Zur behaupteten Nichtigkeit, zugleich zur Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung:
Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0043996, zuletzt 1 Ob 2096/96h) ist das Rekursverfahren über einen nach § 37 Abs 3 ASGG gefassten Beschluss nicht zweiseitig. Eine analoge Anwendung des § 521a ZPO wird mit der Begründung abgelehnt, dass mit einem derartigen Beschluss die Rechtsdurchsetzung weder verweigert noch auf eine andere Verfahrensebene verlagert wird, weil die Rechtssache - wenn auch in anderer Besetzung - im streitigen Verfahren verbleibt. An dieser Auffassung ist auch im Hinblick auf die vom Revisionsrekurswerber zitierte Entscheidung des EGMR vom 6. 2. 2001 "Beer gegen Österreich", ÖJZ 2001/16, festzuhalten. In Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (4 Ob 133/02s unter Zitat von Rkv 1/01) nämlich bereits dahin Stellung genommen, dass es zur Umsetzung des Erfordernisses der Waffengleichheit iSd Art 6 Abs 1 EMRK nicht erforderlich ist, dass jeder anfechtbare Beschluss im Zuge des Verfahrens in konventionskonformer Auslegung der anzuwendenden Verfahrensbestimmungen dem Regime eines zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens zu unterwerfen wäre. Vielmehr muss es darauf ankommen, ob mit dem angefochtenen Beschluss über einen Rechtsschutzanspruch abgesprochen wurde. Dies ist aber im vorliegenden Fall, wo nur über die Frage der Besetzung ein und desselben Gerichtes entschieden wird, genauso zu verneinen, wie in den schon judizierten Fällen prozessleitender Beschlüsse. Aus der Einseitigkeit des Rekursverfahrens ergibt sich die Unzulässigkeit sowohl der Rekursbeantwortung der beklagten Partei als auch der Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei.Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0043996, zuletzt 1 Ob 2096/96h) ist das Rekursverfahren über einen nach Paragraph 37, Absatz 3, ASGG gefassten Beschluss nicht zweiseitig. Eine analoge Anwendung des Paragraph 521 a, ZPO wird mit der Begründung abgelehnt, dass mit einem derartigen Beschluss die Rechtsdurchsetzung weder verweigert noch auf eine andere Verfahrensebene verlagert wird, weil die Rechtssache - wenn auch in anderer Besetzung - im streitigen Verfahren verbleibt. An dieser Auffassung ist auch im Hinblick auf die vom Revisionsrekurswerber zitierte Entscheidung des EGMR vom 6. 2. 2001 "Beer gegen Österreich", ÖJZ 2001/16, festzuhalten. In Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (4 Ob 133/02s unter Zitat von Rkv 1/01) nämlich bereits dahin Stellung genommen, dass es zur Umsetzung des Erfordernisses der Waffengleichheit iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht erforderlich ist, dass jeder anfechtbare Beschluss im Zuge des Verfahrens in konventionskonformer Auslegung der anzuwendenden Verfahrensbestimmungen dem Regime eines zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens zu unterwerfen wäre. Vielmehr muss es darauf ankommen, ob mit dem angefochtenen Beschluss über einen Rechtsschutzanspruch abgesprochen wurde. Dies ist aber im vorliegenden Fall, wo nur über die Frage der Besetzung ein und desselben Gerichtes entschieden wird, genauso zu verneinen, wie in den schon judizierten Fällen prozessleitender Beschlüsse. Aus der Einseitigkeit des Rekursverfahrens ergibt sich die Unzulässigkeit sowohl der Rekursbeantwortung der beklagten Partei als auch der Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei.
In der Sache selbst geht das Rekursgericht von der Rechtsprechung aus, nach welcher die Frage der Zuständigkeit, aber auch der Besetzung eines Gerichtes dann allein auf Grund der Klagebehauptungen zu prüfen ist, wenn die die Zuständigkeit (bzw Besetzung) begründenden Tatsachen zugleich auch Anspruchsvoraussetzung sind (RIS-Justiz RS0112492). Dies trifft hier auf das Begehren auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses genauso zu wie auf das aus einem Arbeitsverhältnis abgeleitete Begehren auf Zahlung restlichen Gehalts, Kündigungsentschädigung und Abfertigung. Das Begehren auf Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses ist von der Behauptung getragen, dass ein solches tatsächlich besteht. Würde man diesbezüglich die vom Beklagten begehrte Schlüssigkeitsprüfung vornehmen, hätte dies regelmäßig zur Folge, dass bereits im Vorprüfungsstadium über die Berechtigung des Anspruches selbst mitentschieden würde. Dies würde aber den Intentionen der vorzitierten Judikatur zuwiderlaufen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. 1. 2001, 5 Ob 1/01k, steht entgegen den Zweifeln des Rekursgerichtes nicht im Widerspruch zur einschlägigen Vorjudikatur. Dieser Entscheidung lag nämlich das Leistungsbegehren eines Handelsvertreters (Provisionsansprüche) zugrunde, welcher Arbeitnehmerähnlichkeit behauptete. In einem solchen Fall bedarf es freilich entsprechend nachvollziehbarer Behauptungen zur Arbeitnehmerähnlichkeit, weil die Geltendmachung eines Provisionsanspruches allein die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes noch nicht begründen könnte.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich der Revisionsrekurs daher als nicht zulässig.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich der Revisionsrekurs daher als nicht zulässig.