Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
§ 5 Abs 1 des Kollektivvertrags in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. 5. 1994 trägt den Titel „Schmutz- und Erschwerniszulagen" und lautet auszugsweise:Paragraph 5, Absatz eins, des Kollektivvertrags in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. 5. 1994 trägt den Titel „Schmutz- und Erschwerniszulagen" und lautet auszugsweise:
„§ 5 (1) Für die Zeit der Beschäftigung mit nachstehend angeführten Spezialarbeiten werden den im § 4 angeführten Arbeitnehmern nachfolgende Zulagen bezahlt. [...]„§ 5 (1) Für die Zeit der Beschäftigung mit nachstehend angeführten Spezialarbeiten werden den im Paragraph 4, angeführten Arbeitnehmern nachfolgende Zulagen bezahlt. [...]
1. Ofenbau [...]
2. Schornstein-(Kamin-)bau
a) [...]
b) für Reparatur- oder Abbrucharbeiten mit Absturzhöhen bis 25 m ............. 40%
Für darüber hinausgehende Absturzhöhen, sofern sie nicht unter lit. c fallen, unabhängig von der Art des Gerüsts .................................... 80%Für darüber hinausgehende Absturzhöhen, sofern sie nicht unter Litera c, fallen, unabhängig von der Art des Gerüsts .................................... 80%
c) Für Reparatur- und Abbrucharbeiten bei Absturzhöhe von mehr als 25 m bei Zuhilfenahme von gesicherten maschinellen Hebevorrichtungen (Arbeitskörben, Rohrgerüsten sowie ähnlich gesicherten Vorrichtungen ........................... 40%"
d) Bei Reparatur- oder Abbrucharbeiten unter Verwendung von Kunst- oder Klettergerüsten (freien Gerüsten) ............................... 100%
[...]"
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Kollektivvertragsparteien mit dem ab 1. 5. 2008 in Geltung stehenden Kollektivvertrag vom 25. 2. 2008 (XIV/63/1) die Bestimmung des „§ 5 Abs 2 lit c" (richtig: § 5 Abs 1 Z 2 lit c) geändert haben, der nunmehr lautet:Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Kollektivvertragsparteien mit dem ab 1. 5. 2008 in Geltung stehenden Kollektivvertrag vom 25. 2. 2008 (XIV/63/1) die Bestimmung des „§ 5 Absatz 2, lit c" (richtig: Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) geändert haben, der nunmehr lautet:
„c) Für Reparatur- und Abbrucharbeiten bei Absturzhöhe von mehr als 25 m bei Zuhilfenahme von gesicherten maschinellen Hebevorrichtungen (Arbeitskörben), Rohrgerüsten sowie ähnlich gesicherten Vorrichtungen ....... 40%"
Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist allerdings § 5 Abs 2 lit c des Kollektivvertrags in der früheren Fassung anzuwenden, in der die geschlossene Klammer nach dem Wort „Arbeitskörben" fehlt.Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist allerdings Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Kollektivvertrags in der früheren Fassung anzuwenden, in der die geschlossene Klammer nach dem Wort „Arbeitskörben" fehlt.
In erster Linie ist bei der Auslegung einer Bestimmung eines Kollektivvertrags ihr Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text ergebende Absicht der Parteien des Kollektivvertrags zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0010089). Eine von den Kollektivvertragsparteien mit einer Regelung verfolgte Absicht kann jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Text in hinreichender Weise ihren Niederschlag gefunden hat (9 ObA 119/08b). Unter gewissen Umständen ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrags auch ein „Blick über den Kollektivvertrags-Rand" zu werfen, wobei den Parteien des Kollektivvertrags unterstellt werden kann, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen finden wollten (RIS-Justiz RS0008828).
Die Revisionswerberin führt zusammengefasst aus, dass nach dem Wortsinn des § 5 des Kollektivvertrags in erster Linie auf die zu verrichtenden Arbeiten abgestellt werde, nicht aber auf das - nur wenige Minuten in Anspruch nehmende - Erreichen des Arbeitsplatzes auf dem Gerüst. Die Problematik der Erreichbarkeit werde überdies durch besondere Sicherheitsbestimmungen geregelt. Der Kollektivvertrag sehe einen geringeren Zuschlag dann vor, wenn weitere Sicherheitsvorkehrungen für die von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Arbeiten zur Verfügung stünden. Daher sei „die Frage des Gerüsts" das allein relevante Kriterium für die Bemessung des Zuschlags.Die Revisionswerberin führt zusammengefasst aus, dass nach dem Wortsinn des Paragraph 5, des Kollektivvertrags in erster Linie auf die zu verrichtenden Arbeiten abgestellt werde, nicht aber auf das - nur wenige Minuten in Anspruch nehmende - Erreichen des Arbeitsplatzes auf dem Gerüst. Die Problematik der Erreichbarkeit werde überdies durch besondere Sicherheitsbestimmungen geregelt. Der Kollektivvertrag sehe einen geringeren Zuschlag dann vor, wenn weitere Sicherheitsvorkehrungen für die von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Arbeiten zur Verfügung stünden. Daher sei „die Frage des Gerüsts" das allein relevante Kriterium für die Bemessung des Zuschlags.
Dem ist entgegenzuhalten:
§ 5 Abs 1 Z 2 lit b des Kollektivvertrags sieht einen Zuschlag von 80 % zum Kollektivvertragslohn für Arbeiten in Absturzhöhen, die 25 m übersteigen, vor, dies ausdrücklich unabhängig von der Art des Gerüsts. Der niedrigere Zuschlag von 40 % gebührt gemäß § 5 Abs 1 Z 2 lit c des Kollektivvertrags hingegen bei Zuhilfenahme von gesicherten maschinellen Hebevorrichtungen, solche waren nach den Feststellungen jedoch auf der Baustelle nicht vorhanden. Unzweifelhaft ist in der (nicht geschlossenen) Klammer nur demonstrativ der Arbeitskorb als Beispiel für eine gesicherte maschinelle Hebevorrichtung genannt. Entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin spielt die Frage der sicheren Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes auf dem Gerüst durchaus eine Rolle, was sich schon allein aus der ausdrücklichen Nennung gesicherter maschineller Hebevorrichtungen in § 5 Abs 1 Z 2 lit c des Kollektivvertrags ergibt.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Kollektivvertrags sieht einen Zuschlag von 80 % zum Kollektivvertragslohn für Arbeiten in Absturzhöhen, die 25 m übersteigen, vor, dies ausdrücklich unabhängig von der Art des Gerüsts. Der niedrigere Zuschlag von 40 % gebührt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, des Kollektivvertrags hingegen bei Zuhilfenahme von gesicherten maschinellen Hebevorrichtungen, solche waren nach den Feststellungen jedoch auf der Baustelle nicht vorhanden. Unzweifelhaft ist in der (nicht geschlossenen) Klammer nur demonstrativ der Arbeitskorb als Beispiel für eine gesicherte maschinelle Hebevorrichtung genannt. Entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin spielt die Frage der sicheren Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes auf dem Gerüst durchaus eine Rolle, was sich schon allein aus der ausdrücklichen Nennung gesicherter maschineller Hebevorrichtungen in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, des Kollektivvertrags ergibt.
Es trifft zu, dass bei einer bloßen Wortinterpretation ein unauflösbarer Widerspruch zwischen den Bestimmungen der lit b) und c) in § 5 Abs 1 Z 2 des Kollektivvertrags deshalb entstünde, weil der Zuschlag in lit b) unabhängig von der Art des Gerüsts gebührt, während in lit c) ausdrücklich das Rohrgerüst genannt ist. Unzweifelhaft ist ein Rohrgerüst aber keine maschinelle Hebevorrichtung, sodass es auch keinen (in der nicht geschlossenen Klammer genannten) Beispielsfall für eine solche Hebevorrichtung darstellen kann. Geht man davon aus, dass die Parteien des Kollektivvertrags eine vernünftige und zweckentsprechende Regelung im oben genannten Sinn treffen wollten, so ist § 5 Abs 1 Z 2 lit c des Kollektivvertrags so zu lesen, als wäre die Klammer nach dem Wort „Arbeitskörben" geschlossen.Es trifft zu, dass bei einer bloßen Wortinterpretation ein unauflösbarer Widerspruch zwischen den Bestimmungen der Litera b,) und c) in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, des Kollektivvertrags deshalb entstünde, weil der Zuschlag in Litera b,) unabhängig von der Art des Gerüsts gebührt, während in Litera c,) ausdrücklich das Rohrgerüst genannt ist. Unzweifelhaft ist ein Rohrgerüst aber keine maschinelle Hebevorrichtung, sodass es auch keinen (in der nicht geschlossenen Klammer genannten) Beispielsfall für eine solche Hebevorrichtung darstellen kann. Geht man davon aus, dass die Parteien des Kollektivvertrags eine vernünftige und zweckentsprechende Regelung im oben genannten Sinn treffen wollten, so ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, des Kollektivvertrags so zu lesen, als wäre die Klammer nach dem Wort „Arbeitskörben" geschlossen.
Nach § 5 Abs 1 Z 2 lit b des Kollektivvertrags gebührt die Zulage von 80 % zum Kollektivvertragslohn für Arbeiten auf Gerüsten, die in einer Höhe von mehr als 25 m zu verrichten sind (arg: „Absturzhöhe"), wenn nicht einer der in lit c) genannten Ausnahmefälle vorliegt. Es gibt (vgl nur § 5 Abs 1 Z 2 lit d des Kollektivvertrags) einerseits mehrere Arten von Gerüsten. Andererseits spielt aber auch der Zweck eines Gerüsts eine entscheidende Rolle, worauf der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist. Die in lit c) genannten Ausnahmefälle, in denen nur eine geringere Zulage von 40 % gebührt, sind nämlich nur dann verwirklicht, wenn die Erreichbarkeit der Arbeitshöhe von über 25 m (arg neuerlich: „Absturzhöhe") entweder mit gesicherten maschinellen Hebevorrichtungen, oder mit Hilfe eines Rohrgerüsts (hier zur Ermöglichung des Aufstiegs), oder mit Hilfe ähnlich gesicherter Vorrichtungen ermöglicht wird.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Kollektivvertrags gebührt die Zulage von 80 % zum Kollektivvertragslohn für Arbeiten auf Gerüsten, die in einer Höhe von mehr als 25 m zu verrichten sind (arg: „Absturzhöhe"), wenn nicht einer der in Litera c,) genannten Ausnahmefälle vorliegt. Es gibt vergleiche , nur Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, des Kollektivvertrags) einerseits mehrere Arten von Gerüsten. Andererseits spielt aber auch der Zweck eines Gerüsts eine entscheidende Rolle, worauf der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist. Die in Litera c,) genannten Ausnahmefälle, in denen nur eine geringere Zulage von 40 % gebührt, sind nämlich nur dann verwirklicht, wenn die Erreichbarkeit der Arbeitshöhe von über 25 m (arg neuerlich: „Absturzhöhe") entweder mit gesicherten maschinellen Hebevorrichtungen, oder mit Hilfe eines Rohrgerüsts (hier zur Ermöglichung des Aufstiegs), oder mit Hilfe ähnlich gesicherter Vorrichtungen ermöglicht wird.
Mit dem Begriff des „Rohrgerüsts" in § 5 Abs 1 Z 2 lit c des Kollektivvertrags ist daher nicht ein Arbeitsgerüst in einer (Absturz-)Höhe von mehr als 25 m gemeint, sondern ein Gerüst, das eine gesicherte Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes in einer solchen Höhe ermöglicht. Zusammengefasst gebührt die höhere Gebühr gemäß § 5 Abs 1 Z 2 lit b des Kollektivvertrags nur dann, wenn in einer Arbeitshöhe von mehr als 25 m zu arbeiten ist und die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes in dieser Höhe nicht mit einer der in § 5 Abs 1 Z 2 lit c des Kollektivvertrags genannten gesicherten Aufstiegshilfen ermöglicht wird.Mit dem Begriff des „Rohrgerüsts" in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, des Kollektivvertrags ist daher nicht ein Arbeitsgerüst in einer (Absturz-)Höhe von mehr als 25 m gemeint, sondern ein Gerüst, das eine gesicherte Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes in einer solchen Höhe ermöglicht. Zusammengefasst gebührt die höhere Gebühr gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Kollektivvertrags nur dann, wenn in einer Arbeitshöhe von mehr als 25 m zu arbeiten ist und die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes in dieser Höhe nicht mit einer der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, des Kollektivvertrags genannten gesicherten Aufstiegshilfen ermöglicht wird.
Zutreffend gelangt daher das Berufungsgericht zur Anwendbarkeit von § 5 Abs 1 Z 2 lit b des Kollektivvertrags, weil nach den Feststellungen keine der in lit c) dieser Bestimmung genannten gesicherten Vorrichtungen zur Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes auf dem Gerüst vorhanden war und dies von der Beklagten auch gar nicht behauptet wurde.Zutreffend gelangt daher das Berufungsgericht zur Anwendbarkeit von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Kollektivvertrags, weil nach den Feststellungen keine der in Litera c,) dieser Bestimmung genannten gesicherten Vorrichtungen zur Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes auf dem Gerüst vorhanden war und dies von der Beklagten auch gar nicht behauptet wurde.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.