Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes, soweit es das Vorliegen eines Entlassungstatbestandes verneint, zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes, soweit es das Vorliegen eines Entlassungstatbestandes verneint, zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist dazu auszuführen:
Soweit die beklagte Partei bei ihren Ausführungen davon ausgeht, der Kläger habe beabsichtigt, mit Ernest M*** ein eigenes Unternehmen zu gründen und die Fahrt dazu habe benützen wollen, um Kundenkontakte zu knüpfen, geht sie nicht von den Feststellungen aus; die Vorinstanzen haben einen derartigen Sachverhalt nicht als erwiesen angenommen. M*** vereinbarte mit dem Kläger Paris als Ziel des Transportes. Die Änderung des Fahrtziels, die im übrigen mit dem Unfall in keinem Konnex stand, weil sich dieser noch vor Paris und damit im Bereich der ursprünglich vorgesehenen Reiseroute ereignete, hat M*** allein zu verantworten; daß der Kläger davon wußte, daß der Beklagte seine Zustimmung nur zu einem Transport mit dem Endziel Paris gegeben hatte, wurde nicht festgestellt. Die Ausführungen der Revision gehen im übrigen daran vorbei, daß der Kläger die Fahrt nicht in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer des Beklagten, sondern über Auftrag Ernest M*** unternahm, der den Transport selbständig organisierte und dem der Beklagte für die Auswahl des Fahrers freie Hand gelassen hatte. Daß der Kläger bei der Abfahrt kurzfristig das Firmengelände betreten mußte, um das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen - auch hier handelte er im Auftrag M*** - und damit einem entsprechenden Verbot des Beklagten zuwiderhandelte, vermag seine Entlassung nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, daß darin eine Vertrauensunwürdigkeit nicht zu erblicken ist, konnten dadurch Interessen des Beklagten nicht beeinträchtigt werden, zumal eine weitere Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen zufolge der bereits mit 30. April 1987 ausgesprochenen Dienstfreistellung nicht mehr in Betracht kommen konnte.
Der Kläger begehrte über den vom Berufungsgericht in der Höhe von 242.748,70 S brutto sA hinaus zuerkannten Betrag die Zahlung eines weiteren Betrages von 25.200 S als Entschädigung für die ihm laut Dienstvertrag zugestandene Autobenützung sowie die Zahlung eines weiteren Betrages von 57.989,78 S sA als Urlaubsentschädigung für 36 Werktage.
Das Erstgericht wies diese Ansprüche, ausgehend von der von ihm vertretenen Rechtsansicht, daß die Entlassung gerechtfertigt sei, ab. Das Berufungsgericht gelangte zum Ergebnis, daß ein Entlassungstatbestand nicht erfüllt sei, wies jedoch diese Anspruchsteile ebenfalls ab. Der der Höhe nach unbestrittene Betrag für Urlaubsentschädigung stehe dem Kläger nicht zu, weil nach den unbekämpften Feststellungen der Verbrauch des Urlaubes für die Zeit vom 13. Juli 1987 bis 1. September 1987 vereinbart worden sei. Die Kündigungsfrist habe am 30. September 1987 geendet, sodaß von einem Verbrauch des gesamten Urlaubes in der Kündigungsfrist auszugehen sei. Der Urlaub sei daher mit der Kündigungsentschädigung abgegolten. Ein Ersatzbetrag für Autobenützung stehe dem Kläger nicht zu, da er bereits zuvor schlüssig auf die Benützung des Firmenfahrzeuges verzichtet habe. 4 % übersteigende Zinsen seien nicht zuzuerkennen, weil der Kläger den Nachweis, daß er mit höheren Zinsen belastet sei, nicht erbracht habe.
Gegen diesen Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn des Klagebegehrens abzuändern.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet.