Die Rekurse sind berechtigt.
Übereinstimmend wenden sich die Rekurswerber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, nicht österreichisches Recht sondern das in Abu Dhabi geltende Recht sei anzuwenden. Gemäß § 44 Abs. 1 IPRG ist für die Beurteilung von Arbeitsverträgen in erster Linie das Recht des Staates maßgebend, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet; dieses Recht bleibt auch dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsendet wird. Da der Kläger in St. Pölten lediglich eingeschult wurde und eine Weiterbeschäftigung des Klägers in Österreich nach dem Ende der vereinbarten Auslandstätigkeit nicht vorgesehen war, kommt die Anwendung österreichischen Rechtes nach dieser Gesetzesbestimmung entgegen der Ansicht des Klägers nicht in Frage. Gemäß § 44 Abs. 3 IPRG ist nur eine ausdrückliche Rechtswahl beachtlich, sodaß dem Kläger nicht beizupflichten ist, soweit er aus der Vertragsklausel "Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag sowie Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist St. Pölten" auf eine wirksame Wahl österreichischen Rechtes schließt (vgl. WBl. 1987, 193). Im Hinblick darauf, daß sich die Tätigkeit des Klägers nach dem abgeschlossenen "Interessenvertretungsvertrag" auf mehrere Staaten erstreckte, bleibt zu prüfen, ob nicht eine Anknüpfung nach § 44 Abs. 2 IPRG in Betracht kommt. Danach ist das Recht des Sitzes des Arbeitgebers maßgebend, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat verrichtet oder keinen gewöhnlichen Arbeitsort hat. Folgt man den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (EB zu § 44 IPRG in RV 784 BlgNR 14.GP, 57), dann kommt eine Anknüpfung nach § 44 Abs. 2 IPRG dann in Frage, wenn der Arbeitnehmer ständig in mehreren Staaten arbeitet, ohne daß der Tätigkeit in einem davon das Übergewicht zukommt (vgl. auch Schwimann in Rummel ABGB Rz 4 zu § 44 IPRG, der Unternehmensrepräsentanten im ständigen grenzüberschreitenden Außendienst als Beispiel für die Anknüpfung nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nennt). Eine bloße ständige lokale Bindung im Sinne eines Dienstsitzes, von dem aus der Unternehmensrepräsentant die Staaten seines Betreuungsgebietes zu bereisen hat, schließt die Anwendung von § 4 Abs. 2 IPRG nicht aus. Beiden Revisionswerbern ist daher darin beizupflichten, daß allein daraus, daß im "Interessenvertretungsvertrag" als Dienstsitz Abu Dhabi vereinbart war und der Kläger dann tatsächlich dort eine Wohnung gemietet hat, noch nicht darauf geschlossen werden kann, daß der Tätigkeit in Abu Dhabi bzw. in den Vereinigten Arabischen Emiraten das Übergewicht zukommen sollte. Zieht man in Betracht, daß sich die Tätigkeit des Klägers auch noch auf die weiteren Staaten Bahrein, Katar, Nord Jemen, Oman, Kuwait und Saudi Arabien erstrecken und mit Reisen in diese Länder verbunden sein sollte, dann kommt - geht man von den Verpflichtungen des Klägers aus dem gegenständlichen Arbeitsvertrag aus - der in Abu Dhabi zu verrichtenden Tätigkeit nicht das Übergewicht gegenüber jenen Aufgaben zu, die der Kläger in sämtlichen anderen Staaten des Betreuungsgebietes insgesamt zu besorgen hatte, sodaß nicht gesagt werden kann, daß der Kläger seine Arbeit gewöhnlich in Abu Dhabi zu verrichten hatte. Gemäß § 44 Abs. 2 IPRG ist daher an das Recht des Staates anzuknüpfen, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat und damit der vorliegende Arbeitsvertrag nach österreichischem Recht zu beurteilen.Übereinstimmend wenden sich die Rekurswerber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, nicht österreichisches Recht sondern das in Abu Dhabi geltende Recht sei anzuwenden. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, IPRG ist für die Beurteilung von Arbeitsverträgen in erster Linie das Recht des Staates maßgebend, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet; dieses Recht bleibt auch dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsendet wird. Da der Kläger in St. Pölten lediglich eingeschult wurde und eine Weiterbeschäftigung des Klägers in Österreich nach dem Ende der vereinbarten Auslandstätigkeit nicht vorgesehen war, kommt die Anwendung österreichischen Rechtes nach dieser Gesetzesbestimmung entgegen der Ansicht des Klägers nicht in Frage. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, IPRG ist nur eine ausdrückliche Rechtswahl beachtlich, sodaß dem Kläger nicht beizupflichten ist, soweit er aus der Vertragsklausel "Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag sowie Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist St. Pölten" auf eine wirksame Wahl österreichischen Rechtes schließt vergleiche WBl. 1987, 193). Im Hinblick darauf, daß sich die Tätigkeit des Klägers nach dem abgeschlossenen "Interessenvertretungsvertrag" auf mehrere Staaten erstreckte, bleibt zu prüfen, ob nicht eine Anknüpfung nach Paragraph 44, Absatz 2, IPRG in Betracht kommt. Danach ist das Recht des Sitzes des Arbeitgebers maßgebend, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat verrichtet oder keinen gewöhnlichen Arbeitsort hat. Folgt man den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (EB zu Paragraph 44, IPRG in Regierungsvorlage 784 BlgNR 14.GP, 57), dann kommt eine Anknüpfung nach Paragraph 44, Absatz 2, IPRG dann in Frage, wenn der Arbeitnehmer ständig in mehreren Staaten arbeitet, ohne daß der Tätigkeit in einem davon das Übergewicht zukommt vergleiche auch Schwimann in Rummel ABGB Rz 4 zu Paragraph 44, IPRG, der Unternehmensrepräsentanten im ständigen grenzüberschreitenden Außendienst als Beispiel für die Anknüpfung nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle nennt). Eine bloße ständige lokale Bindung im Sinne eines Dienstsitzes, von dem aus der Unternehmensrepräsentant die Staaten seines Betreuungsgebietes zu bereisen hat, schließt die Anwendung von Paragraph 4, Absatz 2, IPRG nicht aus. Beiden Revisionswerbern ist daher darin beizupflichten, daß allein daraus, daß im "Interessenvertretungsvertrag" als Dienstsitz Abu Dhabi vereinbart war und der Kläger dann tatsächlich dort eine Wohnung gemietet hat, noch nicht darauf geschlossen werden kann, daß der Tätigkeit in Abu Dhabi bzw. in den Vereinigten Arabischen Emiraten das Übergewicht zukommen sollte. Zieht man in Betracht, daß sich die Tätigkeit des Klägers auch noch auf die weiteren Staaten Bahrein, Katar, Nord Jemen, Oman, Kuwait und Saudi Arabien erstrecken und mit Reisen in diese Länder verbunden sein sollte, dann kommt - geht man von den Verpflichtungen des Klägers aus dem gegenständlichen Arbeitsvertrag aus - der in Abu Dhabi zu verrichtenden Tätigkeit nicht das Übergewicht gegenüber jenen Aufgaben zu, die der Kläger in sämtlichen anderen Staaten des Betreuungsgebietes insgesamt zu besorgen hatte, sodaß nicht gesagt werden kann, daß der Kläger seine Arbeit gewöhnlich in Abu Dhabi zu verrichten hatte. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, IPRG ist daher an das Recht des Staates anzuknüpfen, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat und damit der vorliegende Arbeitsvertrag nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Berufungsgericht unter Anwendung materiellen österreichischen Rechtes mit den bisher nicht behandelten Berufungsausführungen der klagenden Partei auseinanderzusetzen haben.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.