest zu vermutenden) vollen Bewusstsein des Umstandes gehandelt hat, dass die schon vor 70 Jahren geplante sondergesetzliche Regelung der selbständigen Versicherungsvertreter bislang unterblieben ist und demgemäß nach allgemeinen Interpretationsgrundsätzen von einer (nachträglichen) "planwidrigen Lücke" kaum gesprochen werden kann.
Dennoch sprechen mit Schima (ecolex 1993, 228) die besseren Gründe dafür, eine analoge Anwendung handesvertreterrechtlicher Vorschriften auf selbständige Versicherungsvertreter auch weiterhin zuzulassen. Der Gesetzgeber war sich zwar wohl des Umstandes des Fehlens der ursprünglich geplanten sondergesetzlichen Regelung für selbständige Versicherungsvertreter, offenbar aber nicht der Tatsache bewusst, dass die Judikatur die frühere Ausschlussnorm des § 30 Abs 1 HVG weitestgehend durchlöchert hatte.Dennoch sprechen mit Schima (ecolex 1993, 228) die besseren Gründe dafür, eine analoge Anwendung handesvertreterrechtlicher Vorschriften auf selbständige Versicherungsvertreter auch weiterhin zuzulassen. Der Gesetzgeber war sich zwar wohl des Umstandes des Fehlens der ursprünglich geplanten sondergesetzlichen Regelung für selbständige Versicherungsvertreter, offenbar aber nicht der Tatsache bewusst, dass die Judikatur die frühere Ausschlussnorm des Paragraph 30, Absatz eins, HVG weitestgehend durchlöchert hatte.
Richtigerweise ist § 28 Abs 1 HVertrG 1993 so zu deuten, dass der Gesetzgeber den bisher bestehenden Rechtszustand unverändert lassen und damit wohl auch an der bisherigen Judikatur und hL nicht rühren wollte. Andernfalls würde man die Personengruppe der selbständigen Versicherungsvertreter ohne sachliche Rechtfertigung dem "rechtsfreien Raum" überantworten.Richtigerweise ist Paragraph 28, Absatz eins, HVertrG 1993 so zu deuten, dass der Gesetzgeber den bisher bestehenden Rechtszustand unverändert lassen und damit wohl auch an der bisherigen Judikatur und hL nicht rühren wollte. Andernfalls würde man die Personengruppe der selbständigen Versicherungsvertreter ohne sachliche Rechtfertigung dem "rechtsfreien Raum" überantworten.
Das führt dazu, dass auch § 26 HVG (nunmehr gleichlautend § 25 HVertrG 1993) anzuwenden ist, wonach eine Vereinbarung, durch die die selbständigen Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in ihrer Erwerbstätigkeit beschränkt werden, unwirksam ist (Jabornegg, DRdA 1985, 89 f). Damit zeigt sich, dass ein selbständiger Versicherungsvertreter hinsichtlich der Zulässigkeit vertraglicher Wettbewerbsbeschränkungen restriktiveren Regelungen als ein angestellter Versicherungsvertreter unterworfen ist: Kann doch der angestellte Versicherungsvertreter im beschränkten Umfang der §§ 36 f AngG einer Konkurrenzklausel unterworfen werden, während dies für selbständige Versicherungsvertreter nicht möglich ist. Hieraus ergibt sich, dass für solche selbständige Versicherungsvertreter mit Beendigung des Vertretervertrages ein vertragliches Konkurrenzverbot - unabhängig vom Fortbestand der Kommanditistenbeteiligung - jedenfalls beendet sein muss. Es stellt sich nunmehr die Frage der Wirksamkeit der im Gesellschaftsvertrag für den - wie fünf weitere Personen mit einer Einlage von S 10.000 beteiligten - Kommanditisten vereinbarten Wettbewerbsbeschränkung für die Zeit ab Beendigung der Tätigkeit als Versicherungsvertreter für die Gesellschaft bis zu seinen (formellen) Ausscheiden aus der Kommandititgesellschaft. Es bedarf daher einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob mit einem arbeitnehmerähnlichen anders als mit einem selbständigen Versicherungsagenten wirksam eine Konkurrenzklausel vereinbart werden kann. Dies wurde - allerdings für bloß nebenberufliche Provisionsvertreter - vom Obersten Gerichtshof in den im Jahre 1981 ergangenen Entscheidungen Arb 9.945 und Arb 10.025 bejaht und in der Begründung ausgeführt, dass der arbeitnehmerähnliche "freie" Handelsvertreter keinesfalls mehr als den in den §§ 36 f AngG normierten Schutz in Anspruch nehmen könne, es findet sich aber keine Stellungnahme zur näher liegenden Frage nach der sachlichen Rechtfertigung einer aus der Arbeitnehmerähnlichkeit abgeleiteten Schlechterstellung gegenüber dem selbständigen Handelsvertreter.Das führt dazu, dass auch Paragraph 26, HVG (nunmehr gleichlautend Paragraph 25, HVertrG 1993) anzuwenden ist, wonach eine Vereinbarung, durch die die selbständigen Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in ihrer Erwerbstätigkeit beschränkt werden, unwirksam ist (Jabornegg, DRdA 1985, 89 f). Damit zeigt sich, dass ein selbständiger Versicherungsvertreter hinsichtlich der Zulässigkeit vertraglicher Wettbewerbsbeschränkungen restriktiveren Regelungen als ein angestellter Versicherungsvertreter unterworfen ist: Kann doch der angestellte Versicherungsvertreter im beschränkten Umfang der Paragraphen 36, f AngG einer Konkurrenzklausel unterworfen werden, während dies für selbständige Versicherungsvertreter nicht möglich ist. Hieraus ergibt sich, dass für solche selbständige Versicherungsvertreter mit Beendigung des Vertretervertrages ein vertragliches Konkurrenzverbot - unabhängig vom Fortbestand der Kommanditistenbeteiligung - jedenfalls beendet sein muss. Es stellt sich nunmehr die Frage der Wirksamkeit der im Gesellschaftsvertrag für den - wie fünf weitere Personen mit einer Einlage von S 10.000 beteiligten - Kommanditisten vereinbarten Wettbewerbsbeschränkung für die Zeit ab Beendigung der Tätigkeit als Versicherungsvertreter für die Gesellschaft bis zu seinen (formellen) Ausscheiden aus der Kommandititgesellschaft. Es bedarf daher einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob mit einem arbeitnehmerähnlichen anders als mit einem selbständigen Versicherungsagenten wirksam eine Konkurrenzklausel vereinbart werden kann. Dies wurde - allerdings für bloß nebenberufliche Provisionsvertreter - vom Obersten Gerichtshof in den im Jahre 1981 ergangenen Entscheidungen Arb 9.945 und Arb 10.025 bejaht und in der Begründung ausgeführt, dass der arbeitnehmerähnliche "freie" Handelsvertreter keinesfalls mehr als den in den Paragraphen 36, f AngG normierten Schutz in Anspruch nehmen könne, es findet sich aber keine Stellungnahme zur näher liegenden Frage nach der sachlichen Rechtfertigung einer aus der Arbeitnehmerähnlichkeit abgeleiteten Schlechterstellung gegenüber dem selbständigen Handelsvertreter.
Der Kritik dieser Entscheidungen durch Jabornegg (in DRdA 1985 1985, 89 ff) schließt sich der erkennende Senat insofern an, als sie sich für eine Anwendung insbesondere der Regelung des § 26 HVG (nunmehr § 25 HVertrG 1993) auch auf arbeitnehmerähnliche Versicherungsvertreter und gegen die Heranziehung der §§ 36 ff AngG ausspricht. Geht man davon aus, dass mit dem selbständigen Versicherungsvertreter eine Einschränkung seiner Erwerbsmöglichkeiten für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine Konkurrenzklausel nicht wirksam vereinbart werden kann, dann kann aus dem Umstand, dass der nur für einen Auftraggeber gleichfalls auf eigene Rechnung und eigenes Risiko - ohne Schutz durch Entgeltfortzahlung, Kollektivvertrag sowie AlVG und IESG - tätige Versicherungsvertreter als wirtschaftlich unselbständig und damit als arbeitnehmerähnlich anzusehen ist, nicht zu seinem Nachteil die Zulässigkeit einer derartigen, seiner Erwerbsmöglichkeit empfindlich beschränkenden Vereinbarung abgeleitet werden, zumal er ebenso wie der selbständige nicht arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter darauf angewiesen ist, weiterhin seine wirtschaftlichen Verbindungen zu nutzen, während der Arbeitnehmer bei Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber in dessen vorhandenen Wirtschaftsbetrieb eingegliedert wird.Der Kritik dieser Entscheidungen durch Jabornegg (in DRdA 1985 1985, 89 ff) schließt sich der erkennende Senat insofern an, als sie sich für eine Anwendung insbesondere der Regelung des Paragraph 26, HVG (nunmehr Paragraph 25, HVertrG 1993) auch auf arbeitnehmerähnliche Versicherungsvertreter und gegen die Heranziehung der Paragraphen 36, ff AngG ausspricht. Geht man davon aus, dass mit dem selbständigen Versicherungsvertreter eine Einschränkung seiner Erwerbsmöglichkeiten für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine Konkurrenzklausel nicht wirksam vereinbart werden kann, dann kann aus dem Umstand, dass der nur für einen Auftraggeber gleichfalls auf eigene Rechnung und eigenes Risiko - ohne Schutz durch Entgeltfortzahlung, Kollektivvertrag sowie AlVG und IESG - tätige Versicherungsvertreter als wirtschaftlich unselbständig und damit als arbeitnehmerähnlich anzusehen ist, nicht zu seinem Nachteil die Zulässigkeit einer derartigen, seiner Erwerbsmöglichkeit empfindlich beschränkenden Vereinbarung abgeleitet werden, zumal er ebenso wie der selbständige nicht arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter darauf angewiesen ist, weiterhin seine wirtschaftlichen Verbindungen zu nutzen, während der Arbeitnehmer bei Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber in dessen vorhandenen Wirtschaftsbetrieb eingegliedert wird.
Es ist daher für die Frage der Bindung des Beklagten an die hier zu beurteilende "Konkurrenzklausel" unerheblich, ob seine Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich - wie dies der Beklagte vertritt (vgl insbesondere die Ausführungen im vorliegenden Rekurs) - oder als selbständig - wie es dem Standpunkt der Klägerin entspricht (siehe insbesondere den in der Berufung zu diesem Thema ins Treffen geführten Schriftsatz vom 31. 5. 1999, ON 7) - zu beurteilen ist". Diesen - auch auf den vorliegenden Fall anwendbaren - Erwägungen ist voll beizupflichten.Es ist daher für die Frage der Bindung des Beklagten an die hier zu beurteilende "Konkurrenzklausel" unerheblich, ob seine Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich - wie dies der Beklagte vertritt vergleiche insbesondere die Ausführungen im vorliegenden Rekurs) - oder als selbständig - wie es dem Standpunkt der Klägerin entspricht (siehe insbesondere den in der Berufung zu diesem Thema ins Treffen geführten Schriftsatz vom 31. 5. 1999, ON 7) - zu beurteilen ist". Diesen - auch auf den vorliegenden Fall anwendbaren - Erwägungen ist voll beizupflichten.
Hieraus folgt, dass keine ergänzenden Feststellungen zur Arbeitnehmerähnlichkeit erforderlich sind, sondern die Sache insoweit (Unterlassungsbegehren Pkt 1), Feststellungsbegehren Pkt 6)) spruchreif im Sinn der endgültigen Klageabweisung ist. Dasselbe trifft auf das aus dem vermeintlich andauernden Konkurrenzverbot abgeleitete Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehren (Pkte 4) und 5)) zu, zumal die Feststellung unbekämpft blieb, dass der Beklagte erst nach Beendigung seiner Tätigkeit für die klagende Partei bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten begonnen hat. Das Unterbleiben der Einvernahme des nur noch zu diesem Thema geführten (AS 504!) Zeugen Dr. R***** vermochte somit auch keinen Verfahrensmangel zu begründen. Die Entscheidung des Erstgerichtes ist daher soweit im Ergebnis wiederherzustellen.
zu II):zu römisch zwei):
Noch nicht entscheidungsreif ist die Arbeitsrechtssache hingegen insoweit, als die klagende Partei die Unterlassung von Aufforderungen zu Vertragsverletzungen bzw. Vertragkündigungen und Abwerbungen von Kunden, insbesondere durch unrichtige Tatsachenbehauptungen, begehrt (Pkte 2) und 3) des Ersturteils). Zu diesem Thema wurden (mit Schriftsatz vom 27. 6. 2000) der Zeuge S***** und (in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. 9. 2000) die Zeugin G***** beantragt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ablehnung der Einvernahme des Zeugen S***** durch das Erstgericht auf Grund einer - unzulässigen - vorgreifenden Beweiswürdigung erfolgte. Da diese ausständige Beweisaufnahme ohnehin noch durchzuführen gewesen wäre, fehlt es dem später gestellten Antrag auf Einvernahme der Zeugin G***** aber an der für eine Verweigerung nach § 275 Abs 2 ZPO notwendigen Voraussetzung der erheblichen Prozessverzögerung.Noch nicht entscheidungsreif ist die Arbeitsrechtssache hingegen insoweit, als die klagende Partei die Unterlassung von Aufforderungen zu Vertragsverletzungen bzw. Vertragkündigungen und Abwerbungen von Kunden, insbesondere durch unrichtige Tatsachenbehauptungen, begehrt (Pkte 2) und 3) des Ersturteils). Zu diesem Thema wurden (mit Schriftsatz vom 27. 6. 2000) der Zeuge S***** und (in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. 9. 2000) die Zeugin G***** beantragt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ablehnung der Einvernahme des Zeugen S***** durch das Erstgericht auf Grund einer - unzulässigen - vorgreifenden Beweiswürdigung erfolgte. Da diese ausständige Beweisaufnahme ohnehin noch durchzuführen gewesen wäre, fehlt es dem später gestellten Antrag auf Einvernahme der Zeugin G***** aber an der für eine Verweigerung nach Paragraph 275, Absatz 2, ZPO notwendigen Voraussetzung der erheblichen Prozessverzögerung.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.