Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten. Sie ist zulässig und berechtigt.
Wesentliches Argument des Berufungsgerichts ist es, dass zunächst eine Drei- und dann Viertagewoche vereinbart worden sei, wovon die Beklagte nicht einseitig abweichen könne.
Selbst wenn man unterstellt, dass durch die mündliche Zusage des Musikschulleiters (- weder § 10 des Tiroler Musikschulgesetzes noch § 9 des gemäß § 11 Tiroler Musikschulgesetz erlassenen Statuts, wo jeweils die Befugnisse des Musikschulleiters geregelt werden, lassen eine solche Vertragskompetenz ohne weiteres erschließen -) bei Eingehen des Dienstverhältnisses tatsächlich eine wirksame Ergänzung des schriftlichen Dienstvertrages in der Form zustande gekommen ist, dass die Klägerin die damals vereinbarten 20 Wochenstunden auf Dauer an nur drei Tagen absolvieren musste, lässt sich daraus die weitergehende Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht ableiten. Die Klägerin vermeint zwar, dass eine Diensteinteilung an fünf Wochentagen „der vereinbarten Arbeitszeit widerspreche" (AS 23f in ON 38); ein konkretes Vorbringen, wann und wodurch eine solche Vereinbarung zustande gekommen sei, ist dem Akt indes nicht zu entnehmen. So entsprach bereits die auf die Vertragsänderung des Jahres 1997 (Ausdehnung auf 23 Wochenstunden) folgende Verteilung auf vier Wochentage den Vorgaben des Dienstgebers, nicht mehr als 6 Unterrichtsstunden pro Tag abzuhalten. Durch die Vertragsänderung wurde einvernehmlich von der ursprünglichen Arbeitszeitverteilung abgegangen, ohne dass das Zustandekommen einer neuen Vereinbarung auch nur behauptet wurde. Auch die Ausdehnung auf 27 Wochenstunden im Jahr 1999 wurde nicht von einer bestimmten Tagesaufteilung abhängig gemacht. So kann der vorbehaltslosen Unterfertigung der Vertragsänderungsofferte des Dienstgebers nur der Erklärungswert einer Unterwerfung unter die im Musikschulbetrieb auch für andere vollbeschäftigte Musikschullehrer übliche und bekannte 5-Tage-Woche beigemessen werden.Selbst wenn man unterstellt, dass durch die mündliche Zusage des Musikschulleiters (- weder Paragraph 10, des Tiroler Musikschulgesetzes noch Paragraph 9, des gemäß Paragraph 11, Tiroler Musikschulgesetz erlassenen Statuts, wo jeweils die Befugnisse des Musikschulleiters geregelt werden, lassen eine solche Vertragskompetenz ohne weiteres erschließen -) bei Eingehen des Dienstverhältnisses tatsächlich eine wirksame Ergänzung des schriftlichen Dienstvertrages in der Form zustande gekommen ist, dass die Klägerin die damals vereinbarten 20 Wochenstunden auf Dauer an nur drei Tagen absolvieren musste, lässt sich daraus die weitergehende Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht ableiten. Die Klägerin vermeint zwar, dass eine Diensteinteilung an fünf Wochentagen „der vereinbarten Arbeitszeit widerspreche" (AS 23f in ON 38); ein konkretes Vorbringen, wann und wodurch eine solche Vereinbarung zustande gekommen sei, ist dem Akt indes nicht zu entnehmen. So entsprach bereits die auf die Vertragsänderung des Jahres 1997 (Ausdehnung auf 23 Wochenstunden) folgende Verteilung auf vier Wochentage den Vorgaben des Dienstgebers, nicht mehr als 6 Unterrichtsstunden pro Tag abzuhalten. Durch die Vertragsänderung wurde einvernehmlich von der ursprünglichen Arbeitszeitverteilung abgegangen, ohne dass das Zustandekommen einer neuen Vereinbarung auch nur behauptet wurde. Auch die Ausdehnung auf 27 Wochenstunden im Jahr 1999 wurde nicht von einer bestimmten Tagesaufteilung abhängig gemacht. So kann der vorbehaltslosen Unterfertigung der Vertragsänderungsofferte des Dienstgebers nur der Erklärungswert einer Unterwerfung unter die im Musikschulbetrieb auch für andere vollbeschäftigte Musikschullehrer übliche und bekannte 5-Tage-Woche beigemessen werden.
War aber die Klägerin nicht willens oder in der Lage, einen vertragskonformen Unterrichtsplan zu erstellen, war der Musikschulleiter als administrativer Leiter (§ 10 Abs 2 Tiroler Musikschulgesetz) zur Erstellung eines eigenen Stundenplans mit einer 5-Tage-Woche befugt, ohne dass von Vertragsbruch oder Schikane die Rede sein könnte.War aber die Klägerin nicht willens oder in der Lage, einen vertragskonformen Unterrichtsplan zu erstellen, war der Musikschulleiter als administrativer Leiter (Paragraph 10, Absatz 2, Tiroler Musikschulgesetz) zur Erstellung eines eigenen Stundenplans mit einer 5-Tage-Woche befugt, ohne dass von Vertragsbruch oder Schikane die Rede sein könnte.
Schon das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Dienstpflichtverletzung der Klägerin, die die Einhaltung des vom Musikschulleiter erstellten Stundenplans ablehnte, den Entlassungstatbestand des § 34 Abs 2 lit d VBG noch nicht erfüllte:Schon das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Dienstpflichtverletzung der Klägerin, die die Einhaltung des vom Musikschulleiter erstellten Stundenplans ablehnte, den Entlassungstatbestand des Paragraph 34, Absatz 2, Litera d, VBG noch nicht erfüllte:
Sie verweigerte nicht die Erfüllung der ihr obliegenden Stundenzahl, sondern beharrte, vor allem in Hinblick auf ihren entfernten Wohnsitz, auf ihrem Standpunkt, den Unterricht auch an vier Tagen abhalten zu können. Unter Anwendung des § 30 Abs 3 VBG ist daher die ausgesprochene Entlassung in eine Kündigung, und zwar aus dem Grund der gröblichen Dienstpflichtverletzung nach § 32 Abs 2 Z 1 VBG umzudeuten, weil die Klägerin trotz Ermahnung an ihrer ablehnenden Haltung festhielt. Es war daher die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen. Dabei war dem im Rahmen des Eventualbegehrens begehrten Spruch allerdings eine dem materiellen Begehren entsprechende, klarere und deutlichere Fassung zu geben (RIS-Justiz RS0039357; RS0041254): Im Hinblick auf die mehr als fünf, jedoch weniger als zehn Jahre währende Dienstzeit der Klägerin betrug die Kündigungsfrist gemäß § 33 VBG drei Monate, der entsprechende Kündigungstermin (Monatsletzte) war daher der 31. 1. 2004.Sie verweigerte nicht die Erfüllung der ihr obliegenden Stundenzahl, sondern beharrte, vor allem in Hinblick auf ihren entfernten Wohnsitz, auf ihrem Standpunkt, den Unterricht auch an vier Tagen abhalten zu können. Unter Anwendung des Paragraph 30, Absatz 3, VBG ist daher die ausgesprochene Entlassung in eine Kündigung, und zwar aus dem Grund der gröblichen Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, VBG umzudeuten, weil die Klägerin trotz Ermahnung an ihrer ablehnenden Haltung festhielt. Es war daher die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen. Dabei war dem im Rahmen des Eventualbegehrens begehrten Spruch allerdings eine dem materiellen Begehren entsprechende, klarere und deutlichere Fassung zu geben (RIS-Justiz RS0039357; RS0041254): Im Hinblick auf die mehr als fünf, jedoch weniger als zehn Jahre währende Dienstzeit der Klägerin betrug die Kündigungsfrist gemäß Paragraph 33, VBG drei Monate, der entsprechende Kündigungstermin (Monatsletzte) war daher der 31. 1. 2004.
Zur Kostenentscheidung:
Unterliegt ein Kläger mit seinem Hauptbegehren, obsiegt aber mit dem Eventualbegehren, ist nach der neueren Judikatur § 43 ZPO anzuwenden (3 Ob 84/97t, 9 ObA 193/00y). Ein auf § 43 Abs 2 ZPO gegründeter Kostenzuspruch an den Kläger hat aber unter anderem zur Voraussetzung, dass mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde (3 Ob 84/97t, 9 ObA 193/00y). Davon kann aber hier nicht die Rede sein, zumal das Hauptbegehren auf den Bestand des Dienstverhältnisses gerichtet war, mit dem Eventualbegehren hingegen nur die Feststellung der Beendigung desselben mit einer gegenüber der Entlassung milderen Endigungsart zu einem späteren Endigungszeitpunkt erreicht wurde. Daher ist von einem gleichteiligen Obsiegen bzw Unterliegen beider Streitteile auszugehen, sodass gemäß § 43 Abs 1 ZPO die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Lediglich hinsichtlich der Barauslagen haben beide Streitteile gemäß § 43 Abs 1 3. Satz ZPO Anspruch auf anteiligen Ersatz. Dabei ist die von der Beklagten für die Berufung im zweiten Rechtsgang geleistete Pauschalgebühr nicht zu berücksichtigen. Der nach § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG maßgebliche Streitwert betrug im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung EUR 630. Gemäß Anm 5 zu TP 2 GGG war daher keine Pauschalgebühr zu entrichten. Die Klägerin wendete im Verfahren erster Instanz an Barauslagen EUR 166 auf, die Beklagte EUR 260,40. Aus der Differenz der Hälftebeträge folgt ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung von EUR 47,20.Unterliegt ein Kläger mit seinem Hauptbegehren, obsiegt aber mit dem Eventualbegehren, ist nach der neueren Judikatur Paragraph 43, ZPO anzuwenden (3 Ob 84/97t, 9 ObA 193/00y). Ein auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO gegründeter Kostenzuspruch an den Kläger hat aber unter anderem zur Voraussetzung, dass mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde (3 Ob 84/97t, 9 ObA 193/00y). Davon kann aber hier nicht die Rede sein, zumal das Hauptbegehren auf den Bestand des Dienstverhältnisses gerichtet war, mit dem Eventualbegehren hingegen nur die Feststellung der Beendigung desselben mit einer gegenüber der Entlassung milderen Endigungsart zu einem späteren Endigungszeitpunkt erreicht wurde. Daher ist von einem gleichteiligen Obsiegen bzw Unterliegen beider Streitteile auszugehen, sodass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Lediglich hinsichtlich der Barauslagen haben beide Streitteile gemäß Paragraph 43, Absatz eins, 3. Satz ZPO Anspruch auf anteiligen Ersatz. Dabei ist die von der Beklagten für die Berufung im zweiten Rechtsgang geleistete Pauschalgebühr nicht zu berücksichtigen. Der nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG maßgebliche Streitwert betrug im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung EUR 630. Gemäß Anmerkung 5 zu TP 2 GGG war daher keine Pauschalgebühr zu entrichten. Die Klägerin wendete im Verfahren erster Instanz an Barauslagen EUR 166 auf, die Beklagte EUR 260,40. Aus der Differenz der Hälftebeträge folgt ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung von EUR 47,20.