Der Oberste Gerichtshof hat zu 1 Ob 237/04s = EvBl 2005/96 ausführlich dazu Stellung genommen, ob § 28 Abs 1 ZPO auch dann Geltung hat, wenn ein Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet. Nach dieser Entscheidung hat die persönliche Befreiung von der Anwaltspflicht ihren Sinn in erster Linie darin, dass die Gerichtsentlastung und die damit verbundene Verfahrensbeschleunigung als hauptsächlicher Normzweck der Anwaltspflicht nicht gefährdet erscheinen, wenn professionelle Organe der Rechtspflege, die mit den prozessualen Förmlichkeiten vertraut sind, statt im fremden einmal im eigenen Namen tätig werden (Zib in Fasching II2/1 § 28 Rz 2). Die subjektive Befreiung eines Rechtsanwalts geht nicht verloren, wenn dieser im Fall freiwilligen Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einen laufenden Prozess zu Ende führt oder auch einen neuen beginnt, zumal die juristischen Kenntnisse des Rechtsanwalts, die ihn zu einer Prozessführung befähigen, durch den freiwilligen Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht verloren gehen. Ausdrücklich hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass ein im Zeitpunkt des Verzichtes anhängiges Disziplinarverfahren, verbunden mit einem Beschluss des Disziplinarrats auf vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, keine generelle Pflicht eines emeritierten Rechtsanwalts erkennen lassen, sich in Anwaltsprozessen qualifiziert vertreten zu lassen.Der Oberste Gerichtshof hat zu 1 Ob 237/04s = EvBl 2005/96 ausführlich dazu Stellung genommen, ob Paragraph 28, Absatz eins, ZPO auch dann Geltung hat, wenn ein Rechtsanwalt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, RAO auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet. Nach dieser Entscheidung hat die persönliche Befreiung von der Anwaltspflicht ihren Sinn in erster Linie darin, dass die Gerichtsentlastung und die damit verbundene Verfahrensbeschleunigung als hauptsächlicher Normzweck der Anwaltspflicht nicht gefährdet erscheinen, wenn professionelle Organe der Rechtspflege, die mit den prozessualen Förmlichkeiten vertraut sind, statt im fremden einmal im eigenen Namen tätig werden (Zib in Fasching II2/1 Paragraph 28, Rz 2). Die subjektive Befreiung eines Rechtsanwalts geht nicht verloren, wenn dieser im Fall freiwilligen Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einen laufenden Prozess zu Ende führt oder auch einen neuen beginnt, zumal die juristischen Kenntnisse des Rechtsanwalts, die ihn zu einer Prozessführung befähigen, durch den freiwilligen Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht verloren gehen. Ausdrücklich hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass ein im Zeitpunkt des Verzichtes anhängiges Disziplinarverfahren, verbunden mit einem Beschluss des Disziplinarrats auf vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, keine generelle Pflicht eines emeritierten Rechtsanwalts erkennen lassen, sich in Anwaltsprozessen qualifiziert vertreten zu lassen.
Diese Erwägungen müssen auch für den hier vorliegenden Fall des Erlöschens der Berichtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegen Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens des Rechtsanwalts gelten. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen juristischen Fähigkeiten weiter aufrecht bleiben und daher eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich wird. Der vorliegende Fall des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes ist daher der ausdrücklich nur auf Disziplinarstrafen abstellenden Sanktion des § 28 Abs 2 ZPO nicht gleichzuhalten.Diese Erwägungen müssen auch für den hier vorliegenden Fall des Erlöschens der Berichtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegen Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens des Rechtsanwalts gelten. Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen juristischen Fähigkeiten weiter aufrecht bleiben und daher eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich wird. Der vorliegende Fall des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes ist daher der ausdrücklich nur auf Disziplinarstrafen abstellenden Sanktion des Paragraph 28, Absatz 2, ZPO nicht gleichzuhalten.
Die außerordentlichen Revision ist aber mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Unabhängig davon, ob man mit der überwiegenden Rechtsprechung und Lehre (RIS-Justiz RS0036243) dazu kommt, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden kann, weil erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes die Interessen des Einschreiters berührt oder dem Wortlaut des § 84 Abs 1 und § 85 Abs 3 ZPO folgend einen Verbesserungsbeschluss als nicht gesondert anfechtbar sieht (8 Ob 5/04z; 3 Ob 252/03k), erweist sich der von der Beklagten erhobene Rekurs mangels Zurückweisung der Berufung als unzulässig, weshalb er vom Rekursgericht zutreffend zurückgewiesen wurde.Die außerordentlichen Revision ist aber mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Unabhängig davon, ob man mit der überwiegenden Rechtsprechung und Lehre (RIS-Justiz RS0036243) dazu kommt, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden kann, weil erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes die Interessen des Einschreiters berührt oder dem Wortlaut des Paragraph 84, Absatz eins und Paragraph 85, Absatz 3, ZPO folgend einen Verbesserungsbeschluss als nicht gesondert anfechtbar sieht (8 Ob 5/04z; 3 Ob 252/03k), erweist sich der von der Beklagten erhobene Rekurs mangels Zurückweisung der Berufung als unzulässig, weshalb er vom Rekursgericht zutreffend zurückgewiesen wurde.